Beschluss
4 L 2569/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0311.4L2569.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 9381/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 (Az: 00/00-BA-0000/12) zum Umbau der alten P. mit 24 Wohnungen und einer Tiefgarage bei Beibehaltung der alten Außenwände auf dem Grundstück W. Straße 16a in E. , Gemarkung E1. , Flur 0, Flurstück 000, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. Dezember 2013 gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 4 K 9381/13 vom 9. Dezember 2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 (Az: 00/00-BA-0000/12) zum Umbau der alten P. mit 24 Wohnungen und einer Tiefgarage bei Beibehaltung der alten Außenwände auf dem Grundstück W. Straße 16a in E. , Gemarkung E1. , Flur 0, Flurstück 000, anzuordnen, 4 ist begründet. 5 Die in der Sache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. So liegt der Fall hier. 6 Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. 7 Das genehmigte Vorhaben steht bei summarischer Prüfung nicht in Einklang mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NRW. 8 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3 m betragen. 9 Die Einhaltung der Abstandflächen ist vorliegend auch erforderlich. Insbesondere ist sie nicht nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW entbehrlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss [lit a)] oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird [lit. b)]. 10 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW liegen nicht vor. Das Vorhaben des Beigeladenen muss nicht ohne Grenzabstand errichtet werden. Ob nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muss, beurteilt sich allein nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans beziehungsweise im Falle der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise der die nähere Umgebung prägenden Bebauung. 11 Da für die nähere Umgebung des Vorhabens ein Bebauungsplan nicht existiert, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial wird die maßgebliche nähere Umgebung der streitigen baulichen Anlage, insbesondere also der innere Bereich in dem aus der G. Straße, der W. Straße und der O.---straße gebildeten Dreieck, nicht durch eine einheitliche ‑ geschlossene oder offene ‑ Bauweise an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen geprägt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragstellerin, welches an der rückwärtigen Seite zum Grundstück des Beigeladenen lediglich zu etwa einem Fünftel mit einem eingeschossigen Gebäude grenzständig bebaut ist. Bei dem hier hinsichtlich der Bauweise sich aus der Umgebung ergebenden Rahmen ist daher an der rückwärtigen Grundstücksgrenze ‑ wie hier zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen ‑ planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB nur eine Bebauung mit Grenzabstand zulässig. 12 Ist die Bebauung ohne Grenzabstand nicht zwingend, kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW darauf an, ob eine Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast liegt nicht vor. Eine Anbausicherung folgt zudem nicht aus der vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin, da diese in Ausdehnung, Tiefe und Höhe dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht einmal annähernd entspricht. Eine Anbausicherung kann ferner nicht in dem im Auftrag der Antragstellerin erstellten Schreiben der K. C. Immobilien Verwaltung und Vermittlung vom 14. Juli 2007 gesehen werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich keine klare und eindeutige Verpflichtung zur wechselseitigen Grenzbebauung. Eine bloße Zustimmung zur Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück genügt hierfür nicht, da der Begriff der Sicherung mehr voraussetzt, als ein bloßes Hinnehmen nachbarlicher Bauaktivitäten. 13 Dass das genehmigte Vorhaben gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstößt, weil die rückwärtigen Abstandflächen (T3 und T22) auf dem Grundstück der Antragstellerin und damit nicht auf dem Baugrundstück liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. 14 Die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW für diese Abstandflächenverletzung scheidet aus. Nach der genannten Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung und der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden, als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu. Diese kann sich ergeben aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs, nicht aber aus den Wünschen eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als dies nach § 6 BauO NRW zulässig ist. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. 15 OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2013 – 2 A 1419/12 -, Urteil vom 29. Dezember 2012 ‑ 2 A 723/11 ‑, juris Rdnr. 82, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031 ff. = juris Rdnr. 17, und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033 ff. = juris Rdnr. 45. 16 Eine atypische Grundstückssituation liegt bezogen auf die westliche Grundstücksgrenze nicht vor. Bei dieser Grundstücksgrenze handelt es sich um eine geradlinig verlaufende Grenze, die vom Normalfall in keiner Hinsicht abweicht. 17 Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass der Antragstellerin die Berufung auf den Abstandflächenverstoß verwehrt ist. Die Antragstellerin kann sich auf den gegebenen Abstandflächenverstoß wohl berufen, ohne mit Blick auf das nachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig zu handeln. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann in dem im Auftrag der Antragstellerin erstellten Schreiben der K. C. Immobilien Verwaltung und Vermittlung vom 14. Juli 2007 kein Einverständnis mit dem streitigen Bauvorhaben gesehen werden. Dieses Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf das Bauvorhaben der Beigeladenen aus dem Jahr 2007 und nicht auf das hier streitige Bauvorhaben. Während das Bauvorhaben der Beigeladenen aus dem Jahr 2007 die Errichtung von 10 Loftwohnungen mit Stellplätzen im Souterrain vorsah, sind nach dem streitigen Bauvorhaben 24 Wohneinheiten mit einer sich weit in das Grundstück hineinziehenden Tiefgararge vorgesehen. Da es sich mithin um völlig unterschiedliche Bauvorhaben handelt, kann nicht das Einverständnis zu dem einen Bauvorhaben auf das andere übertragen werden. 18 Wird sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nach alledem im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise dennoch zu Gunsten der Beigeladenen einen weiteren Vollzug der Baugenehmigung rechtfertigen könnten. Es liegt keinesfalls auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) ist die Bedeutung des Fortbestands der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Hauptsache aus Nachbarsicht dem Grunde nach mit einem Wert von 5.000,00 Euro zu bemessen. Dieser Wert ist aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.