Beschluss
13 L 644/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0324.13L644.14A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8286/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A - angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des Kreises W. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Spanien vorläufig nicht durchgeführt werden kann.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8286/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A - angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des Kreises W. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Spanien vorläufig nicht durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 18. März 2014 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8286/13.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, hat Erfolg. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 - , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn 197. Solche veränderten Umstände hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf das zwischenzeitliche Verstreichen einer Frist von 6 Monaten seit der von Spanien am 17. September 2013 erklärten Annahme des Antrags der Antragsgegnerin auf seine Aufnahme vorgetragen. Nach der auch im Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers mit Ablauf des 17. März 2014 nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 Satz 1 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und die gesetzlich sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung der Ziffer 2 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 4. Oktober 2013 damit nach Erlass der ersten gerichtlichen Entscheidung vom 7. Januar 2014 rechtswidrig geworden ist. Dies führt dazu, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das private Interesse des Antragstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu werden, das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug überwiegt. Maßgebend für die Frage des zuständigen Mitgliedstaates ist - wie bereits im ersten gerichtlichen Beschluss vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A - festgestellt – die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese 6-Monats-Frist wird durch Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Dublin II-VO konkretisiert. Danach hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme (1. Alt.) oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (2. Alt.), zu erfolgen. Da Spanien der Aufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 17. September 2013 zugestimmt hat, endete die ab der Annahme des Aufnahmeantrags beginnende Frist von sechs Monaten nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 1. Alt. Dublin II-VO mit Ablauf des 17. März 2014. Eine Überstellung des Antragstellers nach Spanien wurde ausweislich des Bescheides des Landrates des Kreises W. vom 26. Februar 2014 aber erst für den 25. März 2014 und damit nach Ablauf der Frist nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 1. Alt. Dublin II-VO angeordnet. Der Fristbeginn wurde vorliegend aber auch nicht nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 2. Alt. Dublin II-VO hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift beginnt die sechsmonatige Frist ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hatte. „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ in diesem Sinne ist nach Wortlaut und Systematik des Artikel 19 Dublin II-VO die Entscheidung über den zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung selbst eingelegten Rechtsbehelf, hier also die Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2013. Denn Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 regelt, dass gegen die Entscheidung nach Absatz 1 - dies ist die Überstellungsentscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates - ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Der gegen die Überstellungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf hat nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 4 Dublin II-VO nicht automatisch aufschiebende Wirkung, sondern nur, soweit ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates nach einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall aufschiebende Wirkung zukommt. Der Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG kommt – hiermit übereinstimmend - wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 75 AsylVfG nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn diese gemäß § 80 Absatz 5 VwGO i.V.m. § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gerichtlich angeordnet wird. Der erste Eilantrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2013 war aber erfolglos und hat der in der Hauptsache erhobenen Klage keine aufschiebende Wirkung verliehen, den Fristlauf nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 2. Alt. Dublin II-VO mithin auch nicht unterbrochen. Die Maßgeblichkeit allein der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung selbst für den Fristbeginn ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der inhaltsgleichen Regelung des Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 -, juris, Rn 52: „Die Frist für die Durchführung der Überstellung läuft, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung daher nicht mehr entgegenstehen kann.“ Für diese Auslegung spricht auch der künftig die Überstellung in Dublin-Verfahren regelnde Artikel 29 Absatz 1 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Nach Artikel 27 Absatz 3 Bst c) Dublin III-VO, welchem der Regelungsgehalt des § 34a Absatz 2 AsylVfG entspricht, hat die betreffende Person die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung, also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zu beantragen, Satz 1. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Artikel 27 Absatz 3 Bst c) Satz 2 Dublin III-VO ferner für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Aussetzungsantrag ergangen ist. Dem entspricht § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht zulässig ist. Daraus folgt aber, dass dem Aussetzungsantrag selbst auch nach der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung beigemessen wird. Entsprechend stellt auch Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO – insoweit gegenüber den bisherigen Regelungen in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Bst. d Dublin II-VO klarstellend – auf den Fristbeginn nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, ab. Dass mit dieser Formulierung in der Dublin III-VO keine Klarstellung sondern eine Neuregelung beabsichtigt war, ist nicht erkennbar. Das Gericht teilt auch nicht die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, nach der – falls der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO i.V.m. § 34a Absatz 2 Satz 1 AslylVfG erfolglos bleibt – die Überstellungsfrist nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 2. Alt. bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. d) Dublin II-VO erst mit dem Zeitpunkt der den Eilantrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung, vorliegend also mit Ablauf des 7. Januar 2014, beginnt, so aber: Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris, Rn 19 ff.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13-, juris, Rn 7 f.; die Anknüpfung an den Erlass der Eilentscheidung ebenfalls ablehnend: Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 3 B 7136/13-, juris; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 18. Februar 2014 - VG 6 L 57/14 – n.v. so dass die Frist zur Überstellung des Antragstellers am 25. März 2014 noch nicht abgelaufen wäre. Einer solchen Auslegung stehen nach den vorstehenden Erwägungen zunächst der an die abschließende Entscheidung über den Rechtsbehelf anknüpfende Wortlaut und die Systematik des Artikels 19 bzw. des inhaltsgleichen Artikel 20 Dublin II-VO entgegen. Auch § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG, der regelt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 2. Alt. bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. d) Dublin II-VO anzunehmen wäre. Diese Vorschrift, die sich nicht an das Bundesamt, sondern an die die Überstellungsentscheidung vollziehende Ausländerbehörde richtet, bewirkt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 Satz 1 2. Alt. bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. d) Dublin II-VO, da eine solche nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 Satz 4 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Bst. e) Satz 4 Dublin II-VO nicht kraft Gesetzes, sondern ausschließlich durch eine Entscheidung des Gerichts oder einer sonstigen zuständigen Stelle angeordnet werden kann. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Artikels 27 Absatz 3 Bst c) der künftig anzuwendenden Dublin III-VO, wonach die Entscheidung, dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausgesetzt wird, zu begründen ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die bloße Antragstellung eine Aussetzung im Sinne des Dublin-Verfahrens gerade nicht bewirkt. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung des EuGH mit der sechsmonatigen Überstellungsfrist verfolgten Ziels, den praktischen Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung Rechnung zu tragen und ihnen ausreichend Zeit zu geben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften richten, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08-, juris Rn 40, 41 unter Bezugnahme auf die Begründung in (KOM [2001] 447 endg., S. 5, 19, 20), wonach diese Frist auf Vorschlag der Kommission von ursprünglich einem Monat auf sechs Monate verlängert worden sei, um den praktischen Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Überstellungen Rechnung zu tragen. Zwar ist es gerechtfertigt, die Überstellungsfrist für den Fall eines Rechtsbehelfs, dem tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt, erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf laufen zu lassen, um dem ersuchenden Mitgliedstaat nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung die volle sechsmonatige Frist zur - im Falle der Erfolglosigkeit der Klage – möglichen Überstellung des Asylbewerbers zur gewähren, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012- 1 B 234/12.A -, juris und Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, n.V. Hiermit ist die Konstellation der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren aber nicht vergleichbar. Denn – wie ausgeführt – begründet § 34 Absatz 2 Satz 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, sondern hemmt lediglich vorübergehend die Durchführung der weiterhin sofort vollziehbaren Überstellungsentscheidung. Die bloße Hemmung der Vollziehung hindert den ersuchenden Mitgliedstaat nicht daran, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen, nur noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen und gebietet daher auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung einer vollen Sechsmonatsfrist nicht, die Überstellungsfrist erst ab der ablehnenden Entscheidung beginnen zu lassen. Eine Verschiebung des Fristbeginns der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung über den erfolglosen Eilantrag, wie sie die Antragsgegnerin vertritt, begegnet zudem auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Asylbewerbers vor einer überlangen Verfahrensdauer rechtlichen Bedenken und würde dem mit den verschiedenen Fristsetzungen in den Dublin-Verordnungen verfolgten Ziel der Beschleunigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens und der zeitnahen Überstellung des Asylbewerbers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zuwider laufen. Diese Auslegung würde vielmehr dazu führen, dass der Antragsgegnerin im Einzelfall ein Zeitraum von mehr als der doppelten Sechs-Monatsfrist zur Verfügung stehen würde, um die Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich zu bewirken, obwohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels eines überwiegenden Aussetzungsinteresses des Asylbewerbers gerade unterblieben ist. Denn die Antragsgegnerin wäre, obwohl das Bundesamt bereits mit der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeerklärung des zuständigen Mitgliedstaates in die Lage versetzt und aus dem der Dublin-Verordnung grundsätzlich innewohnenden Beschleunigungsgedanken auch gehalten ist, die Überstellungsentscheidung zügig zu treffen, selbst bei einem – verzögerten - Erlass der Überstellungsentscheidung erst kurz vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist seit der Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeerklärung regelmäßig nicht der Gefahr ausgesetzt, nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO selbst für das Asylverfahren zuständig zu werden. Denn ein nach Erlass der Überstellungsentscheidung innerhalb der Wochenfrist zu stellender Antrag des Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde zu einem neuen Fristlauf der vollen Sechsmonatsfrist für die Bewirkung der Überstellung nach Ergehen der ablehnenden Eilentscheidung führen. Die Überstellungsfrist würde durch eine solche Auslegung der Dublin II-VO faktisch zu einer Entscheidungsfrist für den Erlass der Überstellungsentscheidung werden. Für den Asylbewerber bedeutet dies, dass er nach der Aufnahme- oder Übernahmeerklärung des an sich zuständigen Mitgliedstaates unter Umständen für einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr mit einer Bewirkung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechnen muss, ohne dass einer der in der Dublin II-VO ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle einer Fristverlängerung der sechsmonatigen Frist vorliegt, vgl. Artikel 19 Absatz 4 Satz 2 bzw. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Dublin II-VO. Bei einem Anknüpfen des Fristlaufs an eine erfolglose Eilentscheidung würden damit letztlich Bearbeitungsverzögerungen im ersuchenden Mitgliedstaat, sei es beim Erlass der Überstellungsentscheidung selbst, sei es durch Verzögerungen im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, also Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates liegen, zu einem Hinausschieben der Überstellungsfrist weit über die hierfür als angemessen angesehene Frist von sechs Monaten hinaus führen. Die grundrechtliche Belastung des in diesen Fällen u. U. monatelang auf seine tatsächliche Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wartenden Asylbewerbers ist aber nicht anders zu bewerten als in den Fällen der verzögerten Stellung eines Übernahmeersuchens, vgl. zum Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer bei verzögert gestellten Übernahmeersuchen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A-, juris. Die angeordnete Mitteilung des Ergebnisses dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes und erfolgt nach § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war wegen des Erfolgs des Hauptantrags vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.