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Urteil

17 K 5372/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbstständig im Grundbuch eingetragenes Flurstück kann für straßenreinigungsrechtliche Gebühren gesondert veranlagt werden, wenn es für sich wirtschaftlich nutzbar ist. • Hinterliegende Grundstücke sind dann selbstständig nutzbar, wenn der Aufwand einer erforderlichen Zuwegung nicht außer Verhältnis zum Nutzen steht; als Richtschnur kann eine verbleibende Fläche deutlich unter 100 m² ein Indiz gegen Selbstständigkeit sein. • Eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen, gereinigten Straße begründet die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn und rechtfertigt die Gebührenpflicht. • Die maßgebliche Frontlänge ist die der der Straße zugewandten Grundstücksseite; bei nicht unmittelbar an der Straße gelegenem Grundstück ist die der Straße zugewandte Seite zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Veranlagung hinterliegender Flurstücke zu Straßenreinigungsgebühren bei selbstständiger Nutzbarkeit • Ein selbstständig im Grundbuch eingetragenes Flurstück kann für straßenreinigungsrechtliche Gebühren gesondert veranlagt werden, wenn es für sich wirtschaftlich nutzbar ist. • Hinterliegende Grundstücke sind dann selbstständig nutzbar, wenn der Aufwand einer erforderlichen Zuwegung nicht außer Verhältnis zum Nutzen steht; als Richtschnur kann eine verbleibende Fläche deutlich unter 100 m² ein Indiz gegen Selbstständigkeit sein. • Eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen, gereinigten Straße begründet die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn und rechtfertigt die Gebührenpflicht. • Die maßgebliche Frontlänge ist die der der Straße zugewandten Grundstücksseite; bei nicht unmittelbar an der Straße gelegenem Grundstück ist die der Straße zugewandte Seite zugrunde zu legen. Die Kläger sind Miteigentümer des Flurstücks 1043 (ca. 199 m²) und Miteigentümer/ Eigentümer der nördlich anschließenden Flurstücke 551, 550 und 549. Die Beklagte setzte Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für das Flurstück 1043 fest und ging dabei von einer der Straße zugewandten Länge von 19,00 m aus. Die Kläger rügten, das Flurstück 1043 sei nicht selbstständig erschlossen und zumindest die zugrunde gelegte Frontlänge fehlerhaft; sie beantragten Aufhebung des Gebührenbescheids. Die Beklagte änderte den Bescheid nur insoweit, dass die Winterdienstklasse abgeändert wurde; die Parteien erklärten diesen Teil für erledigt. Das Gericht musste entscheiden, ob 1043 gesondert veranlagt werden durfte, ob es im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen ist und ob die Gebührhöhe zutreffend bemessen wurde. • Rechtliche Grundlage ist die Satzung über Straßenreinigung (StrRS) und KAG NRW sowie StrReinG NRW; Gebühren setzen voraus, dass ein Grundstück durch eine gereinigte öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen ist (§ 3 StrReinG NRW). • Veranlagungsgegenstand ist das einzelne Buchgrundstück; eine Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt nur in Betracht, wenn die einzelnen Flurstücke für sich nicht wirtschaftlich nutzbar sind und nur zusammen wirtschaftlichen Nutzen bieten. Maßgeblich ist die selbstständige Nutzbarkeit gegenüber einem objektiven Dritten, nicht die tatsächliche Nutzung. • Das Flurstück 1043 ist mit ca. 200 m² und rechteckigem Zuschnitt als Gartenland grundsätzlich selbstständig nutzbar. Ein lagebedingter Nachteil wegen Hinterliegerlage besteht nicht in erheblichem Maße, weil eine mindestens 1,20 m breite Zuwegung über die angrenzenden Flurstücke möglich wäre und der hierfür erforderliche Flächenaufwand (ca. 33 m²) nicht außer Verhältnis zum Nutzen steht. • Erschlossenheit im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist gegeben, weil die Straße E1 eine öffentliche, von der Beklagten gereinigte Straße ist, eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht und diese Zugangsmöglichkeit zudem rechtlich durch im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten und Eigentumsverhältnisse abgesichert ist. • Die Höhe der Gebühren ist korrekt berechnet: Maßstab ist die der Straße zugewandte Grundstücksseite (Frontlänge); die von der Behörde festgestellte Länge von 19,20 m ist nicht substantiiert bestritten und nach den Bestimmungen der StrRS festsetzungsfähig. • Die nachträgliche Festsetzung für die Jahre 2009–2013 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen und ist somit nicht zu beanstanden. Die Klage war insoweit unbegründet; der Gebührenbescheid in der geänderten Fassung bleibt bestehen. Das Verfahren wurde bezüglich des übereinstimmend erledigten Teils eingestellt; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Flurstück 1043 als selbstständig veranlagbares Grundstück anzusehen ist, es im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer gereinigten öffentlichen Straße erschlossen und die zur Bemessung herangezogenen Daten (Frontlänge, Gebührenklasse, Festsetzungszeitraum) rechtlich und sachlich zutreffend sind. Von den Klägern wurden keine ausreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine andere Veranlagung oder eine fehlerhafte Maßermittlung begründen würden.