Urteil
10 K 4033/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0402.10K4033.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisungen entstandenen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist für die Beklagte als Kontrollbeamter am E. Flughafen tätig und zudem als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. Seit November 2007 betreut er als Zollhundeführer die verwaltungseigene Rauschgiftspürhündin „C. II vom X. “, nachdem sie ihm zur dienstlichen Verwendung und Pflege übergeben worden war. Die Hündin wird nach Dienstschluss in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers gehalten; eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt. 3 Als der Kläger in der Zeit vom 10. August 2011 bis 19. August 2011 urlaubsbedingt abwesend war, war die Zollhündin in der dienstlichen Zwingeranlage am Zollamt Flughafen E1. untergebracht. Nachdem der Kläger die Zollhündin am frühen Vormittag des 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen hatte, hielt er sie über das Wochenende in seiner Privatwohnung. Am Sonntag, dem 21. August 2011, bemerkte er Urinflecken auf einem Teppich und dem Dielenboden in der zweiten Etage seiner Wohnung. 4 Wegen dieses Vorfalls machte der Kläger mit Schadensmeldung vom 23. August 2011 gegenüber dem Hauptzollamt E1. Kosten für den beschädigten Dielenboden in Höhe von 3.194,54 Euro brutto und für den Teppich in Höhe von 99,95 Euro geltend. Der Schaden sei durch seine Zollhündin C. verursacht worden, indem sie mehrfach an verschiedenen Stellen auf einen Teppich in seiner Wohnung uriniert habe. Auf Nachfrage des Hauptzollamts E1. ergänzte der Kläger seine Schadensmeldung dahin, dass er die Zollhündin zur Beobachtung vorübergehend mit in seine Wohnung genommen habe, weil sie ein für sie ungewöhnlich unruhiges und teils apathisches Verhalten gezeigt habe, nachdem er sie am 19. August 2011 wieder am E. Flughafen übernommen hatte. 5 Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der von dem Kläger geltend gemachten Kosten ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie als Dienstherr nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet sei, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, das ihr der Kläger durch die auf seine eigene Initiative veranlasste, nicht genehmigte Wohnungshaltung der Hündin aufgedrängt habe. Im Übrigen könne eine Haftung des Dienstherrn aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen mangels Amtspflichtverletzung ebenso wenig begründet werden. Vielmehr wären die Schäden in dem entstandenen hohen Ausmaß vermieden worden, wenn der Kläger seiner ständigen oder zumindest weitreichenden Aufsichtsobliegenheit gegenüber der Hündin genüge getan hätte. 6 Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 4. April 2012, er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Genehmigung der Wohnungshaltung über lediglich ein Wochenende erteilt worden wäre, damit er das Verhalten der Zollhündin beobachten und eine eventuelle Erkrankung ausschließen könne. Unter Fristsetzung bis zum 27. April 2012 forderte er die Beklagte erneut zur Zahlung der von ihm geltend gemachten Kosten auf, was diese weiterhin ablehnte. Es entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten im Wesentlichen zu der Frage, welche Sorgfaltspflichten der Kläger einzuhalten habe, wenn er den Zollhund ungenehmigt mit in die Wohnung nehme, und ob er diesen ausreichend nachgekommen sei. 7 Der Kläger hat am 19. November 2012 beim Amtsgericht F. Klage erhoben. Nach Verweisung des Rechtsstreits zunächst an das Amtsgericht F. -C1. und Weiterverweisung an das Verwaltungsgericht L. ist das Verfahren schließlich unter dem 22. April 2013 an das Verwaltungsgericht E1. verwiesen worden. 8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe das getan, was am besten für die Zollhündin gewesen sei. Ihre Mitnahme in seine Wohnung sei im Interesse der Beklagten als Hundehalterin geschehen. Er gehe davon aus, dass der Leiter des Hauptzollamtes oder der hauptamtliche Zollhundelehrwart die Mitnahme der Hündin in die Wohnung erlaubt hätte, wenn er sie über den Sachverhalt informiert hätte. Er verfüge als Hundelehrwart aber auch selbst über ausreichende Kenntnisse, um die Situation der Hündin einschätzen zu können und ihre Mitnahme in die Wohnung zu rechtfertigen. Der hauptamtliche Zollhundelehrwart hätte damals wie heute lediglich eine Ferndiagnose stellen können und sich daher wohl der Auffassung des ebenso als Zollhundelehrwart ausgebildeten Klägers angeschlossen. Im Übrigen sei es trotz der Regelung in Abs. 24 der Zollhundebestimmungen (ZHBest) keineswegs ständige Übung, dass der Zollhundelehrwart bei Anzeichen von Erkrankungen unverzüglich verständigt werde. Auch Kollegen des Klägers hielten bei Anzeichen von kleineren Erkrankungen keine Rücksprache mit dem vorgesetzten Zollhundelehrwart; dies selbst dann nicht, wenn eine Vorstellung des Hundes beim Tierarzt für erforderlich gehalten werde. Lediglich bei Anzeichen von schwereren Erkrankungen des Zollhundes werde Rücksprache mit dem Zollhundelehrwart gehalten. Der hauptamtliche Zollhundelehrwart, Herr C2. , habe insofern am 17. Dezember 2012 den Kollegen, weil „[…] es mit Absatz 24 der ZHBest leider nicht so klappt“, per SMS mitgeteilt, dass er und nicht sein Vertreter wegen einer Inanspruchnahme eines Tierarztes zu befragen sei. 9 Es hätte einer ordnungsgemäßen Versorgung des Hundes nicht entsprochen, die Zollhündin in dem Zwinger zu belassen, ohne ihren genauen Zustand zu kennen; dies gelte umso mehr, weil der Zwinger den tierschutzrechtlich erforderlichen Maßen nicht genüge. Der Kläger sei zur genauen Beobachtung des Hundes nach Anhang 2 ZHBest verpflichtet gewesen. Hiernach habe der Zollhundeführer auf Anzeichen von Krankheiten bei seinem Hund zu achten und sich ausreichend Zeit zur eingehenden Beobachtung zu nehmen. Da der Zwinger, in dem die Hündin untergebracht sei, sich 50 m von seiner Eigentumswohnung entfernt befinde, habe er keine andere Wahl gehabt, als sie mit in die Wohnung zu nehmen, wenn er sie ständig habe beobachten wollen. Weil die Zollhündin des Klägers stuben- und zwingerrein sei, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sie in die Wohnung urinieren würde; dass dies überhaupt geschehen sei, zeige, dass die Hündin erkrankt gewesen sein müsse. Auch nach dem Vorfall habe er sie aber nicht einem Tierarzt vorgestellt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.294,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen, sowie den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 Euro freizustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe die Zollhündin mit in seine Privatwohnung genommen, ohne zuvor Rücksprache mit dem hauptamtlichen Zollhundelehrwart C2. zu halten. Gemäß Abs. 14 ZHBest sei der Zollhund grundsätzlich im Zwinger zu halten. Ausnahmen davon seien vom Vorsteher des Hauptzollamts (HZA) zu entscheiden. Eine solche Entscheidung liege hier nicht vor. Entsprechend Abs. 24 ZHBest seien außerdem bei Anzeichen von Erkrankungen oder Auffälligkeiten der zuständige Zollhundelehrwart und der Vorgesetzte unverzüglich zu verständigen. Der Zollhundelehrwart entscheide, ob der Zollhund einem Tierarzt vorzuführen sei. Zwar sei der Kläger als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. In seiner Eigenschaft als Zollhundeführer hätte er sich jedoch in Fragen der Erkrankung des Tieres mit dem hauptamtlichen Zollhundelehrwart C2. beim Hauptzollamt E2. in Verbindung setzen und einen Tierarztbesuch bzw. das weitere Vorgehen in der Beobachtung des Tieres abklären müssen. Gerade als Zollhundelehrwart hätte der Kläger seine Pflichten kennen müssen. In der Verhandlung über die Übergabe der Zollhündin habe er unterschriftlich versichert, die Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen zu führen. Im Übrigen liege ein Nachweis über gesundheitliche Probleme der Zollhündin bis heute nicht vor. 15 Darüber hinaus wäre das Schadensereignis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Klägers leicht zu verhindern gewesen, indem die Zollhündin die Nacht im Zwinger verbracht hätte oder, wenn sie schon mit in die Wohnung genommen werde, nachts in einem geschlossenen Raum mit abwaschbarem Untergrund gehalten worden wäre, anstatt ihr Zutritt zur gesamten Wohnung einschließlich dem durch den Kläger selten aufgesuchten Obergeschoss zu gewähren. Der Zollhundelehrwart C2. habe auf nachträgliche Befragung angegeben, dass die Zollhündin auch in ihrem Zwinger hätte beobachtet werden können, da im August 2011 keine gesundheitsgefährdenden Außentemperaturen für den Zollhund vorherrschten. Die Unterbringung im Zwinger wäre art- und tiergerecht gewesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere hat der Kläger das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderliche Vorverfahren, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350 (= juris Rdnr. 15), 21 durch seine Schadensmeldung und deren Ablehnung durchgeführt; die Klage ist aber unbegründet. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Teppichs und Dielenbodens. 23 Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG). 24 Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten zu sorgen. Nach § 78 Satz 2 BBG schützt der Dienstherr die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die Schutzpflicht nach § 78 Satz 2 BBG umfasst auch den Schutz des Eigentums des Beamten durch die Vermeidung von Schäden an dessen Sachen, die er notwendig oder im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 -, BVerwGE 94, 163 (= juris Rdnr. 9); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18. 26 § 78 BBG gewährt dem Beamten vorrangig einen Anspruch auf Erfüllung dieser Fürsorgepflicht. Ist ein Schaden an Rechtsgütern des Beamten bereits eingetreten, wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 78 BBG um. 27 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, BVerwGE 13, S. 17 ff. (= juris Rdnr. 22, 29, 31); Kugele in: Kugele (Hrsg.), BBG, 1. Auflage (2011), § 78 Rdnr. 21. 28 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft den Dienstherrn, wenn eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, die adäquat kausal den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, BVerwGE 13, S. 17 ff. (= juris Rdnr. 22, 29, 31); aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 5.04 –, juris Rdnr. 56; VG Ansbach, Urteil vom 30. Oktober 2013 – AN 11 K 13.01017 –, juris Rdnr. 27. 30 Offen bleiben kann, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Schäden überhaupt bei der Ausübung seines Dienstes erlitten hat. Jedenfalls hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht im Hinblick auf das beschädigte Eigentum des Klägers verletzt hat. Denn die beschädigten Sachen befanden sich in der Privatwohnung des Klägers, ohne dass die Beklagte darauf hätte Einfluss nehmen können. Die Bestellung des Klägers zum Zollhundeführer und die Zuweisung der Zollhündin in seine Obhut mögen zwar eine Gefahrenlage besonderer Art begründet haben; sie bedeutet aber noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum des Klägers. 31 Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage des § 78 BBG im Wege einer Ermessensleistung des Dienstherrn. 32 Neben die vorgenannte zwingende Schadensersatzpflicht des Dienstherrn bei schuldhaften Fürsorgepflichtverletzungen tritt ein in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellter Ausgleich von dem Beamten entstandenen Sachschäden. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 –, BVerwGE 94, 163 (= juris Rdnr. 17); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18b. 34 Dem liegt zugrunde, dass unabhängig von einem Verschulden des Dienstherrn der Ersatz von Sachschäden, die ein Beamter im Zusammenhang mit dem Dienst erleidet, der Billigkeit und daher auch der Fürsorgepflicht entsprechen kann. Der Ersatz von Sachschäden, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall – also einem Körperschaden – entstehen, hat in § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine gesetzliche Regelung gefunden. Fehlt es an einem Körperschaden und damit an einem Dienstunfall, wird im Bund eine vergleichbare Regelung aufgrund von Verwaltungsvorschriften praktiziert: Die Beklagte hat ihr Ermessen im hier maßgeblichen Bereich des Sachschadensersatzes durch den Erlass der Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, (Billigkeitsrichtlinien) vom 2. Januar 1982, zuletzt geändert durch Änderungserlass vom 15. Oktober 2009, gebunden. Liegen die Voraussetzungen der Billigkeitsrichtlinien vor, hat der geschädigte Beamte somit über Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Ersatz seinen Sachschadens. 35 Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 1996 – 1 UE 2333/94 –, juris Rdnr. 22 ff.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18b. 36 Nach Abschnitt I Nr. 1 der Billigkeitsrichtlinien kann auf Antrag ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Billigkeitszuwendung geleistet werden, wenn ein Beamter in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einen Schaden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erlitten hat, die er für den Dienst benötigt oder die ein Beamter zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt.Neben den in Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Schadenstatbeständen sind in den Billigkeitsrichtlinien Schäden geregelt, die in Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Teilnahme von Soldaten an Manövern und Übungen o.ä. eintreten können (Abschnitt I Nr. 2) sowie Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen und hochwertigen Gegenständen (Abschnitt II Nrn. 5 und 6). Vor dem Hintergrund dieser Eingrenzung von ersatzfähigen Schadenskategorien scheidet ein Sachschadensersatzanspruch des Klägers auf Grundlage der Billigkeitsrichtlinien schon von vorneherein aus, weil die durch die Zollhündin beschädigten Sachen (Dielenboden und Teppich) nicht unter die von den Billigkeitsrichtlinien erfassten Gegenstände fallen. 37 Aus den Zollhundebestimmungen selbst, die ebenso das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines Schadensausgleichs speziell für durch Zollhunde verursachte Schäden lenken, ergibt sich ebenso wenig ein Schadensersatzanspruch des Klägers. Danach ersetzt die Zollverwaltung (nur) Sachschäden, die bei der Zollhundeausbildung an privatem Gerät und an der Zivilkleidung der Helfer entstehen (vgl. Abs. 31 ZHBest). Hier ist der Schaden bereits nicht bei der Zollhundeausbildung entstanden. 38 Ermessensfehler hinsichtlich der Verwaltungspraxis der Beklagten und der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Fürsorgepflicht umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht, jedweden Vermögensnachteil des Beamten auszugleichen. Allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren und eine Ermessensreduzierung auf Null begründen, die den Dienstherrn zur Ersatzleistung verpflichtet. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39/99 –, BVerwGE 112, 308 (= juris Rdnr. 17); VG Ansbach, Urteil vom 30. Oktober 2013 – AN 11 K 13.01017 –, juris Rdnr. 26. 40 Es ist weder dargelegt noch sonst – unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse (Besoldungsgruppe A8) des Klägers – ersichtlich, dass der ihm entstandene Vermögensnachteil in Höhe von knapp 3.300,- Euro eine für ihn unzumutbare Belastung bedeutet und damit geeignet wäre, den Wesenskern der Fürsorgepflicht der Beklagten zu berühren. 41 Überdies ist es nicht sachwidrig, die Schadensersatzleistung wie die Beklagte mit der Begründung abzulehnen, der Schadenseintritt falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Denn der Kläger hat den Schaden mindestens fahrlässig verursacht. Der Fahrlässigkeitsmaßstab richtet sich mangels anderweitiger Regelungen nach dem des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die im Verkehr eines Zollhundeführers erforderliche Sorgfalt wird durch die Zollhundebestimmungen konkretisiert. Nach Abs. 14 ZHBest sind Zollhunde in Zwingern unterzubringen. In Ausnahmefällen können Zollhunde in Wohnungen gehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorsteher des Hauptzollamts. Diese Vorgabe hat der Kläger – unstreitig – nicht beachtet, indem er die Zollhündin ein Wochenende lang in seiner Wohnung gehalten hat, und somit fahrlässig selbst das Risiko dafür gesetzt, dass die ihm zugewiesene Zollhündin auf den Teppich in seiner Wohnung uriniert und damit den entstandenen Schaden verursacht. Damit hat sich genau die Gefahr realisiert, der ersichtlich durch die Regelung in Abs. 14 ZHBest vorgebeugt werden soll. 42 Vgl. zum Niedersächsischen Beamtenrecht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 29. Januar 2009 – 5 LA 30/06 –, juris Rdnr. 17. 43 Ob – wie vom Kläger vorgetragen – eine zu der Vorgabe in Abs. 24 ZHBest abweichende, laxere Praxis von der Beklagten geduldet wurde, kann offen bleiben. Auch nach den Darlegungen des Klägers bezog sich eine derartige Duldungspraxis jedenfalls nicht auf Abs. 14 ZHBest, also darauf, für eine Wohnungshaltung des Zollhundes das Einverständnis des Vorstehers des Hauptzollamts einzuholen. Auch wenn Abs. 24 ZHBest im Abschnitt „Tierärztliche Versorgung“ eine spezielle Regelung für den Umgang mit dem Zollhund bei Anzeichen von Erkrankungen vorsieht, verhält sich diese Regelung nicht zur Haltung des Hundes in der Wohnung, sondern behandelt vielmehr lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zollhund einem Tierarzt vorzuführen ist. Ebenso wenig erlaubt Anhang 2 ZHBest („Das Erkennen von Krankheiten bei Zollhunden“), der den Zollhundeführer dazu anhält, auf Anzeichen von Erkrankungen des Zollhundes bei seiner täglichen Betreuung zu achten und sich ausreichend Zeit zur Beobachtung des Zollhundes zu nehmen, die eigenmächtige Beobachtung des Zollhundes in der Privatwohnung, auch dann nicht, wenn der Zwinger – wie der Kläger vorträgt – 50 m von der Wohnung entfernt stehen sollte. Insofern bleibt der in Abs. 14 ZHBest aufgestellte Grundsatz unberührt, dass der Zollhund im Zwinger zu halten ist. 44 Sofern der Kläger die Frage aufwirft, was er zum Wohle der Zollhündin anderes hätte tun sollen, er vielmehr das Beste für die Hündin getan habe, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus den dargelegten Zollhundebestimmungen. Unabhängig davon, dass die Wohnungshaltung der Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen auch dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Vorstehers der Hauptzollamts nicht hätte eingeholt werden können, sondern es dann bei dem Grundsatz der Zwingerhaltung geblieben wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entscheidung hier nicht hätte eingeholt werden können. Ausweislich der eigenen Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2011 hat er die Zollhündin am frühen Vormittag seines letzten Urlaubstages, dem 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen und dann wieder an seinem Wohnort angekommen das für die Hündin ungewöhnliche Verhalten festgestellt. Warum zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Vorstehers des Hauptzollamtes nicht hätte eingeholt werden können, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Kläger noch nicht einmal einen diesbezüglichen Versuch (auch nicht im Nachhinein) unternommen. Ob die Wohnungshaltung – wie der Kläger meint – ohnehin erlaubt worden wäre, ist rein spekulativ. Das Genügen einer mutmaßlichen Einwilligung sehen die ZHBest nicht vor und könnte ohnehin erst in Betracht kommen, wenn der Kläger vergeblich versucht hätte, eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Auch wenn selbst eine (nachträgliche) Genehmigung der Wohnungshaltung ausreichen sollte, hat die Beklagte diese nicht erteilt. Der Kläger ging und geht stattdessen davon aus, dass er selbst befugt gewesen sei, die Entscheidung über die Wohnungshaltung der Zollhündin zu treffen. Diese Kompetenz ist ihm aber weder über die Zollhundebestimmungen noch auf anderer Grundlage eingeräumt. 45 Da die ungenehmigte Mitnahme der Zollhündin in die Wohnung des Klägers bereits den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überdies auch dadurch fahrlässig handelte, dass er entgegen Abs. 24 ZHBest trotz der von ihm angenommenen Anzeichen einer Erkrankung der Zollhündin den Zollhundelehrwart und den Vorgesetzten nicht unverzüglich verständigt hat. Vor diesem Hintergrund ist ferner unerheblich, ob der Kläger bei der Beaufsichtigung der Zollhündin in seiner Wohnung die notwendige Sorgfalt beachtet hat. 46 Über einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, der auch im Verhältnis zwischen einem geschädigten Beamten und seinem Dienstherrn Anwendung findet, sind die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schon nicht zur Entscheidung berufen; sie ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten. 47 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, juris Rdnr. 19. 48 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 833 BGB wird durch die Spezialvorschrift des § 839 BGB verdrängt. 49 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Entscheidung vom 26. Juni 1972 – III ZR 32/70 –, juris Rdnr. 15. 50 Da die Klage im Hauptantrag nach all dem unbegründet ist, konnte der Klageantrag des Klägers auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls keinen Erfolg haben. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.