Gerichtsbescheid
23 K 8388/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0507.23K8388.12.00
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 514,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1955 in M. (heute W. ) geborene Beklagte meldete sich im September 2010 aus Gelsenkirchen bei den für die Betreuung von Obdachlosen zuständigen Mitarbeitern der Klägerin. Sie gab an, sie werde in Gelsenkirchen aus dem Krankenhaus entlassen und sei obdachlos. Sie beabsichtige, nach W. zu ziehen, da ihre Mutter dort wohne. 3 Daraufhin wies die Klägerin – Bürgerdienste Hilfen für Flüchtlinge und Wohnungslose – die Beklagte am 5. Oktober 2010 zur Beseitigung bevorstehender Wohnungslosigkeit in ihre Städtische Notunterkunft Zur H. 63 in die 8. Wohneinheit, 1. Obergeschoss rechts, ein. Hierüber erließ die Klägerin die „Einweisungsverfügung und Gebührenbescheid“ vom 5. Oktober 2010 (Beiakte, Bl. 10 f.). In der Einweisungsverfügung heißt es am Ende: 4 „Um ein reibungsloses Zusammenleben innerhalb der Unterkunft zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Sie die Ihnen am 5. Oktober 2010 ausgehändigte Benutzungsordnung befolgen und den Hygieneplan einhalten.“ 5 Nachdem die Beklagte die zugewiesene Wohneinheit schon nach kurzer Zeit verlassen hatte, war sie im Klinikum O. in der Psychiatrie stationär aufgenommen worden. Nachdem sie dort im Dezember 2010 entlassen worden war, wies die Klägerin die Beklagte am 10. Dezember 2010 erneut in die Wohneinheit 8 in der Obdachlosenunterkunft Zur H. 63 ein (Einweisungsverfügung und Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2010, Beiakte, Bl 22 f.). Die Einweisungsverfügung enthielt wiederum den Verweis auf die Benutzungsordnung. 6 Anfang Januar 2012 erhielten die für die Obdachlosenunterkünfte zuständigen Mitarbeiter der Klägerin Hinweise darauf, dass die Beklagte gemeinsam mit ihrem Sohn eine Wohnung in M. angemietet habe. Zugleich wies auch in der Obdachlosenunterkunft Zur H. 63 alles darauf hin, dass die Beklagte ihre Wohneinheit verlassen hatte. Da die Unterkunft dringend zur Unterbringung von Obdachlosigkeit bedrohter Personen benötigt wurde, betraten die für die Unterkunft zuständigen Hausmeister U. und X. die Wohneinheit der Beklagten am 4. Januar 2012. Die Hausmeister fanden die Wohneinheit in einem erheblich mit Fäkalien verunreinigten Zustand, insbesondere die Toilette und der dazugehörige Raum waren großflächig mit Kot bedeckt bzw. verschmiert. Wegen optischer Eindrücke wird auf die in Beiakte 1, Bl. 26 – 40, vorhandenen Lichtbilder vom 4. Januar 2012 verwiesen. 7 Die Klägerin beauftragte daraufhin die S. GmbH (Sanitär-Hygiene-Service) mit der Grundreinigung der Wohnung. Diese führte die Grundreinigung der Wohnung, insbesondere der mit Kot verschmierten Räume sowie eine Entsorgung der ebenfalls mit Kot beschmutzten Matratze in der Wohneinheit 8, am 6. Januar 2012 durch. Hierfür stellte die S. GmbH mit Rechnung vom 19. Januar 2012 einen Betrag von 514,68 Euro in Rechnung. Dies bezog sich auf 7 Arbeitsstunden für die Grundreinigung, Entsorgung und Desinfektion, einen Betrag für Entsorgung sowie für Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Wegen der Einzelheiten vgl. Beiakte Bl. 50. 8 Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 23. Januar 2012 ‑ neben der Rückgabe der Schlüssel zur Wohneinheit 8 – zur Zahlung des Betrages für die Grundreinigung und Desinfizierung der Wohneinheit von 514,68 Euro auf. Weil die Beklagte nicht reagierte, erinnerte die Klägerin sie unter dem 8. März 2012 an die Zahlung. 9 Weil die Beklagte weiterhin weder zahlte noch anderweitig reagierte, hat die Klägerin am 30. November 2012 Klage erhoben, mit der sie das Zahlungsbegehren wegen der Reinigung von Wohneinheit 8 weiter verfolgt. Sie geht davon aus, dass eine Leistungsklage statthaft sei, da sie zur Festsetzung der Zahlungspflicht mit Verwaltungsakt nicht befugt sei. Anspruchsgrundlage sei Ziffer I.4 Satz 1 der Benutzungsordnung für die Übergangsheime der Stadt W. , wonach jeder Bewohner für Schäden hafte, die er schuldhaft am Übergangsheim, dessen Einrichtungen und an den ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen verursacht. Weil die Beklagte die Wohnung in einem durch Kot verunreinigten Zustand zurückgelassen und damit schuldhaft gegen ihre Pflichten aus der Benutzungsordnung verstoßen habe, habe sie eine unerlaubte Handlung begangen und schulde Schadensersatz. 10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 514,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt auf die Klage reagiert und sich nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Klägerin Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. April 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 16 Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Sie ist als auf Zahlung gerichtete Leistungsklage statthaft. Auch im Übrigen ist sie zulässig und es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht offensichtlich, dass der Klägerin ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, mit dem sie ihren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin verfolgen kann. Denn entweder steht der Klägerin überhaupt nicht die Befugnis zu, gegenüber der Beklagten, die nicht mehr Benutzerin ihrer Obdachlosenunterkünfte ist, einen Leistungsbescheid zu erlassen, oder dieser Weg ist nicht als einfacher einzustufen. Erließe die Klägerin nämlich einen an die Beklagte gerichteten Leistungsbescheid gleichen Inhalts, so wäre es für die Beklagte ein Leichtes, hiergegen eine nicht an besondere Anforderungen gebundene Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Dann wäre der Rechtsstreit wiederum hier zu entscheiden. 19 Die Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 514,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30. November 2012 (Rechtshängigkeit der Klage). 20 Der Anspruch lässt sich nicht aus Ziff. I.4 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung für die Übergangsheime der Stadt W. (im Folgenden: Benutzungsordnung) ableiten. Dies stellt keine taugliche Anspruchsgrundlage dar, da es sich hierbei nicht einmal um eine von der Klägerin erlassene kommunale Satzung handelt (wie es z. B. die Satzung der Klägerin über den Betrieb von Einrichtungen für Wohnungslose vom 25. Oktober 2001 – im Folgenden: Wohnungslosensatzung – ist) und zudem keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer kommunalen Satzung über einen Schadensersatzanspruch besteht. Eine gesetzliche Ermächtigung einer gesetzgebenden Körperschaft (Bund oder Land) ist aber für die Regelung eines Eingriffs in Rechte des Bürgers und insbesondere eines Anspruchs durch kommunales Recht erforderlich, weshalb z. B. die Berechtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren (und anderen Kommunalabgaben) durch Kommunen auf der Grundlage von Gebührensatzungen in §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) bestimmt ist. Die Zahlungspflicht für die Grundreinigung einer Wohneinheit in einer Obdachlosenunterkunft ist jedoch weder in §§ 3 ff. KAG bei den Arten der Kommunalgebühren aufgeführt, noch hat die Klägerin hierüber eine Satzung erlassen. Ohne gesetzliche Ermächtigung durch ein Bundes- oder Landesgesetz kann die Benutzungsordnung keine Ansprüche gegen die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte der Klägerin begründen und keine sonstigen Eingriffe in deren Rechte rechtfertigen. 21 Grundlage des Anspruchs ist aber die öffentlich-rechtliche positive Forderungsverletzung des Benutzungsverhältnisses der Obdachlosenunterkunft Zur H. 63 in 42549 W. . 22 Nach der Rechtsprechung ist auch im Öffentlichen Recht das Institut der positiven Forderungsverletzung (pFV) analog §§ 276, 278, 280, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar, aus dem Schadensersatzansprüche folgen können, soweit es um die Verletzung von Pflichten aus einem vertragsähnlichen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis geht und keine speziellen Vorschriften über Ersatzansprüche bestehen. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, NJW 1995, 2303 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Januar 2003– 15 A 4115/01 –, juris Rn. 6 (pFV des Benutzungsverhältnisses am Abwasserkanal). 24 Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis besteht, der Anspruchsgegner eine Pflicht aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat und hierdurch ein geldwerter Schaden beim Anspruchsteller entstanden ist; zudem darf es keinen speziell geregelten Ersatzanspruch für diesen Schaden geben, 25 vgl. BVerwG, a. a. O. 26 Alle Voraussetzungen des Anspruchs liegen vor. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. 27 Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand mit dem Benutzungsverhältnis der Wohneinheit 8 in der Unterkunft Zur H. 63 ein vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Die Klägerin betreibt die Obdachlosenunterkunft Zur H. 63 (und ihre übrigen Obdachlosenunterkünfte) als öffentliche Einrichtungen in der Form nicht rechtsfähiger Anstalten öffentlichen Rechts (§ 1 Ziff. 1 Abs. 1 Wohnungslosensatzung). Nach § 2 Ziff. 1 Abs. 2 Wohnungslosensatzung ist das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich. Dieses Benutzungsverhältnis erfüllt die Voraussetzungen eines vertragsähnlichen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. auch Ziff. I.1. Abs. 2 der Benutzungsordnung für die Übergangsheime der Stadt W. – Benutzungsordnung). Indem die Klägerin als Trägerin der Obdachlosenunterkünfte einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person die Genehmigung zur Benutzung erteilt (durch eine sog. Einweisungsverfügung), begründet sie mit der diese Unterkunft bzw. Leistung annehmenden Person ein Dauerschuldverhältnis, das von einer Vielzahl von wechselseitigen Pflichten der an diesem Benutzungsverhältnis Beteiligten geprägt ist. Als Hauptpflicht hat die Klägerin eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und die benutzende Person hat hierfür Benutzungsgebühren nach §§ 3, 4 Wohnungslosensatzung zu zahlen. Bei der Erfüllung dieser Hauptpflichten und neben diesen treffen sowohl den Träger als auch den Benutzer noch vielfältige weitere Pflichten, die sich teilweise der Benutzungsordnung entnehmen lassen, ohne dass dies abschließend ist. 28 Die Beklagte hat eine ihrer Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden verursacht, wofür sie Schadensersatz von 514,68 Euro schuldet. 29 Für die Bestimmung der Pflichten der Benutzer der Obdachlosenunterkünfte der Klägerin kann die Benutzungsordnung herangezogen werden. Durch den Passus in den Einweisungsverfügungen der Klägerin (an die Beklagte gerichtet vom 5. Oktober 2010 und vom 13. Dezember 2010) am Ende vor der Rechtsbehelfsbelehrung („Um ein reibungsloses Zusammenleben innerhalb der Unterkunft zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Sie die Ihnen am ... ausgehändigte Benutzungsordnung befolgen und den Hygieneplan einhalten.“) wird die Benutzungsordnung durch die Bezugnahme im Einweisungsbescheid, der das Benutzungsverhältnis begründet, zum Inhalt des Benutzungsverhältnisses gemacht. Der Benutzungsordnung lassen sich u.a. die folgenden Pflichten der Benutzer entnehmen: 30 Ziff. I.3. Satz 2: Äußerste Sauberkeit und Ordnung müssen von allen Bewohnern im Übergangsheim und auf dem dazugehörigen Grundstück verlangt werden, um das Zusammenleben für alle erträglich zu gestalten. (Pflicht der Benutzer zur Haltung von Sauberkeit und Ordnung in ihren Wohneinheiten) 31 Ziff. I.4. Satz 1: Jeder Bewohner haftet für Schäden, die er schuldhaft am Übergangsheim, dessen Einrichtungen und an den ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen verursacht. (Pflicht der Benutzer, das Übergangsheim, dessen Einrichtungen und insbesondere die überlassene Wohneinheit und die überlassenen Gegenstände nicht zu beschädigen) 32 Ziff. II.6. Satz 1: Jeder Bewohner ist für die Reinigung des ihm zugewiesenen Raumes verantwortlich. (Pflicht der Benutzer zur Reinigung ihrer Wohneinheit) 33 Ziff. II.21.: Die Wohneinheiten werden den Nutzern in sauberem, frisch gestrichenem Zustand übergeben. Sie sind von den Bewohnern bei Verlassen der Unterkunft in einem eben solchen Zustand zurück zu geben. (Pflicht der Benutzer, die Wohneinheiten bei Auszug sauber zu übergeben) 34 Es ist offensichtlich, dass die Beklagte gegen diese Pflichten verstoßen hat. Die Toilette und der Toilettenraum der von der Beklagten (wohl) bis Ende Dezember 2011 genutzten Wohneinheit 8 war sehr stark mit Kot verschmutzt. Auch der zugehörige Flurraum und die Matratze des in der Wohneinheit befindlichen Bettes waren mit Kot verschmutzt. Dies verstößt gegen alle oben aufgeführten Pflichten und Vorschriften der Benutzungsordnung, die sich auf Sauberkeit, Ordnung, Reinigung und sauberes Verlassen der Unterkunft beziehen. Da die Beklagte alleinige Nutzerin der Wohneinheit 8 in der Unterkunft Zur H. 63 in W. war, bevor sie diese zu einem unbestimmten Zeitpunkt Ende Dezember 2011 oder Anfang Januar 2012 verließ und eine Wohnung (nach dem Verwaltungsvorgang der Klägerin, Beiakte, Bl. 41, 48) in der I.----straße 102 in 42555 W. , wohl gemeinsam mit ihrem Sohn, bezog, spricht alles dafür, dass sie für diese Verschmutzung verantwortlich war. Sie hat sich in diesem Verfahren trotz vielfältiger Aufforderungen des Gerichts und im Verwaltungsverfahren auf die Aufforderungen der Klägerin nicht geäußert. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Verursacherin war. Dabei ist auch nicht erkennbar – und die Beklagte hat nichts anderes vorgebracht –, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hätte. Zwar litt die Beklagte anscheinend im Jahr 2010 an psychischen Problemen, es ist aber nicht ersichtlich, dass sie sich bei der Verschmutzung der Wohneinheit 8 in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung befunden hat, der ein schuldhaftes Handeln ausschloss. Sie hat auch hierzu nichts vorgetragen. Der den Lichtbildern und dem Verwaltungsvorgang der Klägerin zu entnehmende Grad der Kotverschmutzung spricht für ein vorsätzliches Verhalten. Weil Fahrlässigkeit auch reicht, kommt es darauf nicht an. 35 Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten durch die massive Verschmutzung der Wohneinheit 8 mit Kot (der z. B. auch die Entsorgung der Matratze erforderlich machte) hat den von der Klägerin mit 514,68 Euro bezifferten Schaden verursacht. Dieser entstand durch die Beauftragung des Sanitär-Hygiene-Service S. GmbH, der für die Grundreinigung der Wohnung (2 Techniker á 3,5 Stunden á netto 42,50 Euro = 297,50 Euro), eine Entsorgung (wohl der Matratze, netto 80,00 Euro) sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel (netto 50,00 Euro) einen Betrag von netto 432,50 Euro, brutto 514,68 Euro in Rechnung stellte. Dieser mit der Rechnung der S. GmbH vom 19. Januar 2012 fakturierte Betrag war erforderlich, um die Wohneinheit 8 wieder in den Zustand zu bringen, der ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten vorhanden gewesen wäre. Der Ursachenzusammenhang fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin zunächst die Beklagte zur Reinigung hätte auffordern müssen. Bei dem sich den Hausmeistern der Klägerin U. und X. am 4. Januar 2012 bietenden Zustand, welcher in der Beiakte mit Bildmaterial dokumentiert ist (Bl. 26 – 40), war sofortiges Handeln erforderlich, zumal nach dem Vermerk der Klägerin vom 5. Januar 2012 (Beiakte, Bl. 41) ein dringender Bedarf für die Wohneinheit bestand. Ein Vorgehen mit Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln (nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) gegen die Beklagte wäre zeitaufwendig gewesen und hätte zudem nach dem aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren bisherigen Verhalten der Beklagten geringe Erfolgsaussichten gehabt. Außerdem war der Grad der Verschmutzung mit Kot so intensiv, dass wohl eine professionelle Grundreinigung und Desinfektion erforderlich war, die die Beklagte überhaupt nicht hätte leisten können. Ob die Verschmutzung den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, ist ohne Bedeutung. Gegen die Höhe der Kosten von Grundreinigung, Entsorgung und Desinfektion bestehen keine Bedenken. 36 Letztlich hat die Klägerin hier nur einen Teil der von der Beklagten verursachten Schäden in finanzieller Hinsicht geltend gemacht. Der Wert der wegen Verschmutzung mit Kot entsorgten Matratze und Kosten für die Beseitigung der von der Beklagten an den Wänden ihrer Wohneinheit sowie in Gemeinschaftsflächen der Unterkunft angebrachten Zeichnungen (vgl. die Lichtbilder in der Beiakte, Bl. 27, 28, 30, 35, 38 – 40, 46) ist unberücksichtigt geblieben. Wegen der Wandzeichnungen ist gegen die Beklagte ein Strafbefehl des Amtsgerichts W. – 20 Cs 114/12 – vom 27. März 2012 über 50 Tagessätze zu 15,00 Euro wegen Sachbeschädigung ergangen. 37 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch den Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 30. November 2012. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Beschluss: 41 Der Streitwert wird auf 514,68 Euro festgesetzt. 42 Gründe: 43 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und legt den Wert der geltend gemachten Hauptforderung zugrunde.