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Beschluss

8 K 8203/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0402.8K8203.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Die Klage mit dem Begehren, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 5 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 Die Klage dürfte zulässig, aber nicht begründet sein. Der Bescheid vom 23. September 2013 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 7 Die Klägerin hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil sie die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG nicht erfüllt. 8 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG muss der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift gegeben sind, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Sprachanforderungen gegeben sein müssen, ist der Zeitpunkt der Einbürgerung, 9 vgl. hierzu und zum Folgenden Berlit, GK-StAR, Stand: Dezember 2013, § 10 StAG Rdn. 314 f. 10 Das Gesetz selbst sieht kein besonderes Nachweisverfahren vor, sondern definiert allein das Sprachniveau. Da die in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG normierten Sprachkenntnisse denjenigen entsprechen, die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 IntV für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs gefordert werden, kann das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse sowohl durch ein Sprachzertifikat als auch durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen werden. Beides hat die Klägerin – ausgestellt am 28. August bzw. 27. November 2009 – im November 2012 eingereicht. 11 Auch wenn diese Bescheinigungen mittlerweile fast fünf Jahre alt sind, verlieren sie nicht allein deswegen ihre Beweiskraft, sondern sind grundsätzlich geeignet, den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auch weiterhin zu erbringen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nach dem Erwerb entsprechender Kenntnisse in der Folgezeit zu einem entscheidungserheblichen Sprachverlust gekommen ist. Ob hierfür allein die Tatsache genügt, dass die Klägerin bei den notariellen Terminen im August 2011 und Dezember 2012 einen Sprachmittler hinzu gezogen hat, mag hier dahin stehen. Jedenfalls liegen nunmehr tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verlust ausreichender Sprachkenntnisse vor, da die Klägerin bei der Beklagten am 17. April 2013 die Übungstests auf dem Niveau ZD B1 nur unzureichend lösen konnte. 12 Die Klägerin hat derzeit aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG. Denn das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, im Regelfall gemessen am Maßstab des § 10 Abs. 4 StAG, müsste die Beklagte im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung berücksichtigen, 13 vgl. Marx, GK-StAR, Stand. Dezember 2013, § 8 StAG Rdn. 201 m.w.N.; Ziffer 8.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI.