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Urteil

8 K 6105/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0508.8K6105.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste als Fünfjähriger in das Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung zu seinem in E. erwerbstätigen türkischen Vater ein. Ab Februar 1986 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ab September 1988 war er bei der C. AG in E. unbefristet als Chemiearbeiter beschäftigt und erhielt im November 1988 eine Aufenthaltsberechtigung. Im Januar 1990 wies ihn die zuständige Ausländerbehörde des Kreises O. mit Rücksicht auf zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Köperverletzungen auf mögliche ausländerrechtliche Folgen strafrechtlicher Verurteilungen hin. Im Dezember 1991 meldete der Kläger ein Gewerbe, eine Schankwirtschaft, an, das er nach einem Jahr wegen Geschäftsaufgabe wieder abmeldete. Im Januar 1992 wurde der Kläger wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 DM verurteilt. Im Dezember 1992 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Förderung der Prostitution, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im August 1993 wurde der Kläger erneut durch die zuständige Ausländerbehörde ermahnt. Gegen ihn wurden im Juli 1994 wegen unerlaubter Einfuhr von 0,3 g Kokain 30 Tagessätze zu je 60,00 DM und im August 2005 wegen Bedrohung 20 Tagessätze zu je 6,00 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger seit September 2002 über keinen gültigen Nationalpass verfügte und trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch die mittlerweile zuständige Ausländerbehörde der Stadt E. eine Verlängerung desselben nicht nachgewiesen hatte, teilte letztere ihm im September 2005 mit, dass sie beabsichtige, den ihm erteilten Aufenthaltstitel zu widerrufen und ihn zum Verlassen des Bundesgebiets aufzufordern. Daraufhin legte der Kläger einen bis September 2007 gültigen Nationalpass vor. Im November 2006 meldete er ein Gewerbe, Verkauf von Elektronikanlagen und Beratung im Außendienst, an. Ab dem 19. September 2007 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und entrichtete keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Im November 2007 erhielt er nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.112,00 Euro die Genehmigung, im April 2008 seinen – auf wenige Wochen verkürzten - Wehrdienst in der Türkei abzuleisten. Am 8. Januar 2008 kehrte er in die Türkei zurück, wo er bei seinen Eltern lebte. Im April 2008 absolvierte er dort seinen Wehrdienst, so dass er ab Mai 2008 wieder in das Bundesgebiet hätte zurückkehren können. Er entschied sich jedoch, in der Türkei zu bleiben. Am 4. August 2008 wurde er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Seinen eigenen Angaben nach reiste er ab Januar 2008 alle sechs Monate nach Deutschland. Im Jahr 2008 blieb er dort drei Tage Anfang Juni und vierzehn Tage Ende November/Anfang Dezember. Im Jahr 2009 reiste er am 17. März 2009 erneut nach Deutschland, wo er sich in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter aufhielt. Dort kam es ab dem 7. April 2009 zu Streitigkeiten, in deren Verlauf er seine ehemalige Lebensgefährtin am 9. April 2009 mit einer Bratpfanne schlug und Wohnungs- und Einrichtungsgegenstände zerstörte. In der in diesem Zusammenhang durchgeführten Vernehmung im April 2009 gab er an, sich in der Türkei zusammen mit seinem Vater mit einer Art Security und VIP Service selbständig machen zu wollen. Gegenüber den Ermittlungsbehörden erklärte er ausdrücklich, dass er nicht in Deutschland bleiben wolle, und erläuterte zu dem Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet Folgendes: Er habe die ehemals gemeinsame Wohnung auflösen und Gegenstände, die seines Erachtens ihm gehörten, verkaufen wollen. Zu diesem Zweck sei bereits ein Räumungstermin für den 11. April 2009 vorgesehen gewesen. Anschließend habe er zu den Eltern nach Istanbul zurückkehren wollen. Tatsächlich hielt sich der Kläger ab dem 12. April 2009 erneut in der Türkei auf. Am 27. August 2009 beantragte er die Erstattung der Beiträge aus der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: Rentenversicherung). In dem Antragsformular erklärte er, am 1. Januar 2008 endgültig in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik endete seinen Angaben nach im Juni bzw. im September 2007. Am 7. September 2009 reiste der Kläger erneut für ca. neun Tage nach Deutschland. Als er am 16. September 2009 in die Türkei zurückkehren wollte, wurde am Flughafen eine fahndungsmäßige Überprüfung durchgeführt, weil er im Hinblick auf das seit April 2009 laufende Ermittlungsverfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war. Den Polizeibeamten am Flughafen gegenüber gab der Kläger an, dass er sich mehrere Wochen in der Türkei aufhalten wolle. Da er sich sehr aggressiv gegenüber den Beamten verhielt, informierten diese sicherheitshalber die Fluggesellschaft, die den Kläger von dem Flug ausschloss. Infolgedessen kehrte er erst am 20. September 2009 in die Türkei zurück. Ab dem 26. Oktober 2009 hielt er sich erneut im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis zum 31. Januar 2010 und anschließend bis zum 31. Juli 2010 wurden dem Kläger, der seinen Angaben nach bei der Zeugin I. T. wohnte, von der Stadt L. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Mit Schreiben vom 4. November 2009, das ihm unter der Anschrift dieser Zeugin als seiner Zustellungsbevollmächtigte zugesandt wurde, wies ihn die Ausländerbehörde E. auf Folgendes hin: Seine Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, weil nach Auskunft der Bundespolizei davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe. Sollte er demgegenüber jedoch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, müsse er dies durch Anmeldung an einer entsprechenden Adresse nachweisen. Eine amtliche Anmeldung erfolgte jedoch in den folgenden Monaten nicht. Am 12. November 2009 schloss er mit der ARGE L. eine Eingliederungsvereinbarung ab. Da er einen Lebensmittelpunkt in Deutschland gegenüber der Stadt E. nicht nachgewiesen hatte, stellte diese am 23. Dezember 2009 gegenüber dem Ausländerzentralregister das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis fest. Ende Januar 2010 beantragte er bei der ARGE L. einen Wohnungswechsel in eine Ein-Zimmerwohnung in L. in der C1. Straße 36a unter Vorlage eines Mietangebots vom 10. Januar 2010. Dabei handelte es sich um ein Zimmer in einer Pension. Eine amtliche Anmeldung erfolgte nicht, da er bereits am 30. Januar 2010 in die Türkei zurückkehrte und den Termin bei der Ausländerbehörde am 27. Januar 2010 nicht wahrnahm. Anschließend blieb er der Hauptverhandlung am 8. März 2010, zu der er als Angeklagter am 4. Februar 2010 unter der Anschrift seiner zustellungsbevollmächtigten Schwester geladen worden waren, unentschuldigt fern. Mit Strafbefehl vom 8. März 2010 wurde gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, festgesetzt. Am 23. Februar 2010 ging der Antrag des Klägers auf Beitragserstattung bei der Rentenversicherung ein. Diese forderte ihn im April 2010 auf, eine Bescheinigung der türkischen Heimatgemeinde über die Begründung eines ständigen Wohnsitzes in der Türkei vorzulegen und zu erläutern, aus welchem Grund er – trotz der behaupteten Rückkehr in die Türkei Anfang Januar 2008 – seit Ende Oktober 2009 von der ARGE L. Leistungen beziehe. Daraufhin legte er eine türkische Wohnsitzbestätigung vom 26. April 2010 vor. Danach hatte er seit dem 29. April 2008 seinen ständigen Wohnsitz in L1. -Istanbul. Außerdem erklärte er, dass seine Ersparnisse erschöpft seien, weshalb er sich bei der ARGE habe melden müssen. Weiter führte er aus, dass er, sollten ihm die Beiträge zur Rentenversicherung nicht erstattet werden, von „hartz4“ werde weiterleben müssen. Ende April 2010 hielt sich der Kläger erneut drei Tage im Bundesgebiet auf. Sein Reiseverhalten im weiteren Verlauf des Jahres 2010 ist dem Reisepass nicht zu entnehmen. Im Juni 2010 teilte er der Rentenversicherung mit, dass er bis Ende Juni 2010 Leistungen von der ARGE L. beziehen werde. Anschließend werde er wieder in die Türkei reisen. Auf dem von ihm vorgelegten Bescheid der ARGE L. vom 11. November 2009 hatte er allerdings das Enddatum des Bewilligungszeitraums „31.07.2010“ eingeklammert und handschriftlich erläutert: “Nur bis 1.5.2010. letztemal“. Wegen eines Verrechnungsersuchens der B. im Hinblick auf rückständige Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Jahr 2004 einerseits und der Rentenversicherung in den Jahren 2004 bis 2006 andererseits verzögerte sich die beantragte Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 wurden dem Kläger Beiträge aus der Rentenversicherung in Höhe von 26.396,74 Euro erstattet, von denen rund 4.300,00 Euro einbehalten wurden. Der Betrag in Höhe von rund 22.000,00 Euro wurde ihm im November 2010 auf ein Konto in der Türkei überwiesen. Am 7. Januar 2011 meldete er sich mit einem Wohnsitz in der P. -A. -M. -Straße 6 in E1. an. Bereits am 16. Januar 2011 wurde er von dieser Anschrift mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Am 19. Januar 2011 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein, sprach am 26. Januar 2011 bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und erläuterte, dass er sich in den letzten zwei Jahren häufiger in der Türkei aufhalten habe, weil er in Deutschland Probleme gehabt habe. Er habe sich bei seiner Familie in der Türkei erholen wollen, jedoch immer darauf geachtet, nie länger als sechs Monate dem Bundesgebiet ferngeblieben zu sein. Er wolle sich nun wieder im Bundesgebiet niederlassen und hier eine Wohnung anmieten. Ende Januar 2011 hörte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, ihn auszuweisen, da er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Seine Niederlassungserlaubnis habe die zuständige Ausländerbehörde der Stadt E. zu Recht kraft Gesetzes als erloschen erklärt. Zwischen Januar 2008 und Ende 2010 habe sich der Kläger überwiegend in der Türkei und zuletzt zwischen Mai 2010 und Januar 2011 sogar ununterbrochen acht Monate dort aufgehalten. Ab dem 26. Januar 2011 war der Kläger unter der Anschrift N.---------straße 52 in E1. amtlich gemeldet, zahlte jedoch nach Auskunft der Hausverwaltung nur zwei Monate Miete für die ohne Zustimmung des Vermieters untervermietete Wohnung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 erläuterte der Kläger, dass er sich nach über zwanzig Jahren Anfang des Jahres 2008 von seiner Lebensgefährtin getrennt habe, mit der er zusammen mit der gemeinsamen Tochter in E. gelebt habe. Deshalb habe er sein Gewerbe und seine Erwerbstätigkeit wegen starker Depressionen aufgegeben. Nach der Auflösung der Wohnung sei er zu seinen Eltern nach Istanbul geflogen. Dort habe er sich einer Therapie unterzogen. Alle sechs Monate sei er ins Bundesgebiet eingereist und habe dort bei einem seiner Geschwister gewohnt. Im Jahr 2010 habe er bei seiner Schwester I. T. gewohnt, sich bei der ARGE gemeldet und versucht, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Es sei ihm aber nicht gelungen, ein Zimmer oder Appartement zu bekommen, und deshalb sei er, nachdem die 3.000,00 Euro, die er zur Verfügung gehabt habe, aufgebraucht gewesen seien, wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Nunmehr habe er eine Wohnung und ab April eine Arbeit in Aussicht. Seine Reisen ins Bundesgebiet ab Mai 2010 könne er mangels Stempel nicht nachweisen. Mit Schreiben vom 18. April 2011 stützte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt ein Aufenthaltsrecht unter anderem auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80). Darüber hinaus sei der Kläger nach den Herbstferien im Jahr 2010 mehrere Wochen im Bundesgebiet gewesen. Am 28. Oktober 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten, dass es seinem Vater nach einem Schlaganfall und einem anschließenden Herzinfarkt gesundheitlich nicht gut gehe. Deshalb müsse er eventuell kurzfristig nach Istanbul zurückkehren, weil seine Mutter gesundheitlich nicht in der Lage sei, den Vater zu versorgen. Anschließend erklärte er, dass er eigentlich nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin in der Türkei habe bleiben wollen. Deshalb habe er die Beitragserstattung beantragt. Das Geld habe er aufgebraucht. Derzeit lebe er von 460,00 Euro „Notgeld“ von der ARGE. Er wolle den Kontakt zu seiner Tochter pflegen, die er regelmäßig treffe. Im Ergebnis kehrte der Kläger am 1. November 2011 in die Türkei zurück. Am 12. Januar 2012 beantragte der Kläger bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Arbeitsaufnahme. Er werde von seinen Eltern und von seinen Geschwistern finanziell unterstützt und wolle seine ehemalige Erwerbstätigkeit als HFT-Techniker wiederaufnehmen. Dem Antrag fügte er unter anderem einen Mietvertrag vom 19. Oktober 2011 über eine Wohnung in der N1. Straße 52 in E1. bei. Unter dem 17. Februar 2012 wurde die Beklagte um Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Visum gebeten. Auf Nachfrage erläuterte der Kläger zu dem Aufenthaltszweck, dass er über ein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 verfüge und auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis anstrebe. Dies habe er vor seiner letzten Ausreise mit einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Beklagten besprochen. Er wolle in Deutschland wieder berufstätig sein. Im Mai 2012 teilte der Kläger der Beklagten anlässlich eines Telefongesprächs mit, dass er im Januar 2008 tatsächlich auf Dauer das Bundesgebiet habe verlassen wollen. Später habe er dann auch die Erstattung seiner Beiträge zur Rentenversicherung beantragt. Er habe in diesem Zusammenhang keine Gründe angeben müssen und sei davon ausgegangen, dass ihm seine Niederlassungserlaubnis, wenn er alle sechs Monate nach Deutschland zurückkehre, erhalten bleibe. Im Ergebnis habe er in der Türkei auch nur Probleme gehabt, seine Depressionen seien stärker geworden. Mittlerweile habe er sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesöhnt und wolle in der Nähe seiner Tochter leben. Am 8. Mai 2012 stimmte die Beklagte der Erteilung eines Visums nicht zu, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Nicht nur seine Niederlassungserlaubnis, sondern insbesondere auch seine Rechtsstellung aus 1/80 ARB sei aufgrund der Tatsache erloschen, dass er für 28 Monate seinen Lebensmittelpunkt mit dem Ziel, dorthin auf Dauer zurückzukehren, in die Türkei verlegt habe. Daran ändere auch sein dreimonatiger Aufenthalt im Bundesgebiet um den Jahreswechsel 2009/2010 nicht, weil er bereits im August 2009 die (erfolgreiche) Beitragserstattung bei der Rentenversicherung beantragt und damit dokumentiert habe, dass er definitiv seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinen wiederholten Kurzaufenthalten in Deutschland, weil er damit lediglich den Erhalt der Niederlassungserlaubnis habe gewährleisten wollen. Das Remonstrationsschreiben des Klägers, mit dem er sich gegen die daraufhin ablehnende Entscheidung im Visumverfahren gewandt hat und in dem er sich erneut auf sein Aufenthaltsrecht als Sohn eines türkischen Gastarbeiters berufen hat, änderte nichts an der Ablehnung der Zustimmung seitens der Beklagten. Der Kläger hat am 28. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Beklagte erhoben, mit der er geltend macht, dass sein Aufenthaltsrecht, das er über dreißig Jahre besessen habe, durch den langfristigen Aufenthalt in der Türkei seit 2008 nicht erloschen sei. Tatsächlich habe er Deutschland nicht auf Dauer verlassen. Bereits Ende 2009 habe er versucht, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Er habe in der Türkei große Probleme mit der Integration, weil er die türkische Sprache insbesondere schriftlich nicht beherrsche. Zunächst habe er bei seiner Schwester gewohnt. Anschließend habe er in der Nähe von der ARGE L. ein Zimmer in einer Pension bekommen und sich angemeldet. Er habe auch ein Konto eröffnet. Da er auf Dauer keine Wohnung habe finden können, sei er wieder zu den Eltern nach Istanbul zurückgekehrt. Mit dem Kapital aus der Beitragserstattung habe er in Deutschland neu anfangen wollen. Im Jahr 2011 habe er dann in E1. eine Wohnung gehabt und sich amtlich gemeldet. Außerdem habe er einen Pkw angeschafft, um wieder als selbständiger Techniker zu arbeiten. Dazu sei es nicht gekommen, weil sein Aufenthaltsstatus unklar gewesen sei. Auf Dauer in der Türkei zu leben, sei zwar einmal ein Plan gewesen, seit Ende 2009 habe er aber wieder in Deutschland Fuß fassen wollen. Außerdem habe er von Anfang an darauf geachtet, dass er sein Aufenthaltsrecht nicht verlieren werde. Deshalb sei er nie länger als sechs Monate in der Türkei geblieben und habe immer wieder seine Geschwister in Deutschland besucht. Dies wäre seines Erachtens nicht notwendig gewesen, wenn er tatsächlich auf Dauer in die Türkei hätte zurückkehren wollen. Dass er die Erstattung der Beiträge bei der Rentenversicherung beantragt habe, widerspreche dem nicht. Denn dort habe man ihm gesagt, dass er nur in der Zeit bis zur Erstattung der Beiträge nicht arbeiten dürfe, wo er weiterhin leben werde, sei unerheblich. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Form der Niederlassungserlaubnis ist, hilfsweise festzustellen, dass ihm ein übernationales Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht – ihr Vorbringen im Rahmen des Visumverfahrens ergänzend – geltend, dass der Kläger auch gegenüber der Polizei anlässlich seiner Vernehmung im April 2009 erklärt habe, auf Dauer in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Diese Entscheidung werde auch durch seinen Wunsch, immer wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können, nicht in Frage gestellt. Denn jeder Arbeitnehmer, der sich seine Rentenbeiträge erstatten lasse, verfüge über persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Dass sich der Kläger ab Ende des Jahres 2009 immer wieder für längere Zeiträume in Deutschland aufgehalten habe, sei nicht nur seiner Bindung an seine Tochter und an seine Geschwister geschuldet, sondern auch dem Umstand, dass seine Ersparnisse zur Neigung gegangen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. August 2012 als gegen die Beklagte gerichtete aufenthaltsrechtliche Klage an das erkennende Verwaltungsgericht E1. verwiesen. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die zwei Schwestern und einen Bruder des Klägers als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft E1. im Verfahren 00 Js 0000/09 und des Verwaltungsvorgangs der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Beitragserstattung gemacht. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. März 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die mit Rücksicht auf die für das erkennende Verwaltungsgericht bindende Verweisung des Verwaltungsgerichts Berlin zulässige Klage, ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass er weiterhin über eine Niederlassungserlaubnis verfüge (1), noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm ein übernationales Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 zustehe (2). 1. Die dem Kläger im November 1988 erteilte Aufenthaltsberechtigung, die seit dem Jahr 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt, ist durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Damit ergänzt diese Regelung die Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG insofern, als § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG alle Ausreisen unabhängig vom Ausreisegrund erfasst. Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen – unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1/11 -, juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2008 i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bereits aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist. Der Kläger ist unstreitig am 8. Januar 2008 in die Türkei ausgereist. Ab diesem Zeitpunkt lebte er bei seinen Eltern in Istanbul, wo er sich Ende April 2008 auch amtlich angemeldet hat. Im Bundesgebiet hatte er demgegenüber bis Januar 2011 keinen Wohnsitz. Dass er sich von Januar 2008 bis September 2009 immer wieder kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und zwar stets vor Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Ausreise, steht einer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht entgegen. Denn der Aufenthalt des Klägers in der Türkei hatte nach Abzug der Unterbrechungszeiten in Form der zwischenzeitlichen Kurzaufenthalte in Nordrhein-Westfalen den maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraum bereits im Mai 2009 bei weitem überschritten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich insgesamt schon mehr als zwölf Monate in der Türkei aufgehalten, während er nur dreimal für insgesamt 42 Tage ins Bundesgebiet gereist war. Anders als der Kläger angenommen hat, wird der Lauf der Sechs-Monats-Frist nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wieder ins Ausland ausreist, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 -11 B 14/10 – m.w.N; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2011 - AN 19 K 10.02362 -, jeweils zitiert nach juris. Ein derartiges Vorgehen ist nicht geeignet, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu verhindern. Insbesondere wird durch solche kurzfristigen Reisen ins Bundesgebiet die Annahme, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist, nicht in Frage gestellt. Denn nach dem Regelungszweck der Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1/11 -, juris. Dass ist typischerweise der Fall, je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Urlaubsaufenthalt im Ausland hinausgeht, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2007 – 18 B 2764/06 -, juris. Überwiegen schließlich die Zeiten des Aufenthalts im Heimatland die Aufenthaltszeiten in Deutschland so erheblich, dass die Aufenthaltszeiten in Deutschland den Eindruck von Besuchsaufenthalten vermitteln, versteht es sich von selbst, dass der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden kann, das er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Ausreise mehr oder weniger kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2007 – 18 B 2764/06 -, juris Darüber hinaus wäre es mit dem Sinn und Zweck der Erlöschensregelung nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten" kann für den Fall, dass er – aus welchen Gründen auch immer – irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte, vgl. zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1988 - 18 B 1063/88 -, juris. Dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG steht schließlich auch nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, weil die dort unter anderem als Voraussetzung für den Ausschluss des Erlöschens genannte Sicherung des Lebensunterhalts jedenfalls im Oktober 2009, als die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG weiterhin erfüllt waren, nicht gewährleistet war. Der Kläger, der seit September 2007 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat während seines dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab Ende Oktober 2009 unstreitig unmittelbar nach seiner Ankunft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen. 2. Der Kläger hat sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80, das er als Sohn türkischer Arbeitsnehmer 1974 erworben hatte, durch seinen dreijährigen Aufenthalt in der Türkei von Januar 2008 bis Anfang des Jahres 2011 verloren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. April 2009 zu den Voraussetzungen eines Erlöschens dieses supranationalen Aufenthaltsrechts grundsätzlich Folgendes ausgeführt: „Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zuletzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62). Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - NVwZ 2008, 1020 Rn. 20).“ Vgl. BVerwG - 1 C 6/08 -, zitiert nach juris, Rn. 24. Zu dem hier allein in Betracht kommenden Verlustgrund, Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats ohne rechtfertigenden Grund, hat das Bundesverwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Folgendes ausgeführt: „Im Übrigen ist das Verständnis des Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Für die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der Beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - Aydinli - Slg. 2005, I-6181 Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 53 und 71); dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 – BverwGE 129, 162 <Rn. 16>). Des Weiteren darf nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörigen die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat - ohne Differenzierung nach Gründen - zum Verlust des erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt führt (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl EG Nr. L 158 vom 30. April 2004, berichtigt ABl EG Nr. L 229 S. 35 vom 29. Juni 2004 und ABl EG Nr. L 204 S. 28 vom 4. August 2007 - Unionsbürgerrichtlinie). Denn die Konkretisierung der Voraussetzungen für den Wegfall einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 muss sich an dem Besserstellungsverbot in Art. 59 ZP messen lassen. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C‑325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.“ Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren. Denn er hat sowohl den sogenannten Orientierungsrahmen von zwei Jahren um ein Jahr überschritten als auch durch sein Verhalten im Übrigen seine Integration im Bundesgebiet grundlegend in Frage gestellt. Der Kläger ist unstreitig am 8. Januar 2008 in die Türkei ausgereist. Jedenfalls nach Abschluss seines Militärdienstes Ende April 2008 blieb er dort nicht nur vorübergehend, sondern - nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Rentenversicherung, der Beklagten und gegenüber der Polizei - auf Dauer im Sinne einer Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit. Er lebte dort bei seinen Eltern in Istanbul, wo er seitdem auch amtlich gemeldet war. Im Bundesgebiet hatte er demgegenüber von seiner Ausreise an bis Januar 2011 keinen Wohnsitz. Diese drei aufeinanderfolgende Jahre umfassende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat spricht bereits für einen Verlust der zuvor erlangten Integration in diesen Staat. Eine andere Bewertung des Aufenthalts des Klägers in seinem Heimatland ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich in den drei Jahren immer wieder kurzfristig – mit Ausnahme eines längeren Aufenthalts Ende 2009/Anfang 2010 – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zunächst können diese kurzen Besuchsaufenthalte im Bundesgebiet die vermutete Entfremdung vom Aufnahmestaat, die typischerweise mit einer dreijährigen willentlichen Verlegung des Lebensmittelpunkts in der Türkei einhergeht, nicht widerlegen. Denn ebenso wenig, wie vorübergehende besuchsweise kurzfristige Aufenthalte im Heimatland der zeitabhängigen Entstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts entgegenstehen oder zum Verlust eines solchen Rechts führen, weil sie nach dem Sinn und Zweck für die fortschreitende Integration in die Verhältnisse des Aufnahmemitgliedstaates unschädlich sind, können umgekehrt solche kurzfristigen Besuchsaufenthalte im Bundesgebiet bei einer erfolgten Rückkehr in die Türkei die mit dieser Lebensveränderung einhergehende Entfremdung vom Aufnahmestaat aufhalten und das dadurch bedingte Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts verhindern, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2011 – 11 LA 198/11 -; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 8. Mai 2012 – B 1 K 10.631 -, beide zitiert nach juris. Der Entfremdungsprozess ist auch nicht durch den dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen Ende Oktober 2009 und Ende Januar 2010 unterbrochen worden. Dieser Aufenthalt ging zwar über einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt hinaus, da sich der Kläger bereits kurz nach seiner Ankunft mit dem Ziel, finanzielle Unterstützung zu erhalten, an die ARGE L. gewandt und mit dieser auch im November 2009 eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen hat. Dieser Aufenthalt belegt aber sowohl im Ergebnis als auch mit Rücksicht auf das weitere Verhalten des Klägers im Jahr 2010 gerade nicht, dass er trotz des bereits knapp zweijährigen Aufenthalts in der Türkei seine Integration in die deutsche Gesellschaft noch nicht entscheidend eingebüßt hätte. Selbst wenn das Gericht das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, dass er in diesen drei Monaten versucht habe, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, zeigt das Ergebnis dieser vorgeblichen Bemühungen, dass er dazu offensichtlich gerade nicht in der Lage war. Denn er hat weder einen festen Wohnsitz begründen noch irgendwelche Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit erlangen können. Der einzige Mietvertrag, den er bei der ARGE L. vorgelegt hat, bezog sich auf ein Zimmer in einer Pension, die nach Angaben der Beklagten in L. häufiger für sogenannte Scheinanmeldungen genutzt wird. Auch die Beweisaufnahme hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Vor allem sind den Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschwister des Klägers keine Anhaltspunkte für eine - trotz des langen Auslandsaufenthalts - fortbestehende Integration des Klägers in der deutschen Gesellschaft zu entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die Beweisaufnahme hat insbesondere gezeigt, dass der Kläger, anders als er behauptet, seit dem Frühjahr 2009 überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat. Diese lehnt jeglichen Kontakt seit dem tätlichen Übergriff des Klägers auf ihre Mutter ab. Darüber hinaus haben die Zeugen von einer vom Kläger behaupteten Versöhnung mit der Mutter seiner Tochter nicht berichtet. Damit steht fest, dass der Kläger zu der von ihm gegründeten und in Deutschland lebenden Familie überhaupt keinen Kontakt hat, und dass auch keine Aussicht auf einen solchen Kontakt besteht. Die Tochter geht vielmehr seit fünf Jahren auf die wiederholten Versuche des Klägers, sie schriftlich oder per Telefon zu erreichen, in keiner Weise ein. Mittlerweile hat sie auch den anfangs noch bestehenden Kontakt zu seinen Geschwistern abgebrochen. Dass er sonst mit Erfolg an persönliche Verbindungen etwa zu Freunden im Bundesgebiet anknüpfen konnte, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Die Angaben der Zeugen vermittelten ferner den Eindruck, dass sie über die Vorhaben des Klägers kaum informiert waren. Sie wussten lediglich, dass er noch während des dreimonatigen Aufenthalts in L. und E. plante, sich die Beiträge zur Rentenversicherung erstatten zu lassen. Daran hielt er auch nach seiner Rückkehr in die Türkei fest, als die Rentenversicherung den Antrag ab Februar 2010 bearbeitete und ihn mehrfach um ergänzende Unterlagen, unter anderem um eine Wohnsitzbestätigung bat, die er Ende April 2010 veranlasste und der Rentenversicherung übersandte. Dieses Verhalten zeigt, dass er gerade nicht eine Rückkehr ins Bundesgebiet unter Anknüpfung an die zuvor erreichte wirtschaftliche Integration anstrebte, die sich in der Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen niedergeschlagen hatte. Aufgrund einer Würdigung des Verhaltens des Klägers einerseits und der Begleitumstände des dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet andererseits geht das Gericht schließlich davon aus, dass er tatsächlich zumindest in erster Linie aus taktischen Erwägungen drei Monate im Bundesgebiet verbracht hat, um nämlich sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Dafür spricht zunächst, dass er nach den Auseinandersetzungen mit der Bundespolizei anlässlich seiner letzten Ausreise im September 2009, bei denen es unter anderem um die Frage ging, ob er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und