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Beschluss

3 L 542/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0512.3L542.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 1619/14 gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2014 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Vorliegend können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften. Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f. Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Antragsteller haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine Einwendungen erhoben. Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die geeignet wären, den betroffenen Nachbarn die Einsichtnahme in den Antrag und die Unterlagen sowie die Erhebung von Einwendungen zu erschweren, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihrer Präklusion stehe entgegen, dass mit der angegriffenen Genehmigung der Beigeladenen auch die Errichtung und der Betrieb von zusätzlichen Güllekanälen unter dem neuen Stall mit einer Kapazität von 800 m³, eines Flüssiggastanks mit 4.500 l sowie von drei Futtersilos à 15,4 t bewilligt worden sei, obwohl diese im Antrag und den sonstigen Unterlagen bei Abschluss des Auslegungsverfahrens noch nicht vorgelegen hätten, ist dem nicht zu folgen. Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass solche Einwendungen nicht präkludiert sind, die sich gegen eine im Laufe des Genehmigungsverfahrens geänderte Anlagenkonzeption richten, sofern diese nachteilige Auswirkungen besitzt und aus den ausgelegten Unterlagen nicht zu ersehen war. § 8 Abs. 2 a. E. der 9. BImSchV schreibt für diesen Fall eine erneute Auslegung vor. Auch ist die Präklusion ausgeschlossen, wenn ausgelegte Unterlagen und Genehmigung nicht mehr kongruent sind, die Genehmigung also Errichtung und Betrieb einer Anlage erlaubt bzw. durch Nebenbestimmungen vorschreibt, deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft aus den ausgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sind. Vgl. Dietlein, a. a. O., § 10 BImSchG, Rn. 170. So liegen die Verhältnisse hier aber nicht. Die Bewilligung der benannten Anlagenteile war von der Beigeladenen vielmehr von Anfang an beantragt und deshalb bereits Gegenstand ihres Antrages vom 16. November 2012, welcher nebst Anlagen von dem Antragsgegner ausgelegt wurde. So sind in dem in der Anlage 4 enthaltenen Betriebslageplan (Bl. 28 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) sowohl der Flüssiggastank als auch die drei Silos bereits eingezeichnet. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung – Anlage 5 (Bl. 29 ff. der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) ist beschrieben, dass für die Beheizung des Stalls ein Flüssiggastank mit einem Volumen von 4.500 l errichtet wird. Auch der Neubau des Güllekellers mit einer Kapazität von 800,9 m³ ist genannt (Bl. 35 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14). Nicht zielführend ist auch das Vorbringen der Antragsteller, das Vorhaben sei nach der Auslegung hinsichtlich der Erschließung und der Gülleverbringung, der mangelnden Verkehrssicherheit durch den LKW-Begegnungsverkehr sowie der Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB geändert bzw. nachgebessert worden. Die Kammer kann dahinstehen lassen, inwieweit die genannten Änderungen im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine (unterbliebene) zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bedingt hätten, was insoweit einer Präklusion der Antragsteller entgegen stünde. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller ist jedenfalls nicht geeignet, mit Erfolg einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften geltend zu machen. Die Antragsteller legen eine Verletzung in eigenen Rechten insoweit nicht dar. Hinsichtlich der geänderten Gülleverbringung und Erschließung machen sie nur allgemeine Vorbehalte geltend, die einen konkreten Bezug zu ihren eigenen schutzwürdigen Rechtsgütern nicht zulassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihnen aufgezeigten mit der Gülleverbringung verbundenen allgemeinen Gesundheitsgefahren. Auch die von ihnen geschilderte Verkehrsproblematik trifft sie und ihr Grundstück nicht konkret. Eine Verletzung eigener Rechte ist auch insoweit nicht ersichtlich, als die Antragsteller die bauplanungsrechtliche Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB statt nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rügen. Insbesondere können sie sich insoweit nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser steht nämlich im Außenbereich Ansässigen nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die durch eine einheitliche bauliche Nutzung geprägt sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte. Vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 S 20/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beigeladene einen Kostenantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.