Urteil
14 K 482/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0417.14K482.14A.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1989 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. Er reiste nach eigenen Angaben am 31.03.2012 mit dem Flugzeug von Islamabad nach Birmingham und beantragte am 10.05.2012 in Großbritannien die Anerkennung als Asylberechtigter. Den Angaben des Klägers zufolge wurde der in Großbritannien gestellte Asylantrag abgelehnt. Daraufhin reiste der Kläger auf dem Landweg mit dem Pkw am 23.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28.11.2012 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Die Angaben des Klägers zur Asylantragstellung in Großbritannien wurden durch einen vom Bundesamt am 05.12.2012 vorgenommenen Datenabgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens bestätigt. Im Rahmen der am 02.01.2013 vor dem Bundesamt durchgeführten Befragung zur Vorbereitung der Anhörung schilderte der Kläger seine Einreise von Pakistan über Großbritannien nach Deutschland. Im Übrigen machte er geltend, er habe Angst vor einer Abschiebung nach Pakistan. Am 05.12.2013 richtete das Bundesamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien. Mit Schreiben vom 19.12.2013 entsprachen die britischen Behörden (UK Visas an Immigration) dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO. Mit Bescheid vom 13.01.2014, am 16.01.2014 zur Post aufgegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Großbritannien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil sich Großbritannien nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages für zuständig erklärt habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO veranlassen könnten, bestünden nicht. Die vom Kläger angegebene Angst vor einer Abschiebung nach Pakistan führe nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, da lediglich eine Überstellung nach Großbritannien vorgenommen werde. Der Kläger hat am 28.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 10.01.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er bereits mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei. Ebenfalls am 10.01.2014 habe er bei der Ausländerbehörde des Kreises N. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. Dieser Antrag befinde sich zurzeit in Bearbeitung. Vor dem Hintergrund der bestehenden Ehe und des Grundrechts aus Art. 6 GG lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte veranlassen müssten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14.04.2014 (Beklagte) und vom 16.04.2014 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung– anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1776/12.A –, Rn.15, juris. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264.94 –, Rn. 12, 14, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - 17 K 1776/12.A -, Rn.15, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 - 25 K 1396/14.A -. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheides beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264.94 –, Rn. 15, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - 17 K 1776/12.A -, Rn.17, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 - 25 K 1396/14.A -. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist – wie dargelegt – das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1776/12.A –, Rn. 17, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 – 25 K 1396/14.A –. Auch die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG wurde gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2014 wurde am 16.01.2014 zur Post aufgegeben und gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 19.01.2014, als bekannt gegeben. Die am 28.01.2014 bei Gericht eingegangene Klage wurde folglich innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob seit Inkrafttreten der Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung vom 06.09.2013 eine Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG erfolgt ist. Das Bundesamt gibt seinen Außenstellen für die Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich eine zweiwöchige Klagefrist vor (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes an alle Innenministerien der Bundesländer vom 17.07.2013 – 430-93604-01/13-05 – zur Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34a AsylVfG n.F.). Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides verhält sich dementsprechend. Wäre dagegen eine einwöchige Klagefrist zugrunde zu legen, was nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG nicht von vornherein auszuschließen ist, käme dem Kläger jedenfalls die Unrichtigkeit der vom Bundesamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung zugute, weil in diesem Fall für die Erhebung der Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist einschlägig wäre. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 – 2 B 844/13 –, Rn. 2, juris. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a AsylVfG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte und nicht Großbritannien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin-II-VO, Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1. Dies zugrunde gelegt ist es der Beklagten jedoch verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Großbritanniens für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zu berufen, weil das Bundesamt die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren hat im Fall des Klägers unangemessen lange gedauert und damit seine Rechte aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) verletzt. Trotz § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, richtet sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides weiter nach der Dublin-II-VO. Die Dublin-III-VO, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31, ist zwar gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am 19.07.2013 in Kraft getreten. Die Dublin-III-VO gilt aber gemäß Art. 49 Abs. 2 erst für Asylanträge, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden; nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für – wie hier – vor diesem Datum eingereichte Anträge nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO). Die Dublin-II-VO bezweckt nicht nur, Asylsuchende daran zu hindern, gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu stellen, sondern beinhaltet auch die Begründung von Vertrauensschutz für die Asylsuchenden im Hinblick auf die Dauer der Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit des für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats. Die Verordnung verfolgt den Grundgedanken, „eine klare und praktikable Methode“ einzurichten, mit der „rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist“. Die Verordnung zielt nach dem 15. Erwägungsgrund darauf ab, „die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18“ (GRC) „verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten“. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, Rn. 15, 84, juris. Daher hat der Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Entscheidung über einen Asylantrag geltend machen will, „jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird.“ Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, Rn. 98, 108, juris. So ist nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO ein an einen anderen Staat zu richtender Antrag auf Aufnahme eines Asylbewerbers so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten zu stellen, und der angegangene Mitgliedstaat hat gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO innerhalb von zwei Monaten hierüber zu befinden. Die Nichteinhaltung dieser Fristen begründet sodann die Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO. Danach obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats berufen will, das darauf gerichtete Verfahren zügig durchzuführen. Eine Außerachtlassung dieser Obliegenheit stellt eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 18 GRC dar, die die Verpflichtung des Mitgliedstaats begründet, den Asylantrag selbst zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, Rn. 98, 108, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2012 – 22 L 1158/12.A –, Rn. 16 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2013– 25 L 454/13.A –, Rn. 7 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 – 25 K 1396/14.A –. Zwar mag die Dublin-II-VO bezüglich eines Wiederaufnahmegesuchs keine ausdrückliche Fristenregelung enthalten. Es wäre aber systemwidrig, wenn der abgebende Mitgliedstaat anders als bei einem Aufnahmegesuch (Art. 16 Abs. 1 lit. a), b) Dublin-II-VO) im Fall eines Wiederaufnahmegesuchs (Art. 16 Abs. 1 lit. c), d), e) Dublin-II-VO) unbegrenzt Zeit für die Antragstellung hätte. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.07.2013 – 2 A 652/12 –, Rn. 27 ff., juris. Dies lässt den Schluss zu, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO für alle Arten von (Wieder-) Aufnahmeanträgen gilt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2012 – 22 L 1158/12.A –, Rn. 24 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2013 – 25 L 454/13.A –, Rn. 22 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2014 – 24 L 68/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 – 25 K 1396/14.A –; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1776/12.A –, Rn. 27 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2013 – 17 L 150/13.A –, Rn. 40, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014– 13 L 396/14.A –, Rn. 14, juris. Bestätigt wird diese Auffassung durch die – vorliegend nicht einschlägigen – klarstellenden Neuregelungen in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO, die sowohl für Aufnahmegesuche als auch für Wiederaufnahmegesuche ausdrückliche Fristenregelungen vorsehen. Nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Aufnahmegesuch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (Unterabsatz 1), im Fall eines Eurodac-Treffers binnen zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung (Unterabsatz 2) zu stellen. Nach Unterabsatz 3 ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 niedergelegten Frist unterbreitet wird. Ein Wiederaufnahmegesuch ist ebenfalls gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall eines Eurodac-Treffers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung (Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1) und soweit sich das Wiederaufnahmegesuch nicht auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist erfolgt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 – 25 K 1396/14.A –; vgl. zu diesem Aspekt bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2012 – 22 L 1158/12.A –, Rn. 24 ff., juris, unter Hinweis auf die seinerzeit bereits beabsichtigte Neufassung der Dublin-II-VO. Im vorliegenden Fall ist das Wiederaufnahmegesuch an Großbritannien mehr als ein Jahr nach Asylantragstellung und damit deutlich nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO normierten Frist gestellt worden. Dies führt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO zur Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrages. Für die eingetretene Verzögerung lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen im Übrigen kein Grund erkennen. Der Kläger hatte dem Bundesamt bereits bei der vorbereitenden Befragung am 02.01.2013 mitgeteilt, dass er einen Asylantrag in Großbritannien gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Damit hat das Bundesamt seine Obliegenheit zur zügigen Durchführung des Verfahrens verletzt. Die Übermittlung des Wiederaufnahmeantrags ein Jahr nach Stellung des Asylantrages erfüllt die an eine zügige Weiterleitung zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb mit dem Grundgedanken der Dublin-II-VO nicht zu vereinbaren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2012 – 22 L 1158/12.A –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2013 – 25 L 454/13.A –, Rn. 25, juris. Zwar ist die 17. Kammer des erkennenden Gerichts der vorstehend wiedergegebenen Auffassung mit der Argumentation entgegengetreten, dass die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO kein subjektives Recht des antragstellenden Asylbewerbers begründe. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2013 – 17 L 150/13.A –, Rn. 45 ff., juris. Auch die 17. Kammer hat allerdings ausgeführt, dass nicht in jedem Fall der Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO konsequenzlos bleiben könne. Bei einer beträchtlichen Fristüberschreitung könne es dem ersuchenden Mitgliedstaat verwehrt sein, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen (sodann verneint bei einer Fristüberschreitung um sechs Wochen). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2013 – 17 L 150/13.A –, Rn. 47, juris. Eine derartige beträchtliche Fristüberschreitung ist vorliegend bei Stellung des Übernahmeersuchens ein Jahr nach Asylantragstellung ersichtlich gegeben. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 – 13 L 396/14.A –, Rn. 16 ff., juris, wonach es dem Bundesamt bei Wiederaufnahmeersuchen jedenfalls nach Ablauf von 9 Monaten wegen unangemessen langer Verfahrensdauer verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. Kann sich die Beklagte damit nicht auf die Zuständigkeit Großbritanniens für die Prüfung des Asylantrages berufen, kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände des Klägers hinsichtlich der Ausübung des sog. Selbsteintrittsrechts der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wegen der behaupteten Eheschließung des Klägers mit einer im Bundesgebiet lebenden Deutschen, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2014 – 13 L 2363/13.A –, Rn. 13 ff., juris, durchgreifen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht vor, war auch die auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).