dadurch sein deutsches Aufenthaltsrecht verloren habe, bereits nach einem und nicht erst – wie bislang - nach fünf Monaten wieder ins Bundesgebiet eingereist ist. Aufgrund dieser Auseinandersetzung war dem Kläger bekannt, dass er durch die Verlegung seines Lebensmittelpunkt in die Türkei seine Niederlassungserlaubnis verloren haben oder zumindest verlieren könnte. Dies konnte er auch dem Schreiben der Stadt E. vom 4. November 2009 entnehmen, in dem diese darauf hinwies, dass seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, sofern er nicht einen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet nachweise. Dass er dieses Schreiben nicht erhalten hat, wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, ist nicht nachvollziehbar. Denn er lebte seinen eigenen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt bei der Schwester, die er als Zustellungsbevollmächtigte angegeben hatte. An diese Anschrift wurde das Schreiben auch geschickt. Ein Aufenthalt, der erkennbar vor allem dazu dienen soll, den aufgrund der Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Heimatland gefährdeten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu sichern, ist nicht geeignet, die Indizwirkung einer dreijährigen Abwesenheit zu durchbrechen und den Fortbestand der einmal erreichten Integration zu belegen. Anders als der Kläger annimmt, belegt allein der Wunsch, sein hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten", gerade nicht, dass der Schwerpunkt des Lebens des Ausländers im Bundesgebiet liegt oder liegen soll. Der Lebensmittelpunkt liegt vielmehr im Heimatland und das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet soll sozusagen zur Sicherheit und zur Erleichterung von Besuchsaufenthalten möglichst dennoch erhalten werden. Neben der damit insgesamt zu berücksichtigenden Zeitspanne von drei aufeinanderfolgenden Jahren, ergibt sich auch aus den weiteren Umständen, dass der Kläger den von der Rechtsordnung vorausgesetzten Integrationszusammenhang durch die Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Aufnahmemitgliedstaat auf Dauer beseitigt hat. Dafür sprechen neben dem Anlass und dem Zweck der Ausreise, die Aufgabe eines Wohnsitzes im Bundesgebiet, die Erwerbslosigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise und insbesondere die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung. Was zunächst den Zweck der Ausreise anbelangt, geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger bereits im Januar 2008 für einen nicht absehbaren Zeitraum in die Türkei zu seinen Eltern zurückkehren wollte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst kommt allein der im April 2008 zu absolvierende Wehrdienst als nur vorübergehender Aufenthaltszweck nicht in Betracht, weil der Kläger bereits Anfang des Jahres 2008 und nicht erst im März in die Türkei ausgereist ist. Er selbst hat ferner wiederholt die Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin als einen maßgeblichen Grund angeführt, sich in der Türkei erholen und ein neues Leben beginnen zu wollen. Auch das Anliegen, die Eltern unterstützen zu wollen, hat er als einen Grund seiner Rückkehr in die Türkei erwähnt. Diese Äußerungen werden bestätigt durch die Angaben der Zeugen. So hat die Zeugin Z. zunächst bekundet, dass bei der Rückkehr in die Türkei unter anderem die gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter des Klägers eine Rolle gespielt habe. Maßgeblich für seine Entscheidung, in der Türkei zu bleiben, sei jedoch die Trennung von seiner Lebensgefährtin gewesen. Ob dies bereits Anfang 2008 oder erst im Frühjahr 2009 der Fall gewesen ist, konnte die Zeugin zwar nicht angeben. Er selbst hat jedoch mehrfach von einer Trennung vor seiner Ausreise im Januar 2008 gesprochen. Auch die Zeugin T. hat bekundet, dass es in der Beziehung des Klägers zu der damaligen Lebensgefährtin Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe gewollt, dass da Ruhe herrsche und sei deshalb in die Türkei gegangen. Der Zeuge Z. hat ebenfalls von Konflikten zwischen in der Beziehung des Klägers und der Mutter seiner Tochter berichtet. Seines Erachtens hatten sie sich schon länger nicht verstanden; wann sich die Angelegenheit zugespitzt hatte, konnte er jedoch nicht sagen. Darüber hinaus haben die Zeugen bestätigt, dass sich der Kläger in der Türkei mit Hilfe des Vaters selbständig machen und dazu den Betrag nutzen wollte, den er mit Blick auf die geplante Beitragsrückerstattung erwartete. Dies hat er selbst auch im April 2009 gegenüber der Polizei angegeben. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger seinen eigenen Angaben nach im März 2009 nach Deutschland gereist ist, um seine Sachen aus der ehemals gemeinsam mit der Mutter seiner Tochter genutzten Wohnung in E. zu holen und die Wohnung aufzulösen, geht das Gericht davon aus, dass er, nachdem er das Bundesgebiet bereits Anfang Januar 2008 auf unbestimmte Zeit verlassen hatte, nunmehr endgültig in der Türkei bleiben wollte. Das hat er wiederum bei der Vernehmung durch die Polizei im April 2009 angegeben und wurde von der Zeugin Z. bestätigt. Der Umstand, dass der Kläger bereits spätestens seit September 2007 keine Einkünfte erzielte und seine erst im November 2006 angemeldete Gewerbe bereits wieder aufgegeben hatte, dokumentiert ferner eine fortschreitende Entfremdung vom deutschen Arbeitsmarkt. Dies wird wiederum nicht nur durch die Angaben der Zeugin Z. bestätigt, die von Schulden des Klägers aufgrund der im Ergebnis erfolglosen selbständigen Erwerbstätigkeit berichtet hat, sondern auch durch die offensichtliche Bedürftigkeit des Klägers anlässlich seiner beiden längeren Aufenthalte im Bundesgebiet. Entscheidend für eine fortschreitende willentliche Entfernung von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats spricht schließlich, dass sich der Kläger Ende August 2009 entschieden hat, einen Antrag auf Erstattung seiner Beiträge zur Rentenversicherung zu stellen. Dieser Antrag bringt zum Ausdruck, dass der Kläger künftig gerade nicht im Bundesgebiet arbeiten und seine Rentenanwartschaft vervollständigen möchte. Er wollte vielmehr die ursprünglich für seine Altersversorgung in Deutschland erbrachten Beiträge sofort für sein Leben in der Türkei nutzen. Dafür spricht seine ausdrückliche Erklärung in dem Antragsformular, dass er bereits am 1. Januar 2008 endgültig in seine türkische Heimat zurückgekehrt sei. An diesem Antrag hat er nach seinem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet festgehalten. Dem kommt besondere Bedeutung zu, weil die Rentenversicherung den Antrag erst ab Ende Februar 2010 bearbeitet hat. Deshalb hat sie auch erst zu diesem Zeitpunkt den Kläger ausdrücklich wegen des Bezugs von Leistungen von der ARGE L. zu seinem Wohnsitz in der Türkei um ergänzende Angaben und entsprechende Nachweise gebeten. Hätte er also, wie er nunmehr behauptet, tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr auf Dauer in der Türkei bleiben und stattdessen nach Deutschland zurückkehren wollen, hätte er vernünftigerweise von seiner Erklärung in dem Antragsformular zu einer erfolgten endgültigen Rückkehr in sein Heimatland Abstand nehmen oder zumindest die Änderung seiner Lebensplanung offenbaren müssen. Denn die Erstattung der Rentenbeiträge führt zu einem Erlöschen der bereits erworbenen Rentenanwartschaft und zu einem vollständigen Verlust der zu erwartenden Altersversorgung. Wollte der Kläger aber tatsächlich wieder in Deutschland erwerbstätig und infolgedessen rentenversicherungspflichtig sein, wäre die Beitragserstattung für ihn in hohem Maße nachteilig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er noch im Jahr 2010 weiterhin in der Türkei leben und den von der Rentenversicherung erwarteten Betrag dort investieren wollte. Anders ist auch nicht zu erklären, warum er sich weiter um die Auszahlung der Beiträge bemüht, eine Wohnsitzbestätigung vorgelegt und mehrfach um Bescheidung seines Antrags gebeten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anschreiben des Klägers, mit dem er die Wohnsitzbestätigung übersandt hat. Dort erklärt er zwar, dass er, sollten ihm die Beiträge nicht ausgezahlt werden, „anso[n]sten über hartz4 weiter leben“ müsse, daraus folgt aber nicht, dass er in jedem Fall eine Rückkehr nach Deutschland plante. Das Scheiben vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er, sollte er die Beiträge nicht erhalten und infolgedessen ein weiteres Leben in der Türkei nicht mehr finanzieren können, erneut auf Leistungen des deutschen Staates angewiesen sein werde. Dass er, um solche Leistungen geltend zu machen, wahrscheinlich erneut ins Bundesgebiet reisen und einen entsprechenden Antrag stellen würde, wie er es bereits im Oktober 2009 erfolgreich getan hatte, zeigt, dass ihm nicht an einer - insbesondere auch wirtschaftlichen - (Re)Integration gelegen war, sondern an einer Nutzung des deutschen Sozialsystems. Der Kläger hat sich schließlich auch nicht aus einem berechtigenden Grund über drei Jahre in der Türkei aufgehalten. Die Ableistung des Wehrdienstes, die grundsätzlich als ein solcher Grund angesehen wird, hat ihn überhaupt nur drei Wochen im Frühjahr 2008 in der Türkei festgehalten und stellt daher in keiner Weise einen maßgeblichen Grund für den bereits im Januar 2008 begonnenen und schließlich bis Januar 2011 fortgesetzten Aufenthalt in der Türkei dar. Auch die von sämtlichen Zeugen bekundeten gesundheitlichen Probleme jedenfalls der Mutter des Klägers, die neben Diabetes und hohem Blutdruck unter Arthrose in den Kniegelenken leidet, kommen als Rechtfertigung des mehrjährigen Aufenthalts nicht in Betracht. Denn die Eltern sind in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht auf eine umfassende Unterstützung durch den Kläger angewiesen gewesen. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass sich während der längeren Aufenthalte des Klägers in Deutschland, insbesondere um den Jahreswechsel 2009/2010 und ab 2011 ein anderer Verwandter um die Eltern gekümmert hat, wobei Besuche und Besorgungen bei Bedarf ausreichten. Dass sich der Kläger nach Angaben der Zeugin Z. während der Krankenhausaufenthalte der Mutter anlässlich der Knieoperationen im Jahr 2010 und 2012 intensiv um deren Versorgung gekümmert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn in diesem Zeitraum die Anwesenheit eines Familienmitglieds unerlässlich gewesen sein sollte, hätte sich der Kläger sowohl vor dem jeweiligen Eingriff als auch danach im Bundesgebiet aufhalten können. Einer dauerhaften und umfassenden Betreuung bedurften und bedürfen die Eltern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.