Urteil
2 K 719/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0523.2K719.14A.00
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Tenor
- 1.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 wird aufgehoben.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
- 3.
Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.06.2013 illegal nach Italien ein. Am 15.07.2013 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterbreitete der Italienischen Republik am 14.10.2013 ein Aufnahmegesuch. Diese stimmte der Aufnahme des Antragstellers am 08.11.2013 zu. Mit Bescheid vom 28.01.2014 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der Asylantrag unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.01.2014 zugestellt. Der Kläger hat am 05.02.2014 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Ferner sei die Frist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung mittlerweile abgelaufen. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 aufzuheben, hilfsweise sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen oder festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich Italien und Iran besteht. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe: Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Hauptantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Asylantrag des Klägers ist mittlerweile nicht mehr gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. Allerdings war ursprünglich die Italienische Republik nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Asylantrags vom 15.07.2013 zuständig. Die Dublin-II-Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31.12.2013 gestellt wurden. Die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 9 Dublin-II-Verordnung waren nicht einschlägig. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung war derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ausweislich des EURODAC-Treffers reiste der Antragsteller illegal nach Italien ein. Der Zuständigkeit Italiens stand Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung nicht entgegen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, wenn bis dahin in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Asylantrag gestellt wurde. Der Asylantrag in Deutschland erfolgte weniger als einen Monat nach dem illegalen Überschreiten der italienischen Grenze. Die Zuständigkeit Italiens war auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-II-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags unterbreitet wird. Diese Frist wurde eingehalten. Jedoch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-Verordnung auf die Beklagte übergegangen, weil die Überstellung nicht innerhalb der Frist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung durchgeführt wurde. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Für den Fristbeginn ist die Annahme des Aufnahmeantrags maßgeblich, nicht aber die Entscheidung über den Rechtsbehelf, denn dieser hatte bis zum Ablauf der Frist ab Annahme des Aufnahmeantrags keine aufschiebende Wirkung. Nach der Systematik des Art. 19 Dublin-II-Verordnung meint der Begriff „Rechtsbehelf“ in Absatz 3 Satz 1 ausschließlich den in Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 genannten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Absatz 1, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist die vorliegende Klage vom 05.02.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014. Hingegen war der ebenfalls am 05.02.2014 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 2 L 256/14.A – kein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung. Dies wird bereits an der Systematik des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-Verordnung deutlich. Danach hat ein gegen die Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Gerichte entscheiden im Einzelfall anders. Diese Vorschrift unterscheidet das Klageverfahren klar von dem Eilverfahren und bezeichnet lediglich die Klage als „Rechtsbehelf“. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde auch nicht dadurch zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung, dass die Überstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zur Eilentscheidung vom 27.03.2014 unzulässig war. Dieses gesetzliche Abschiebungsverbot führt nicht dazu, dass der Eilantrag aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Dublin-II-Verordnung hatte, denn dafür ist nach dessen Absatz 2 Satz 4 eine dies aussprechende Einzelfallentscheidung eines Gerichts erforderlich. Vielmehr ersetzt die Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG lediglich eine Stillhaltezusage der Behörde oder eine gerichtliche Zwischenentscheidung, die sonst erforderlich wären, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren zu ermöglichen. Auch eine gerichtliche Zwischenentscheidung hätte nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – erst recht nicht des Eilantrags – zum Inhalt, sondern lediglich die Untersagung der Abschiebung bis zur abschließenden Sachentscheidung im Eilverfahren. Siehe zum ganzen Streitstand den eingehend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2014 – 13 L 644/14.A –, Rn. 12-29 (zitiert nach juris) mit zahlreichen Nachweisen. Die nach der hier vertretenen Auffassung als „Rechtsbehelf“ im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung allein in Betracht kommende Klage hat erst nach Ablauf der Überstellungsfrist aufschiebende Wirkung erhalten. Denn der Eilantrag vom 05.02.2014 hatte zunächst keinen Erfolg. Erst mit Beschluss vom heutigen Tage – 2 L 256/14.A – wurde die aufschiebende Wirkung der Klage aus den Gründen dieses Urteils angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die mit der Annahme des Aufnahmeantrags beginnende Frist bereits verstrichen. Danach hätte der Kläger bis zum 08.05.2014 nach Italien überstellt werden können. Die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt nicht dazu, dass die Frist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung neu zu laufen beginnt. Denn eine Überstellung nach Italien ist seit dem 09.05.2014 aufgrund des Zuständigkeitsübergangs ausgeschlossen. Aus diesem Grunde ist auch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 rechtswidrig geworden. Die Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27a AsylVfG, dass ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, liegt nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.