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Urteil

26 K 226/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch von Beamten auf Ausgleich rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit kann sich aus nationalem Recht oder aus unionsrechtlicher Staatshaftung ergeben; die Verjährungsregeln des nationalen Rechts gelten hierfür entsprechend. • Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen; ist dies aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann ein finanzieller Ausgleich geboten sein, bemessen an den jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätzen. • Regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§195,199 BGB) gilt auch für Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit; Hemmung nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB setzt einen gegenüber dem jeweiligen (neuen) Dienstherrn erhobenen Widerspruch oder konkrete Verhandlungen voraus. • Die Einrede der Verjährung ist mit dem Europarecht und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, soweit dem Betroffenen realistische Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht genommen wurden. • Eine Verjährungseinrede kann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger zur Unterlassung von Maßnahmen gegen Verjährung veranlasst hat; hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung von Ausgleichsansprüchen für Zuvielarbeit durch Verjährung • Ein Anspruch von Beamten auf Ausgleich rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit kann sich aus nationalem Recht oder aus unionsrechtlicher Staatshaftung ergeben; die Verjährungsregeln des nationalen Rechts gelten hierfür entsprechend. • Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen; ist dies aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann ein finanzieller Ausgleich geboten sein, bemessen an den jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätzen. • Regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§195,199 BGB) gilt auch für Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit; Hemmung nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB setzt einen gegenüber dem jeweiligen (neuen) Dienstherrn erhobenen Widerspruch oder konkrete Verhandlungen voraus. • Die Einrede der Verjährung ist mit dem Europarecht und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, soweit dem Betroffenen realistische Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht genommen wurden. • Eine Verjährungseinrede kann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger zur Unterlassung von Maßnahmen gegen Verjährung veranlasst hat; hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Der Kläger, Berufsfeuerwehrmann und Beamter auf Lebenszeit, beantragte 2001 bei seinem damaligen Dienstherrn die Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und Auszahlung hierfür zustehender Vergütungsbestandteile; die Stadt X. lehnte ab und der Kläger legte Widerspruch ein. Er wurde 2002 zur beklagten Stadt versetzt und war dort bis Mai 2003 tätig; anschließend kehrte er zur Stadt X. zurück. 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung Anspruch auf Ausgleich für im Zeitraum 01.05.2002–31.05.2003 zu viel geleistete Dienststunden geltend. Die Beklagte bescheidete 17.12.2012 mit Einrede der Verjährung und zahlte nicht. Der Kläger begehrt nun Klage auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für 315 Stunden. Die Beklagte beruft sich darauf, dass Ansprüche verjährt seien und eine frühere Personalakte keinen Hinweis auf ein Widerspruchsverfahren gegenüber ihr enthielt; Zahlungen seien 2006 nur an damals Beschäftigte mit gesonderter Zusage erfolgt. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig; die Frage der Passivlegitimation der Beklagten kann offen bleiben, da die Klage aus materiellen Gründen unbegründet ist. • Rechtslage: Neben dem nationalen Ausgleichsanspruch besteht ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit; Form und Höhe des Ausgleichs richten sich nach nationalem Recht, vorrangig ist Freizeitausgleich, notfalls finanzielle Entschädigung nach den Mehrarbeitsvergütungssätzen. • Verjährung: Auf beide Anspruchsarten sind die nationalen Verjährungsregeln anzuwenden; seit dem 01.01.2002 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§195, §199 BGB), beginnend jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweilige Teilforderung entstanden ist. • Anwendung auf den Streitfall: Für im Jahr 2002 entstandene Ansprüche endete die Verjährung mit Schluss 2005, für 2003 mit Schluss 2006; der Kläger machte seine Ansprüche gegenüber der Beklagten erstmals 2012 geltend, somit waren die Ansprüche bereits verjährt. • Hemmung der Verjährung: Eine Hemmung nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB tritt nur ein bei einem Widerspruch gegenüber der zuständigen Behörde oder bei konkreten Verhandlungen mit dem späteren Dienstherrn; der 2001 gestellte Antrag bei der damaligen Stadt X. begründet keine Hemmung gegenüber der Beklagten, und konkrete Verhandlungen mit der Beklagten vor Ende 2006 sind nicht dargetan. • Einrede der Verjährung: Die Beklagte durfte sich auf §214 BGB berufen; weder ein Ausschluss der Einrede wegen unzulässiger Rechtsausübung noch wegen Ermessensfehlern sind erkennbar, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein vertrauenerweckendes Verhalten der Beklagten vorliegen und haushaltsrechtliche Erwägungen die Geltendmachung der Verjährung nahelegen. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Die dreijährige Verjährungsfrist steht nicht im Widerspruch zum Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz, weil dem Kläger keine nachweisliche Möglichkeit genommen wurde, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die im Zeitraum 01.05.2002–31.05.2003 behauptlich geleisteten Zuvielarbeitsstunden, da die entsprechenden Ansprüche bereits verjährt sind. Die Beklagte durfte die Leistung mit Berufung auf §214 BGB wegen Verjährung verweigern; eine Hemmung der Verjährung zugunsten des Klägers ist nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte sich so verhalten hat, dass die Einrede der Verjährung ausgeschlossen wäre, und es sind keine Ermessensfehler oder Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.