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Urteil

3 K 356/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0506.3K356.13.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde. Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt. Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen. Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe. In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise: „ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“ In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs: „An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei. Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt. Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung: „Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“ Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend: Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise. In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N. Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor. Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f. Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde. Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird. Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff. Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff. Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es: „Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen. So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten. Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet. Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit. Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f. Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt. Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen. Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge. Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht. Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt: „Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“ Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen. Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“ Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.