Urteil
23 K 1278/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wehrdienst in einem ausländischen Staat ist nach §9 Abs.1 Nr.1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen; der Umfang ist jedoch auf den nichtberufsmäßigen Präsenzdienst zu beschränken.
• Hochschulstudium ist nach §12 Abs.1 BeamtVG bis zu drei Jahren ruhegehaltfähig; diese Zeit ist nicht der Vergleichsberechnung zu unterwerfen.
• Die Zeit als Hochschuldozent nach der Habilitation ist nach §67 Abs.2 Satz1 BeamtVG zwingend ruhegehaltfähig, auch wenn sie an einer ausländischen Hochschule verbracht wurde; Vergleichsberechnung ist ausgeschlossen.
• Bei im Ermessen stehenden Vordienstzeiten darf eine Vergleichsberechnung (§55 BeamtVG, Tz.11.0.5 BeamtVGVwV) nur solche Zeiten erfassen, in denen tatsächlich Anwartschaften auf andere Versorgungsleistungen erworben wurden.
• Leitsatz des Verfahrens: Das Land ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge ab 1.3.2008 unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
Neubemessung von Versorgungsbezügen: Anerkennung ausländischer Wehrdienst‑ und Habilitationszeiten • Wehrdienst in einem ausländischen Staat ist nach §9 Abs.1 Nr.1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen; der Umfang ist jedoch auf den nichtberufsmäßigen Präsenzdienst zu beschränken. • Hochschulstudium ist nach §12 Abs.1 BeamtVG bis zu drei Jahren ruhegehaltfähig; diese Zeit ist nicht der Vergleichsberechnung zu unterwerfen. • Die Zeit als Hochschuldozent nach der Habilitation ist nach §67 Abs.2 Satz1 BeamtVG zwingend ruhegehaltfähig, auch wenn sie an einer ausländischen Hochschule verbracht wurde; Vergleichsberechnung ist ausgeschlossen. • Bei im Ermessen stehenden Vordienstzeiten darf eine Vergleichsberechnung (§55 BeamtVG, Tz.11.0.5 BeamtVGVwV) nur solche Zeiten erfassen, in denen tatsächlich Anwartschaften auf andere Versorgungsleistungen erworben wurden. • Leitsatz des Verfahrens: Das Land ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge ab 1.3.2008 unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Der Kläger, ein 1942 geborener österreichischer Staatsangehöriger, war bis zum Eintritt in den Ruhestand 2008 Universitätsprofessor (C4) im Dienst des Landes NRW. Streitgegenstand ist die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab 1.3.2008, insb. die Anrechnung von Vordienstzeiten (Wehrdienst, Studium, Promotion, Habilitation, Beschäftigung an einer österreichischen Universität) und die Berücksichtigung seiner österreichischen Pensionsleistung sowie einer DRV‑Rente in einer Vergleichsberechnung. Das LBV setzte zunächst ein Ruhegehalt mit bestimmten Vordienstzeiten fest, hob dies später teilweise auf und rechnete die österreichische Pension sowie die DRV‑Rente in eine Vergleichsberechnung ein; es kündigte zudem eine Rückforderung an. Der Kläger legte umfangreiche Unterlagen vor, teilte Zahlung freiwilliger Pensionsbeiträge in Österreich mit und focht die Bescheide durch Widerspruch und Klage an. Das LBV erkannte nach Klageerwiderung Teile der Zeiten an, unterwarf andere Zeiten einer Vergleichsberechnung und hielt an Nichtanerkennung der österreichischen Wehrdienstzeit fest. Das Gericht hat Beweisermittlungen, Auskünfte der PVA eingeholt und die Rechtmäßigkeit der Vornahmen geprüft. • Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Bescheidungsklage nach §42 Abs.1 i.V.m. §113 Abs.5 VwGO; der durch Auslegung ermittelte Klageantrag zielt auf eine neu zu treffende Entscheidung über die Versorgungsbezüge ab 1.3.2008. • Rechtsgrundlagen: maßgeblich sind §§4 Abs.3,9,11,12,14,55,67 BeamtVG sowie Tz.11.0.5 BeamtVGVwV; LBeamtVG weicht nicht ab. • Wehrdienst (§9 BeamtVG): Ausländischer nichtberufsmäßiger