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Gerichtsbescheid

15 K 139/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0519.15K139.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin konzipierte im Jahr 2001 eine Ausbildung zum „Sport- und Gesundheitstrainer/-in (IST)“. Es handelt sich hierbei nicht um einen nach § 4 BBiG anerkannten Ausbildungsberuf. Das Konzept der Klägerin sieht vor, dass die Durchführung der betrieblichen Ausbildung in Sport- und Fitnessclubs in Vollzeit erfolgt und der jeweilige Betrieb hierzu einen „betrieblichen Ausbildungsvertrag“ mit einem „Auszubildenden“ abschließt. Während ihrer „Ausbildung“ arbeiten die „Auszubildenden“ in dem jeweiligen Betrieb in Vollzeit (35 – 40h pro Woche). Aufgabe der Klägerin ist es, den „Auszubildenden“ den theoretischen Unterricht durch Lehrhefte und Seminare zu vermitteln. Hierfür entrichtet der Betrieb eine monatliche Ausbildungsgebühr von 325 Euro an die Klägerin. Eine vertragliche Beziehung zwischen den „Auszubildenden“ und der Klägerin besteht nicht. Die Seminare finden einmal pro Monat am Wochenende (zwei- bis dreitägig) an einem der Standorte der Klägerin in Berlin, Düsseldorf oder München statt. Im Rahmen der von der Klägerin durchgeführten Lehrgänge werden die IST-Absolventen zusätzlich auf die Abschlussprüfung bei der IHK im anerkannten - und von ihnen nicht durchlaufenen - Ausbildungsberuf „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK)“ vorbereitet. Die Beklagte lässt die von der Klägerin vorbereiteten Prüflinge seit dem Jahr 2004 zur vorgenannten Abschlussprüfung (IHK) zu. Die Zulassung erfolgte zunächst ohne regionale Einschränkung. Nachdem die Zahl der von der Klägerin vorbereiteten Prüflinge stetig anstieg, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2009 mit, dass eine „Externenzulassung“ von Lehrgangsteilnehmern der Klägerin zur Abschlussprüfung „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK)“ nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 BBiG zukünftig nur ermöglicht werde, wenn die auf der Grundlage der von der DIHK entwickelten Zulassungskriterien für die Externenzulassung vereinbarten Voraussetzungen (wird ausgeführt) berücksichtigt würden und es sich um solche von der Klägerin vorbereitete Prüfbewerber handele, die die Vorbereitungsseminare am Standort der Klägerin in Düsseldorf durchlaufen hätten. Neben der möglichen Zulassung von Lehrgangsabsolventen auf Grundlage des § 43 Abs. 2 BBiG komme gegebenenfalls auch eine individuelle „Externenzulassung“ gemäß § 45 Abs. 2 BBiG in Betracht. Nachdem die Zahl der von der Klägerin vorbereiteten Prüflinge weiter anstieg und im Jahr 2011 mit 111 Prüflingen ca. 80 % aller Prüflinge in diesem Beruf ausmachte, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Rahmen einer mündlichen Unterredung am 3. März 2011, dass künftig nur noch die IST-Absolventen durch die Beklagte geprüft würden, für die sie gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 3 IHK-Abschlussprüfungsordnung (APO) zuständig sei. Dies seien allein diejenigen Prüflinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kammerbezirk hätten. Die neue Prüfungspraxis werde erstmals ab dem Prüfungstermin im Winter 2014/2015 umgesetzt. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit davon Kenntnis erhielt, dass bundesweit weiterhin Vertragsmuster der Klägerin mit Inhalten von früheren Vereinbarungen zur Externenzulassung von Lehrgangsteilnehmern zum Einsatz kamen, wandte sie sich mit Schreiben vom 26. April 2012 an die Klägerin und wies unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 3. März 2011 darauf hin, dass die frühere Zulassungsvereinbarung auf einer unzulässigen Anwendung von § 10 Nr. 1 APO auf die IST-Absolventen beruhe. Das Studieninstitut der Klägerin sei insbesondere keine „berufsbildende Schule“ oder „Bildungseinrichtung“ im Sinne der Vorschrift. Insoweit fehle es jedenfalls an einer Ausbildung zu überwiegenden Teilen in den Räumen des Bildungsträgers. Von den IST-Absolventen, die nach April 2011 ihre IST-Ausbildung begonnen hätten bzw. beginnen werden, werde die Beklagte, wie am 3. März 2011 angekündigt, nur noch die Prüflinge prüfen, für die sie gemäß §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 3 APO zuständig sei und damit nur diejenigen IST-Absolventen, die im IHK-Bezirk der Beklagten ihren dauerhaften Wohnsitz hätten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 und ergänzend mit Schreiben vom 19. Juni 2012 trat die Klägerin der Auffassung der Beklagten, es handele sich bei dem Studieninstitut der Klägerin um keine Bildungseinrichtung im Sinne der APO, entgegen und bat um weitere Begründung. Hierauf antwortend führte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2012 aus, dass ein schulischer Bildungsgang nur dann einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspreche, wenn die jeweilige Bildungseinrichtung die Prüfungsbewerber in Vollzeit bzw. zeitlich überwiegend am Sitz der Bildungseinrichtung beschule. Allein dadurch werde auch die Zuständigkeit zum IHK-Bezirk begründet. Eine derart überwiegende Ausbildung finde allerdings in Bezug auf die IST-Absolventen am Sitz des Instituts der Klägerin in Düsseldorf nicht statt. Mit Schreiben vom 14. November 2012 kündigte die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte an ihrer geänderten Zulassungspraxis festhalten wolle, an, dass sie Klage erheben werde. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass die Handhabung der Zulassung zur Abschlussprüfung durch die Beklagte für die Klägerin in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht undurchschaubar sei. Darüber hinaus sei sie der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 10 Nr. 1 APO vorlägen und schon aus diesem Grund die Absolventen der Bildungseinrichtung bei der Beklagten geprüft werden müssten. Die Klägerin hat am 8. Januar 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie ist der Ansicht, dass sich ein Rechtsanspruch auf Zulassung der IST-Absolventen bei der Beklagten für die Klägerin aus § 43 Abs. 2 BBiG (= § 10 Nr. 1 APO) ergebe und die Klägerin wegen der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nach der örtlich für die Abschlussprüfung zuständigen Industrie- und Handelskammer auch klagebefugt sei. Ergänzend macht sie geltend, dass ein eigenständiger Rechtsanspruch in Gestalt einer Zusicherung auch aus dem Schreiben vom 14. April 2009 folge und ein wirksamer Widerruf insoweit nicht vorläge. Vorsorglich macht sie geltend, dass es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Die Klägerin beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. April 2012 und 2. Juli 2012 zu verpflichten, die durch die Klägerin gemeldeten Prüflinge des Bildungsganges „Sport- und Gesundheitstrainer/-in (IST)“ zur Prüfung zum „Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau (IHK)“ zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte zur Abnahme der Prüfung der Absolventen des Bildungsganges „Sport- und Gesundheitstrainer/-in (IST)“ der Klägerin zum „Sport- und Fitnesskaufmann (IHK)“ örtlich zuständig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage mit beiden Anträgen bereits für unzulässig und macht hierzu geltend, dass die Klägerin in Bezug auf die Verpflichtungsklage nicht klagebefugt sei und es im Übrigen an einer Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten fehle. Auch werde die Klägerin durch die geänderte Zulassungspraxis der Beklagten in der Ausübung ihrer Tätigkeit beeinträchtigt. Insbesondere entstehe kein Zuständigkeitsvakuum für die von ihr vorbereiteten Prüfbewerber. Örtlich zuständig sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 APO jeweils die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der externe Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Damit bestehe eine lückenlose Prüfungszuständigkeit für alle von der Klägerin vorbereiteten Prüfbewerber. Diese örtliche Zuständigkeit werde auch von keiner Industrie- und Handelskammer bestritten. Divergierende Auffassungen bestünden zum Teil lediglich darüber, ob die Prüfbewerber zur Externenprüfung bereits vorzeitig (nach 3 Jahren) zugelassen werden können. Hierbei gehe es aber nicht um die örtliche Zuständigkeit, sondern lediglich um die Frage, inwieweit die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer ihr Ermessen bei der Externenzulassung richtig ausübe. Dies müsse der Prüfbewerber gegebenenfalls selbst mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer klären. Für die Klägerin sei auch nicht völlig unabsehbar, unter welchen konkreten Bedingungen bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern die Externenprüfung für die Teilnehmer organisiert und durchgeführt werde. Da sei nicht etwa in das Belieben der einzelnen Industrie- und Handelskammer gestellt, sondern durch § 45 Abs. 2 BBiG geregelt. In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht geltend, dass ein eigener Anspruch der Klägerin auf Zulassung der von ihr vorbereiteten auswärtigen, d.h. nicht in Düsseldorf ansässigen Bewerber zur Abschlussprüfung ohnehin nicht bestehe, ein solcher Anspruch aber auch den jeweiligen IST-Absolventen nicht zustehe. Die Zuständigkeit der Beklagten richte sich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 APO nach dem Aufenthaltsort des Prüflings. Der Zulassungsanspruch ergebe sich allein aus § 11 Abs. 2 Satz 3 APO (= § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Ein Zulassungsanspruch nach § 43 Abs. 2 BBiG (= § 10 Nr. 1 APO) scheide aus. Die Vorschrift gelte nur für eng begrenzte Ausnahmefälle und beziehe sich ausschließlich auf Absolventen eines schulischen, vollqualifizierenden Bildungsganges, bei dem die Bildungseinrichtung den gesamten Ausbildungsinhalt vermittle. Diese Anforderungen würden durch die von der Klägerin konzipierte „IST-Ausbildung“, der eine Ausbildung in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf zugrunde liege und mit der in Gestalt von Seminaren und Lehrheften nur der theoretische Unterricht vermittelt werde, nicht erfüllt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. April 2009 folge nichts Gegenteiliges. Dieses stelle keine rechtlich bindende Zusicherung, sondern lediglich eine Mitteilung dazu dar, wie die Beklagte ihren Ermessensspielraum im Rahmen des § 43 Abs. 2 BBiG in bestimmten Fallgestaltungen ausüben wolle. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass insoweit eine Zusicherung vorläge, sei diese jedenfalls nichtig, da die Zuständigkeit der Behörde unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit und damit auch der Verbindlichkeit der Zusicherung sei, die Beklagte aber, wie dargestellt, für die externen, nicht in Düsseldorf ansässigen Prüfbewerber gerade nicht zuständig sei. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Hierfür fehle es schon an einer Vertragsurkunde und der erforderlichen Schriftform. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist mit beiden Anträgen unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die mit dem Hauptantrag gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO anhängig gemachte Verpflichtungsklage ist mit dem von der Klägerin geltend gemachten Begehren unzulässig. Das Begehren der Klägerin ist sinngemäß dahin zu verstehen, dass sie mit ihrem Hauptantrag die Zulassung derjenigen von ihr vorbereiteten Prüfbewerber zur Abschlussprüfung „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK)“ begehrt, die ihren Wohnsitz außerhalb von Düsseldorf haben, nachdem die Beklagte unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 APO beginnend mit dem Prüfungstermin 2014/2015 nur noch solche externen Prüfbewerber zuzulassen beabsichtigt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk der Beklagten haben. Eine Zulassung der von der Klägerin vorbereiteten Prüfbewerber auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 3 APO (= § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG) wird von der Beklagten nicht bestritten. Mit diesem Begehren bleibt die Klägerin allerdings schon deswegen erfolglos, weil sie hierfür mangels Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert keine Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die von ihr begehrte und von der Beklagten beginnend ab dem Prüfungstermin 2014/2015 versagte Zulassung von externen, nicht im Bezirk der Beklagten ansässigen IST-Absolventen zur IHK-Abschlussprüfung „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau“, in einer eigenen geschützten Position beeinträchtigt wird. Ein eigener Anspruch der Klägerin auf Zulassung der von ihr ausschließlich theoretisch vorbereiteten Prüfbewerber ergibt sich zum einen offenkundig nicht aus § 43 Abs. 2 BBiG bzw. aus der dieser Vorschrift nachgebildeten Regelung in § 10 Nr. 1 APO. Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (wird im Weiteren ausgeführt). Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf zu § 43, vgl. BT-Drs. 15/3980, verschafft die Bestimmung allein dem Bewerber , also dem betroffenen Auszubildenden (hier also dem IST-Absolventen), einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung. Vgl. auch Herkert, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz, Stand: März 2014, § 43 Rdnr. 37, wonach ein Rechtsanspruch der Schule oder sonstigen Einrichtung auf Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen nicht besteht. Die Zulassungsvorschrift gemäß § 43 Abs. 2 BBiG entfaltet zugunsten der Klägerin auch keine drittschützende Wirkung. Sie bezweckt insbesondere nicht zugleich, Anbieter von Prüfungsvorbereitungskursen in ihren wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Dies ergibt sich schon daraus, dass zwischen der Klägerin und den Prüflingen keine direkte Rechtsbeziehung besteht. Die Prüflinge sind vielmehr „Auszubildende“ ihres jeweiligen „Ausbildungsbetriebes“, also des die „betriebliche Ausbildung“ durchführenden Sport- und Fitnessclubs. Auch aus den Regelungen, die sich zur förmlichen Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung verhalten, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Entweder ist der Antrag auf Zulassung zur (Abschluss-)Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 APO durch die Ausbildenden (hier also durch die jeweiligen Sport- und Fitnessclubs) mit Zustimmung der Auszubildenden zu stellen oder und gemäß § 12 Abs. 2 APO in den Fällen der §§ 10 und 11 Abs. 2 und 3 APO allein durch den Auszubildenden. Ein eigenes Antragsrecht der Klägerin scheidet nach beiden Alternativen aus. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die geänderte Zulassungspraxis der Beklagten in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wird. Insbesondere entsteht für die Klägerin kein Zuständigkeitsvakuum für die von ihr vorbereiteten Prüfbewerber. Örtlich zuständig ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 APO jeweils die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der externe Prüfbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit besteht eine lückenlose Prüfungszuständigkeit für alle von der Klägerin vorbereiteten Prüfbewerber. Ungeachtet dessen scheidet ein aus § 43 Abs. 2 BBiG (= § 10 Nr. 1 APO) ableitbarer Zulassungsanspruch der Klägerin aber auch deswegen aus, weil die eingangs dargestellten Voraussetzungen einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorliegen, so dass sich hierauf auch die externen, nicht im Bezirk der Beklagten ansässigen IST-Absolventen selbst nicht berufen könnten. Die Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG gilt nur für eng begrenzte Ausnahmefälle und bezieht sich ausschließlich auf Absolventen eines schulischen, vollqualifizierenden Bildungsganges, bei dem die Bildungseinrichtung allein den gesamten Ausbildungsinhalt vermittelt. Vgl. Herkert, a.a.O., § 43 Rdnr. 23 ff m. w. N.; vgl. ferner zur Vorgängerregelung in § 40 Abs. 3 S. 1 BBiG a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1977, 3 K 2139/76, juris m. w. N. Einen derart vollzeitschulischen Ausbildungsgang führt die Klägerin offenkundig nicht durch. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr allein auf die Vermittlung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der von ihr angebotenen Seminare und der von ihr begleitend zur Verfügung gestellten Lehrhefte. Auch aus dem Schreiben vom 14. April 2009 kann die Klägerin kein eigenes Recht im Sinne des von ihr geltend gemachten Begehrens auf Zulassung der von ihr vorbereiteten IST-Absolventen auf Zulassung zur Abschlussprüfung (IHK) bei der Beklagten herleiten. Das Schreiben enthält seinem ausdrücklichen Wortlaut zufolge lediglich Auskünfte dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Externenzulassung von Lehrgangsteilnehmern der Klägerin zur Abschlussprüfung „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK)“ nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 BBiG von der Beklagten ermöglicht wird. Vgl. zur Abgrenzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 38 Rdnr. 9 m. w. N. Selbst wenn es sich, wie die Klägerin behauptet, bei dem vorgenannten Schreiben um eine Zusicherung der Beklagten im Sinne von § 38 VwVfG NRW handeln sollte, ergäbe sich auch hier lediglich eine verbindliche Erklärung zugunsten der IST-Absolventen selbst, da es allein um deren aus § 43 Abs. 2 BBiG abgeleiteten Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Beklagten geht. Ungeachtet dessen wäre eine solche Zusicherung aber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung von IST-Absolventen zur Abschlussprüfung bei der Beklagten auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 BBiG mangels eines von der Klägerin im Sinne der Vorschrift angebotenen vollzeitschulischen Bildungsgang, wie dargestellt, nicht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich, wie die Klägerin behauptet, bei dem Schreiben vom 14. April 2009 um einen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 ff VwVfG NRW handelt mit der Folge, dass die Klägerin aus diesem heraus gegebenenfalls vertragliche Rechte ableiten könnte, bestehen offenkundig ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass dem Schreiben weder abstellend auf den Inhalt noch auf die äußere Form entsprechende Anknüpfungspunkte für eine vertragliche Regelung zu entnehmen sind, wäre ein solcher Vertrag gemäß § 54 Satz 1 a. E. VwVfG NRW auch nicht zulässig gewesen, weil ihm aus den vorgenannten Gründen die in § 43 Abs. 2 BBiG (= § 10 Nr. 1 APO) geregelten Voraussetzungen einer Zulassung zur Abschlussprüfung von externen Absolventen entgegenstünden. Ungeachtet dessen fehlt es auch an der gemäß § 57 VwVfG erforderlichen Schriftform. Die mit dem Hilfsantrag anhängig gemachte Feststellungsklage ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ungeachtet der Frage, ob für die Feststellungsklage auch eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich ist, vgl. dazu Sodann in Sodann/Ziekow, VwGO, § 43 Rdnr. 72 m.w.N., an der es aus den vorgenannten Gründen fehlen würde, kann sich die Klägerin für die von ihr begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Abnahme der Abschlussprüfung „Sport- und Fitnesskaufmann (IHK)“ in Bezug auf die IST-Absolventen des Bildungsganges „Sport- und Gesundheitstrainer/-in (IST)“ örtlich zuständig ist, schon nicht auf das – hier allein in Betracht kommende – Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegenüber der Beklagten berufen. Denn für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektiv-öffentliches Recht zum Gegenstand haben. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 11 m. w. N. Zur Begründung eines Rechtsverhältnisses kommt daher lediglich ein solcher Tatbestand in Betracht, der ein subjektives Recht vermittelt. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, wie zuvor an anderer Stelle ausgeführt. Aus den vorhergehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag folgt zugleich, dass die Klage mit beiden Anträgen auch unbegründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 3, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.