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Beschluss

13 L 134/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0528.13L134.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. Januar 2014 anhängig gemachte Antrag, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten „Leiter der Gruppe Ministerbüro“ im Ministerium für B. , J. und T. des Landes NRW mit einem anderen Beamten zu besetzen, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller auf dem Dienstposten als Leiter der Gruppe „Ministerbüro“ im Ministerium für B. , J. und T. des Landes NRW zu beschäftigen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin seine Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 4 zu bezahlen, ist zulässig, aber unbegründet. Für keinen der drei Anträge besteht ein Anordnungsgrund. Die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Gruppe Ministerbüro und namentlich die Wegsetzung des Antragstellers von diesem Dienstposten ist in der Hauptsache Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Verfahrens 13 K 422/14. Es ist kein Umstand glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, der die durch die Anträge zu 1. und zu 2. erstrebte Freihaltung dieses Dienstpostens bzw. die Besetzung dieses Dienstpostens mit dem Antragsteller im Wege einer vorläufigen Regelung erforderlich macht. Das Abwarten der Hauptsache ist in jedem Fall zumutbar. Denn sollte der Antragsteller in der Hauptsache entweder erreichen, dass der streitbefangene Dienstposten nicht durch die Beigeladene oder eine andere Person besetzt werden darf oder dass er gar auf diesem Dienstposten einzusetzen ist, kann dies ohne weitere Probleme durch dann erfolgende Umsetzungen erreicht werden. Die Erwägungen, die in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren häufig zu der Annahme des Bestehens eines Anordnungsgrundes auch bei reinen Dienstpostenbesetzungen führen, greifen hier aus mehreren Gründen nicht. Einerseits geht es vorliegend nicht (unmittelbar) um eine Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen. Der Dienstposten soll gerade nicht in einem an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Verfahren besetzt werden, sondern der Dienstherr will hier sein Ziel der Besetzung dieses Dienstpostens mit der Beigeladenen allein durch Umsetzungen erreichen, was ihm grundsätzlich offen steht, solange er hierbei sachlich orientiert und nicht willkürlich handelt. Andererseits besteht in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines Dienstpostens in der Regel unter der Voraussetzung ein Anordnungsgrund, die Besetzung mit dem Konkurrenten auch vorläufig zu verhindern, wenn dieser Konkurrent auf dem streitbefangenen Dienstposten mit Blick auf eine spätere Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers einen Bewährungs-/Erfahrungsvorsprung erarbeiten könnte. Dies ist hier jedoch undenkbar, da der Antragsteller selbst diesen Dienstposten über zwei Jahre innehatte und somit ein Vorsprung zugunsten der Beigeladenen nicht dadurch entstehen kann, dass sie während des anhängigen Hauptsacheverfahrens diesen Dienstposten besetzt. Sollte es dem Antragsteller mit der angestrebten einstweiligen Anordnung auch darum gehen, zu verhindern, dass die Beigeladene auf dem streitbefangenen Dienstposten entsprechend der Besoldungsgruppe B 4 tariflich eingruppiert wird, besteht ebenfalls kein Anordnungsgrund. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob eine solche einstweilige Anordnung von dem Antragsteller überhaupt angestrebt wird; der Wortlaut der schriftsätzlich gestellten Anträge geht nicht dahin. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. April 2014 zugesagt, eine andere und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizuhalten. Damit wird das eigentliche Kernanliegen des Antragstellers, welches darin besteht, zum Leitenden Ministerialrat (B 4) auf Lebenszeit ernannt zu werden, und welches Gegenstand des anhängigen Verfahrens 13 K 9387/13 ist, hinreichend gesichert. Schließlich könnte diese weitere Stelle ggf. auch genutzt werden, die Beigeladene tarifgerecht zu beschäftigen, sollte sich in der Sache ein Anspruch des Antragstellers auf Rückumsetzung auf den streitbefangenen Dienstposten ergeben. Ohne dass es darauf noch ankommt, besteht im Hinblick auf die Anträge zu 1. und zu 2. wohl auch kein Anordnungsanspruch. Angesichts des offensichtlich zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Minister, welches eine Eignungsvoraussetzung für den Leiter der Gruppe Ministerbüro darstellt, erscheint die Wegsetzung des Antragstellers grundsätzlich sachgerecht und nicht willkürlich. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob von dem Antragsteller oder von dem Minister der größere oder gar der alleinige Verursachungsbeitrag an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Es kann jedenfalls kein Anspruch bestehen, die Stelle freizuhalten, da eine erneute Besetzung durch ihn ausgeschlossen erscheint. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 3. besteht kein Anordnungsgrund. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung der Besoldung zu erreichen. Vgl. – wenn auch im Einzelfall verneinend – OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 B 167/14 -, juris und www.nrwe.de ; vorgehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 L 1701/13 -, juris und www.nrwe.de . Dies kann gerechtfertigt sein, um ein erhebliches Abweichen von der amtsangemessenen Besoldung auch vorläufig zu kompensieren. Der Antragsteller wird hingegen seinem Amt angemessen besoldet. Nach dem Ablauf der Probezeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist er nicht im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW in das entsprechende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden. Er ist vielmehr in sein früheres, während der Probezeit ruhendes (§ 22 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW) Amt des Ministerialrats (A 16) „zurückgefallen“. Entsprechend diesem Amt wird er besoldet. Die Besoldung aus dem höheren Amt hat gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW geendet. Ob das Unterlassen der Ernennung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (B 4) am Ende der zweijährigen Probezeit rechtmäßig erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Hierüber strebt der Antragsteller im Verfahren 13 K 9387/13 eine Klärung an. Eine vorläufige Ernennung könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität aus Rechtsgründen nicht im Eilverfahren erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann auch kein Bedürfnis bestehen, vorläufig die Besoldung an dem Amt auszurichten, das erst in einem anderen Hauptsacheverfahren erstritten werden soll. Die Streitwertfestsetzung folgt für die Anträge zu 1. und zu 2. aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Regelstreitwert für beide Anträge nur einfach angesetzt wurde, weil die mit dem Antrag zu 1. angestrebte Verhinderung der Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Gruppe Ministerbüro in dem Antrag zu 2. (Besetzung dieses Dienstpostens durch den Antragsteller) enthalten ist. Für den Antrag zu 3. ist wegen der angestrebten Teilstatusverbesserung der 24-fache Betrag der monatlichen Differenz zwischen der tatsächlichen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 16 (6.118,30 Euro) und der angestrebten Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 4 (7.152,52 Euro), mithin 24 x 1.034,22 Euro = 24.821,28 Euro anzusetzen. Beide Teil-Streitwerte sind zu addieren und sodann wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren, was zu einem Streitwert in der tenorierten Streitwertstufe führt.