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Urteil

14 K 7822/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0429.14K7822.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 29.03.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.04.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei der am 30.04.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: 4 Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Am Islam sei er immer interessiert gewesen und habe deswegen eine Moschee besucht. Der Mullah dort habe immer wieder gesagt, dass er eine Madrasa besuchen solle. Darüber habe er mit seinem Freund gesprochen und im Sommer 2008 hätten sie gemeinsam beschlossen, die Madrasa in K. zu besuchen. Die Madrasa habe zur Organisation der „Sipah-e-Sahaba“ gehört. Zunächst hätten sie dort nur den Koran gelernt, später seien sie jedoch gegen die Schiiten aufgehetzt worden. Es sei von ihnen verlangt worden, die Schiiten anzugreifen. Nachdem ein Angehöriger der Madrasa getötet worden sei, habe man ihnen erzählt, dass die Schiiten ihn umgebracht hätten. Nach fünf bis sechs Monaten seien sie bereit gewesen seinen Tod zu rächen. Bewaffnet mit einer Kalaschnikow und einer Pistole seien sie mit dem Pkw nach M. gebracht worden, wo die Schiiten eine Versammlung abgehalten hätten. Nachdem sie aus dem Pkw ausgestiegen seien hätten sie Angst bekommen, weil die schiitische Versammlung durch Sicherheitsleute bewacht worden sei. Sie hätten sich dann entschieden wegzulaufen. Nach etwa einer Stunde seien sie am Bahnhof angekommen. Dort hätten sie einen Angehörigen der Madrasa wiedergetroffen, der ihnen gesagt habe, die Schiiten würden annehmen, dass sie sie hätten angreifen wollen. Sie sollten daher zu ihm ins Auto steigen und mitfahren. Er habe ihnen im Auto etwas zu trinken gegeben, woraufhin sie eingeschlafen oder ohnmächtig geworden seien. Nachdem sie wieder zu sich gekommen seien, hätten sie sich in einem Zimmer befunden und vier oder fünf Leute hätten sie gefragt, warum sie den Anschlag auf die Schiiten nicht verübt hätten. Sie hätten versucht sich herauszureden und nach eineinhalb Monaten, etwa im August bzw. September 2010, sei es ihnen gelungen zu fliehen. Allerdings seien diese Leute mit dem Auto hinter ihnen hergefahren. Sie seien mit hoher Geschwindigkeit in sie hineingefahren. Bei diesem Unfall habe er sich das Bein und einen Finger gebrochen. Die Leute hätten sie dann wieder zurück gebracht und von einem Arzt behandeln lassen. Der Arzt habe ihn für einen oder zwei Monate mit in eine Klinik genommen. Der Arzt habe mitbekommen, dass seine Familie ihn über die Zeitung gesucht habe. Daraufhin habe er ihnen bei der Flucht geholfen, indem er den Leuten Süßigkeiten mit einem Schlafmittel verabreicht habe. Er und sein Freund seien dann zu einem Onkel des Freundes nach M. gebracht worden. Von dort aus seien sie nach L. gebracht worden. In L. hätten sie ihre Familien getroffen und seien dann ausgereist. 5 Mit Bescheid vom 20.09.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.09.2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). 6 Der Kläger hat am 07.10.2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er aus, sein Vater habe eine Strafanzeige erstattet. Aus dieser gehe hervor, dass er – der Kläger – gegen seinen Willen von Seiten der von ihm besuchten Religionsschule zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden sei. Sein Freund, der diese Schule ebenfalls besucht habe, sei getötet worden, als sich der Vater des Freundes den Plänen widersetzt habe. Ferner sei ihm – dem Kläger – von zwei in Pakistan zugelassenen Rechtsanwälten bestätigt worden, dass eine Rückkehr nach Pakistan für ihn lebensgefährlich sei. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.09.2013 zu verpflichten, ihn gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). 22 1.) 23 Das Bundesamt hat den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. 25 Die vorgenannten Voraussetzungen für die getroffene Offensichtlichkeitsentscheidung liegen vor. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist offensichtlich nicht gegeben. 26 a.) 27 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997– 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris. 29 Nach diesen Grundsätzen ist die Anerkennung als Asylberechtigter hier ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 30 b.) 31 Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 32 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 33 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 34 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 35 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 36 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 37 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 39 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 40 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. 41 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 43 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. 45 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben. 46 Ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Verfolgungsschicksals sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb offensichtlich nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen durch Angehörige der sunnitischen Madrasa bzw. Angehörige schiitischen Glaubens gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Kläger hat die Schule bis zur achten Klasse besucht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der junge und körperlich gesunde Kläger durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. 47 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. 48 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 50 Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. 51 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 52 2.) 53 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. 54 3.) 55 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch Angehörige der sunnitischen Madrasa bzw. Angehörige schiitischen Glaubens erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. 56 4.) 57 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 59 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).