Beschluss
2 L 1997/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenten um eine höherwertige Stelle rechtfertigt eine bevorstehende Besetzung einstweilige Anordnung, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung; formelle Dokumentation allein reicht nicht, wenn die materielle Grundlage rechtswidrig ist.
• Eine dienstliche Beurteilung ist durchgreifend rechtswidrig, wenn sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt wurde; dies kann die gesamte Auswahlentscheidung entkräften.
• Bei Bewerbern mit unterschiedlichen Statusämtern muss der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen den möglichen statusrechtlichen Vorsprung berücksichtigen und dokumentieren.
• Der Bewerber hat kein Anspruch auf das Amt, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie, insbesondere ermessensfehlerfreie Besetzungsentscheidung (Art.33 Abs.2 GG; §9 BeamtStG; §20 Abs.6 Satz1 LBG NRW).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung wegen rechtsfehlerhafter Besetzungsentscheidung bei unzuständiger Beurteilung • Bei Konkurrenten um eine höherwertige Stelle rechtfertigt eine bevorstehende Besetzung einstweilige Anordnung, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung; formelle Dokumentation allein reicht nicht, wenn die materielle Grundlage rechtswidrig ist. • Eine dienstliche Beurteilung ist durchgreifend rechtswidrig, wenn sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt wurde; dies kann die gesamte Auswahlentscheidung entkräften. • Bei Bewerbern mit unterschiedlichen Statusämtern muss der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen den möglichen statusrechtlichen Vorsprung berücksichtigen und dokumentieren. • Der Bewerber hat kein Anspruch auf das Amt, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie, insbesondere ermessensfehlerfreie Besetzungsentscheidung (Art.33 Abs.2 GG; §9 BeamtStG; §20 Abs.6 Satz1 LBG NRW). Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors an einer Realschule in W. Die Bezirksregierung Düsseldorf wählte den Beigeladenen aus und stützte die Entscheidung wesentlich auf dessen aktuelle dienstliche Beurteilung mit sehr gutem Gesamturteil. Der Antragsteller rügte, die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft und habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet; er begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die zeitnahe Besetzung. Die Bezirksregierung hatte Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt; die Auswahlentscheidung war formell dokumentiert. Streitgegenstände sind die Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen sowie die unzureichende Berücksichtigung unterschiedlicher Statusämter der Bewerber. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnung ist §123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO; Anordnungsgrund liegt in der drohenden endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts durch sofortige Besetzung. • Anordnungsanspruch besteht, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist: Zwar ist die formelle Dokumentation ausreichend; materiell aber bestehen Mängel. • Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.06.2013 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie beruhte auf zulässigen Grundlagen und ausreichenden Erkenntnissen trotz Nichtanfrage eines pensionierten Schulleiters, weil dessen Gesundheitszustand dies verhinderte. • Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15.05.2013 ist rechtswidrig, weil sie von einer nicht zuständigen Schulamtsdirektorin erstellt wurde; eine wirksame Abordnung oder Übertragung der Rechtsmacht seitens der Bezirksregierung lag nicht vor (vgl. §1 Abs.7 ZustVO NRW; §88 SchulG NRW; §24 LBG NRW). • Die fehlende Zuständigkeit der Beurteilerin ist ein durchgreifender Fehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zuständiger Beurteiler zu einem anderen Ergebnis gelangen würde. • Zusätzlich sind die Auswahlerwägungen unzureichend, weil der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt und dokumentiert hat, inwieweit unterschiedliche Statusämter der Bewerber einen statusrechtlichen Vorsprung begründen und diesen gegen das bessere Gesamturteil des Konkurrenten aufwiegen. • Der Dienstherr hat bei Besetzung höherwertiger Ämter das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu vergleichen (Art.33 Abs.2 GG; §9 BeamtStG; §20 Abs.6 Satz1 LBG NRW). Das Gericht ordnete an, die Stelle nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Begründung: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung materiell rechtswidrig ist, weil die Beurteilung des Beigeladenen von einer unzuständigen Beurteilerin stammt und weil die Auswahlerwägungen die unterschiedlichen Statusämter nicht ausreichend berücksichtigen. Der Antragsteller hat damit seinen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Besetzungsentscheidung glaubhaft gemacht; die einstweilige Anordnung dient der Sicherung dieses Anspruchs. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit den genannten Ausnahmen.