Beschluss
13 K 9724/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0331.13K9724.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Festsetzung eines von § 30 Absatz 1 RVG abweichenden Gegenstandswertes wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der mit Schriftsatz vom 17. März 2014 gestellte Antrag, 3 gemäß §§ 30 Absatz 2, 33 Absatz 1 und 8 RVG den Gegenstandswert festzusetzen, 4 wird abgelehnt. 5 Der Gegenstandswert bemisst sich im vorliegenden Verfahren, das in der Hauptsache einen Bescheid nach § 27a AsylVfG zum Gegenstand hat, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet wurde, nach § 30 Absatz 1 RVG in seiner Fassung vom 23. Juli 2013. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro und erhöht sich schrittweise, wenn an demselben Verfahren mehrere natürliche Personen beteiligt sind. 6 Das Gericht hält es nicht für geboten, den Gegenstandswert vorliegend nach § 30 Absatz 2 RVG niedriger festzusetzen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2014 zur Begründung ihres Antrags anführt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Zuerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten, sondern lediglich die Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG und der Eintritt der Bundesrepublik Deutschland ins nationale Verfahren sei, und der Streitgegenstand damit einen wesentlich geringeren Umfang habe, als ein übliches Asylverfahren, folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. 7 Nach § 30 Absatz 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Zwar erfolgt im Verfahren nach § 27a AsylVfG regelmäßig keine Prüfung des Verfolgungsschicksals des Asylbewerbers. Die stattdessen vorzunehmende Prüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung stellt sich im Hinblick auf die mit diesen Verordnungen verbundenen zahlreichen und teilweise noch ungeklärten Rechtsfragen, die Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung über die Zielstaaten der Abschiebung und die sehr kurzen Rechtsmittelfristen für den mandatierten Rechtsanwalt jedoch nicht als deutlich einfacher als ein „normales“ Asylverfahren dar, 8 vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 A 60/14-, juris. 9 Die auf die Aufhebung einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG gerichtete Klage zielt letztlich darauf, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage hat aus den vorstehenden Erwägungen - anders als die Beklagte meint – keinen wesentlich geringeren Umfang als eine Klageverfahren, in dem es um eine materielle Entscheidung des Bundesamtes über einen Asylantrag geht. 10 Zudem soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade auch für Klagen gegen Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG nunmehr grundsätzlich der Wert von 5.000 Euro nach § 30 Absatz 1 RVG gelten, 11 vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269, wonach die in der Praxis beobachtete Anwendung des niedrigeren Gegenstandswertes gerade auch in Fällen der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG Anlass für die Neuregelung in § 30 Absatz 2 RVG war. „Auch für diese Fälle soll nunmehr grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000 Euro gelten.“ 12 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen wenig bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche Verfahren andererseits im Einzelfall § 30 Absatz 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bieten. Die Beklagte begehrt dagegen letztlich eine Herabsetzung des Gegenstandswertes für alle Klagen gegen Entscheidungen nach § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG und mithin eine losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgende Festsetzung. Dafür bietet § 30 Absatz 2 RVG, der eine solche Entscheidung nur „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“ ermöglicht, aber keine Rechtsgrundlage. 13 Dafür, dass es sich gerade bei dem vorliegenden Verfahren um ein besonders einfach gelagertes oder für den Betroffenen weniger bedeutsames oder umgekehrt um ein besonders umfangreiches schwieriges Verfahren handelt, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.