Präsenzdienst ist grundsätzlich ruhegehaltfähig; nach Auslegung ist keine Beschränkung auf deutschen Wehrdienst vorzunehmen. Beim Kläger ist jedoch nur der nichtberufsmäßige Präsenzdienst anzuerkennen; dessen Dauer ist hier auf neun Monate zu bemessen. Freiwillig darüber hinaus geleistete militärische Dienstzeiten sind nicht ruhegehaltfähig (§8 BeamtVG). • Hochschulstudium (§12 BeamtVG): Das Studium des Klägers ist als Hochschulausbildung bis zur gesetzlich vorgesehenen Begrenzung von drei Jahren anzuerkennen; diese Zeit ist nicht der Vergleichsberechnung zu unterwerfen. • Promotion (§67 Abs.2 Satz2 BeamtVG): Die Promotionsvorbereitungszeit ist zwingend ruhegehaltfähig (zwei Jahre) und darf nicht gekürzt werden. • Habilitation und Dozententätigkeit nach Habilitation (§67 Abs.2 Sätze1,3 BeamtVG): Die Zeit der Habilitation ist bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig; die Zeit als Hochschuldozent nach Habilitation ist nach §67 Abs.2 Satz1 BeamtVG zwingend ruhegehaltfähig, auch wenn sie an einer ausländischen Hochschule erbracht wurde; deshalb kommt für diese Zeit keine Vergleichsberechnung in Betracht. • Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst und Erwerb besonderer Fachkenntnisse (§11 Nr.2, §67 Abs.2 Satz4 BeamtVG): Für Zeiten im österreichischen Beamtenverhältnis ist Ermessen eröffnet; solche Zeiten dürfen einer Vergleichsberechnung unterzogen werden, aber nur insoweit, als in diesen Zeiten tatsächliche Anwartschaften auf andere Versorgungsleistungen entstanden sind. • Vergleichsberechnung (§55 BeamtVG, Tz.11.0.5 BeamtVGVwV): Sie ist zulässig für ermessensabhängige Vordienstzeiten, muss Höchstgrenze (75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) beachten und andere Versorgungsleistungen (PVA‑Pension, DRV‑Rente) als Bruttobeträge einbeziehen. Freiwillig erbrachte Beitragsanteile (hier: Zahlungen zur Vermeidung einer Versorgungslücke in Österreich) sind bei der Vergleichsberechnung nach §55 Abs.4 BeamtVG außer Betracht zu lassen; das Gericht hat daher die PVA‑Pension ohne die freiwilligen Beiträge mit einem fiktiven Betrag (1.170,26 EUR monatlich, Stichtag 1.12.2007) als Anhaltspunkt festgehalten. • Rechtsfolgen: Die vom LBV getroffenen Aufhebungs- und Festsetzungsentscheidungen sind in den angegriffenen Teilen rechtswidrig; das Land ist zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung zu verpflichten. • Kosten und Vorläufigkeit: Das Land trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Das Gericht verpflichtet das beklagte Land, die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5.3.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 20.1.2011 insoweit aufzuheben beziehungsweise neu zu bescheiden und über die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.3.2008 unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Kernpunkte der Rechtsauffassung: der österreichische nichtberufsmäßige Präsenzwehrdienst ist in begrenztem Umfang (neun Monate) ruhegehaltfähig (§9 BeamtVG), Studium und Promotionszeit sind gem. §§12,67 BeamtVG anzuerkennen (Studium bis drei Jahre, Promotion zwei Jahre), die Zeit als Hochschuldozent nach Habilitation ist zwingend ruhegehaltfähig (§67 Abs.2 S.1) und darf nicht der Vergleichsberechnung unterworfen werden; hingegen können andere im Ausland verbrachte Vordienstzeiten, die im Ermessen stehen, einer Vergleichsberechnung unterzogen werden, wobei nur solche Zeiträume einbezogen werden dürfen, in denen tatsächlich Anwartschaften auf andere Versorgungsleistungen erworben wurden, und freiwillige Beitragsanteile bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben (§55 Abs.4 BeamtVG). Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar.