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Beschluss

26 L 768/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ist möglich, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei Abordnungen nach § 24 Abs.1 LBG NRW ist die Auswahl des geeigneten Personals als zentraler öffentlicher Abwägungsbelang zu beachten; das Ermessen ist auf gesetzliche Zweckbindung und Grenzen zu prüfen (§ 114 S.1 VwGO). • Fehlerhafte Einschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises kann eine Ermessensfehlerhaftigkeit begründen und die Abordnungsverfügung rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
aufschiebende Wirkung bei rechtswidriger Abordnungsverfügung wegen Ermessenfehler • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ist möglich, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei Abordnungen nach § 24 Abs.1 LBG NRW ist die Auswahl des geeigneten Personals als zentraler öffentlicher Abwägungsbelang zu beachten; das Ermessen ist auf gesetzliche Zweckbindung und Grenzen zu prüfen (§ 114 S.1 VwGO). • Fehlerhafte Einschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises kann eine Ermessensfehlerhaftigkeit begründen und die Abordnungsverfügung rechtswidrig machen. Der Antragsteller ist Beamter und war zur örtlichen Rechnungsprüfung abgeordnet. Die Antragsgegnerin erließ am 5. März 2014 eine Abordnungsverfügung zur Fortdauer der Abordnung. Der Antragsteller klagte gegen diese Verfügung; die Klage hatte kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht wurde ersucht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Antragsgegnerin reichte Stellungnahmen ein und begründete die Auswahl des Antragstellers mit dessen besonderer Erfahrung. Der Beigeladene ist Empfänger der Abordnung und hatte bereits Personalmaßnahmen getroffen. Streitpunkt ist, ob die Antragsgegnerin bei der Auswahl der für eine Abordnung in Betracht kommenden Bediensteten ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. • Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs.5 S.1 VwGO; die Interessenabwägung berücksichtigt Erfolgsaussicht der Klage, gesetzgeberische Grundentscheidungen (hier § 54 Abs.4 BeamtStG) und sonstige öffentliche sowie private Belange. • Die Abordnungsregelung ist eine Ermessensentscheidung nach § 24 Abs.1 LBG NRW; gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 S.1 VwGO auf Zweckwidrigkeit und Ermessensfehler beschränkt. • Die Antragsgegnerin ist von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen, indem sie den in Betracht kommenden Personal‑kreis nicht hinreichend weit erfasst hat; sie hat nicht ausreichend geprüft, welche Beamten oder tariflich eingestellten Personen nach Laufbahnbefähigung grundsätzlich als geeignet anzusehen sind. • Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beamter für dienstposten seines Statusamts oder des nächsthöheren Statusamts regelmäßig als geeignet zu erachten; daher wären andere Angehörige der entsprechenden Laufbahn oder vergleichbare Tarifbeschäftigte in die Auswahl einzubeziehen gewesen. • Die Antragsgegnerin hat weder hinreichend geprüft, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, noch eine vollständige Abwägung der relevanten öffentlichen Belange (Eignung, Auswirkung auf andere Dienstposten, amtsangemessene Beschäftigung) und privaten Belange (Gesundheit, familiäre Situation, Zustimmung) vorgenommen. • Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Abordnungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist, weshalb das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist durch Aussetzung der Vollziehung nicht gefährdet; die Aufgaben sind derzeit durch anderes Personal wahrgenommen worden, sodass öffentliche Interessen kein Überwiegen des Vollzugsinteresses begründen. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung vom 5. März 2014 gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO an, weil die Verfügung nach summarischer Prüfung wegen Ermessensfehlern voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat den relevanten Personenkreis nicht hinreichend untersucht und keine vollständige Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen, sodass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen wird. Öffentliche Interessen, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar; die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben ist derzeit anderweitig sichergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.