Urteil
17 K 4520/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0523.17K4520.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist seit 2009 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276. Das Grundstück befindet sich im Gewerbegebiet „I. -Ost“, im Bereich des seit dem 28. Februar 1977 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40b „P. M.---straße “. Nach der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 22. Januar 1987 erfolgt die Entwässerung innerhalb des Plangebiets nach den im Trennsystem vorhandenen Regen- und Schmutzwasserkanälen. 3 Das Leistungsvermögen der Kanalisation im Gewerbegebiet I. -Ost ist insoweit eingeschränkt, als bei bestimmten Regenereignissen kritische Überflutungsereignisse aus den Schächten in der C. Straße und in dem Verbindungsschacht in der F. Straße zu erwarten sind. 4 Der Firma B. GmbH – der vorherigen Eigentümerin des Grundstücks – wurde für die Flurstücke 1273, 1274 und 1275 unter dem 27. Oktober 1989 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes und einer Ausstellungshalle erteilt. Diese enthielt in Nr. 6 die „Auflage“ das erforderliche und geplante Regenrückhaltebecken bzw. den Regenrückhalte-Teich bis zum 20. November 1989 herzustellen. Mit der erstmaligen Bebauung des Grundstücks wurde ein naturnahes Regenrückhaltebecken angelegt, welches das Flurstück 1275 flächenmäßig fast vollständig umfasste. 5 Die Klägerin möchte auf dem Grundstück nunmehr weitere Lagerflächen schaffen und einen Anbau an die bereits vorhandene Halle errichten. Das bislang vorgehaltene Rückhaltebecken reicht in Folge der geplanten weiteren Baumaßnahmen nicht (mehr) aus, um das Niederschlagswasser aufzunehmen und müsste vergrößert werden, damit das Grundstück hinsichtlich der Entwässerung als ausreichend erschlossen gilt. 6 Unter dem 10. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276 nach § 53 Abs. 5 Satz 2 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) und (soweit erforderlich) die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers auf den unbefestigten Freiflächen des klägerischen Grundstücks. Die beabsichtigte Versickerung würde nicht durch das Becken in seinem jetzigen Zustand durchgeführt, sondern es würde entsprechend angepasst werden. Insbesondere der Ort der Versickerung würde sich verändern. Sollte eine Vorbehandlung des Niederschlagswassers erforderlich sein, werde sie hierfür die notwendigen Vorkehrungen treffen. 7 Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 13. Februar 2013 zu dem Antrag der Klägerin Stellung. Er wies darauf hin, ohne das Einverständnis der Beigeladenen könne keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt bzw. die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht übertragen werden. Zudem sei unter der zweckmäßigen Beseitigung im Sine des § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW nicht eine kostengünstigere Niederschlagswasserbeseitigung zu verstehen. Es bestünde ohnehin aufgrund der geologischen Voraussetzungen im Bereich I. -Ost grundsätzlich mangels versickerungsfähigen Bodens nicht die Möglichkeit, eine Versickerungsanlage zur Aufnahme größerer Niederschlagswassermengen zu erstellen. 8 Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 12. März 2013. Unter anderem regte sie an, das Verfahren wegen der wasserrechtlichen Erlaubnis vorerst nicht zu fördern, sondern vorrangig über den Antrag auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht zu entscheiden. 9 Nachdem die Beigeladene ebenfalls Stellung genommen hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2013 den Antrag der Klägerin auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276 ab. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen im Schreiben vom 13. Februar 2013 und machte ergänzende Ausführungen: Eine zweckmäßige Beseitigung des Niederschlagswassers im Rahmen der vorhandenen Regelung (öffentliche Kanalisation in Verbindung mit einer Rückhaltung auf Gewerbegrundstücken im Bereich des Industriegebietes I. -Ost) sei durch die erfolgreiche Entwässerungspraxis belegt. 10 Die Klägerin hat am 17. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei einer Doppelbelastung ausgesetzt. Auf der einen Seite müsse sie ein größeres privates Regenrückhaltebecken errichten und vorhalten, auf der anderen Seite habe sie in vollem Umfang die Abwassergebühren zu zahlen. Darin liege eine evidente Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbebetrieben, im hier betroffenen Gebiet, die ihr Niederschlagswasser unmittelbar dem Kanal zuführen könnten. Die geohydrologischen Verhältnisse würden eine für sie kostengünstigere Versickerung zulassen. Der Beklagte habe der Beigeladenen eine Rechtsstellung zugestanden, die dieser nicht zukomme. Es bedürfe keiner kommunalen Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW. Diese stehe selbstständig neben der wasserbehördlichen Übertragung der Entsorgungspflicht nach § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW. Der Beklagte habe eine eigenständige Ermessensentscheidung vorzunehmen, bei welcher die Interessen der Kommune nur einer der zu würdigenden Belange sei. 11 Das Niederschlagswasser sei hier zweckmäßiger Weise getrennt vom kommunalen Kanalsystem zu beseitigen, weil keine Kapazitäten für die Entsorgung über den Kanal bestünden. Eine unzureichende öffentliche Entwässerungseinrichtung vor zusätzlichen, nicht mehr verkraftbaren Abwassermengen zu bewahren, sei wasserwirtschaftlich vernünftig, wenn nicht sogar geboten. Die Beigeladene könne sich nicht darauf berufen, dass sie ihre Niederschlagswasserentsorgungspflicht dann erfüllen könne, wenn ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken vorgehalten werde. Es obliege der Beigeladenen, ein öffentliches Regenrückhaltebecken zu errichten, damit dort das von den Anliegergrundstücken stammende Niederschlagswasser gesammelt und entsprechend gedrosselt dem Hauptkanal zugeführt werde. Sie nutze das Grundstück so, wie es der Bebauungsplan vorsehe. Für eine plankonforme Nutzung schulde die Beigeladene die Bereitstellung einer ausreichenden öffentlichen Entwässerung. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2013 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 10. Dezember 2012 die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276 zu übertragen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er führt im Wesentlichen aus: Es entspreche der in dem betroffenen Gebiet üblichen Praxis, das Niederschlagswasser gedrosselt in das Kanalnetz einzuleiten. Auch andere Gewerbebetriebe hielten Rückhaltesysteme vor. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege deshalb nicht vor. § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW sei als Anspruchsgrundlage nicht einschlägig, weil sich die Regelung nur auf Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben und Herkunftsbereichen beziehe, nicht aber wie hier auf Niederschlagswasser. Die Notwendigkeit einer Regenwasserrückhaltung mit Drosselung bei einem ansonsten ordnungsgemäßen Abwasserablauf führe nicht dazu, dass eine Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht zweckmäßig wäre. 17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 A. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung auf ihrem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276 nach § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWG NRW (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 21 I. Nach § 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht anderen als den dort in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichten obliegt. Das Landeswassergesetz geht in Ergänzung der wasserhaushaltsrechtlichen Norm vom Grundsatz einer umfassenden Beseitigungspflicht der Kommunen für das Niederschlagswasser (und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten) aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 Hs 1 LWG NRW. 22 Nach § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWG NRW kann – ausnahmsweise – die zuständige Behörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen, wenn das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßig getrennt beseitigt wird. Nach Satz 3 ist im Gebiet eines Abwasserverbandes dieser zu beteiligen. Mit dieser Vorschrift macht der Landesgesetzgeber von der nach § 56 Satz 2 WHG bestehenden Regelungsmöglichkeit Gebrauch. 23 § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWG NRW ist als Anspruchsgrundlage einschlägig. § 53 Abs. 5 LWG NRW gilt sowohl für Schmutz- als auch für Niederschlagswasser, 24 vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand April 2014, § 53 Rn. 145. 25 Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG neben dem Schmutzwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW, der die Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser „ganz oder teilweise“ vorsieht, lässt damit Raum für die Beschränkung des Antrags auf die Übertragung auf nur eine Abwasserart. Zudem wird in § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW ausdrücklich bestimmt, dass unter dem „Betrieb“ auch die von diesem genutzten Flächen zu fassen sind, worunter auch das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser fällt, 26 vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand April 2014, § 53 Rn. 145. 27 II. Der Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz für die Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht zuständig. Nach Ziffer 21.29 ist die Bezirksregierung als obere Wasserbehörde nur zuständig, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist, was nach Ziffer 20.1.6 nur bei – hier nicht gegebenen – Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten der Fall ist. 28 Der Beklagte hat die Beigeladene auch wie von § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW vorgesehen angehört. Dass der Beklagte nicht den Bergisch Rheinischen Wasserverband, in dessen Verbandsgebiet sich das Grundstück der Klägerin befindet und dem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt, nach § 53 Abs. 5 Satz 3 LWG NRW beteiligt hat, ist unerheblich. Denn hierbei handelt es sich um ein Beteiligungsrecht, das ausschließlich der Wahrung der Interessen des Bergisch Rheinischen Wasserverbandes dient. Deshalb ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die Verletzung der Vorschrift zu berufen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW kommt es daher schon nicht mehr an, 29 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 46 Rn. 7. 30 III. Ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 1273-1276 gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWG NRW ist nicht gegeben, weil das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser nicht zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist – entsprechendes ist weder ersichtlich, noch wurde es von der Klägerin geltend gemacht – oder zweckmäßigerweise getrennt beseitigt wird. 31 Eine von der öffentlichen Abwasseranlage getrennte Beseitigung des Niederschlagswassers stellt sich hier nicht als zweckmäßig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 letzter HS Alt. 2 LWG NRW dar. Ausgehend von dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 5 LWG NRW, ein Sondertatbestand für Gewerbebetriebe, muss – auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt –, die getrennte Beseitigung gerade deshalb zweckmäßig sein, weil es sich um Abwasser aus einem Gewerbebetrieb handelt. Bei einer anderen Lesart würde der Gewerbetreibende ohne sachlichen Grund besser gestellt als ein Privater, der nur die Möglichkeit nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW hat, die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht übertragen zu bekommen. 32 Einen solchen im Wege einer erweiternden Auslegung zu fordernden Zusammenhang zwischen der für zweckmäßig erachteten getrennten Beseitigung und der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin gibt es hier indes nicht. Die Klägerin macht (nur) geltend – was zutrifft –, das Kanalnetz der Beigeladenen habe nicht die Kapazität, das gesamte Niederschlagswasser der Klägerin (ungedrosselt) aufzunehmen, weshalb ein zusätzliches privates Regenrückhaltebecken betrieben werden müsse. Ein zu geringes Fassungsvermögen des Kanals lässt einen Schluss auf größere Zweckmäßigkeit der getrennten Beseitigung des Abwassers jedoch nicht zu, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 20 A 3681/06 –, n.v. UA Seite 5; OVG NRW Beschluss vom 16. November 2011 – 15 A 854/10 –, juris Rn. 47 im Zusammenhang mit der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW. 34 Für die geltend gemachten finanziellen Vorteile einer ortsnahen Versickerung bzw. Einleitung des Abwassers in ein Gewässer anstelle eines Anschlusses an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage gilt Entsprechendes, 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 20 A 3681/06 –, n.v. UA Seite 5. 36 Ob für den individuellen Betroffenen eine private Abwasserbeseitigung vor dem Hintergrund der abgabenrechtlichen Grundsätze für die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage letztlich finanziell günstiger ist, spielt für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit keine Rolle. 37 Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der getrennten Beseitigung von Abwasser ist restrikv vorzunehmen. Es ist anerkannt und liegt den gesetzlichen Regelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht sowie deren Übertragung zugrunde, dass eine Abwasserbeseitigung in öffentlicher – hier gemeindlicher – Verantwortung wasserwirtschaftlich grundsätzlich vorzuziehen ist, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 20 A 3681/06 –, n.v. UA Seite 5 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 20 A 5685/00 –. 39 Die gemeindliche Verantwortung wird den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Umgang mit Abwasser in der Regel am besten gerecht. Die prinzipielle Konzentration der Abwasserbeseitigung in öffentlicher Hand soll einerseits im Interesse der Effektuierung der staatlichen Gewässeraufsicht und der Reduzierung des unmittelbaren Kontaminationsrisikos eine zahlenmäßige Verringerung der direkt in ein Gewässer Einleitenden bewirken. Außerdem soll auf diese Weise der Gefahr begegnet werden, dass sich fortwährend erhöhende rechtliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung das Leistungsvermögen des Einzelnen übersteigen, 40 vgl. Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 56 Rn. 3 f. 41 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen scheitert die Annahme einer zweckmäßigen getrennten Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Klägerin auch daran, dass die Klägerin ein für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit erforderliches auf Versickerung des Niederschlagswassers ausgerichtetes vollständiges konkretes Entwässerungskonzept bislang nicht vorgelegt hat. Es kann aufgrund des pauschalen Begehrens, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen – ohne zum Beispiel eventuell erforderliche Vorbehandlungen des Niederschlagwassers zu berücksichtigen – kein tragfähiger Vergleich der getrennten und gemeinsamen Beseitigung im öffentlichen Kanalnetz vorgenommen werden. 42 IV. Die Klägerin dringt schließlich nicht damit durch, sie habe aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz einen Anspruch auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Dieser allenfalls auf der Ebene des Ermessens zu berücksichtigende Umstand hat hier bereits deshalb keine Bedeutung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 5 Sätze 1und 2 LWG NRW schon nicht gegeben sind. Im Übrigen ist eine Ungleichbehandlung der Klägerin nicht auszumachen. Auch andere Eigentümer von Grundstücken im Gewerbegebiet „I. -Ost“ müssen sowohl die Abwassergebühren zahlen als auch ein Regenrückhaltebecken vorhalten. Dafür, dass Unternehmen, die wie die Klägerin in den Kanal „C1. Straße“ einleiten, ohne sachlichen Grund kein Regenrückhaltebecken bei gleichzeitig gegebener Abwassergebührenpflicht vorhalten müssten, gibt es keine Anhaltspunkte. Entsprechendes wurde auch nicht z.B. durch Nennung von konkreten Unternehmen substantiiert von der Klägerin behauptet. 43 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch nicht das Risiko eingegangen ist, Kosten auferlegt zu bekommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.