Urteil
18 K 8827/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0226.18K8827.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.0.1985 in W. , Sri Lanka, geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehörigkeit. 3 Am 21. Februar 2012 reiste der Kläger nach eigenen Angaben mit einem Direktflug aus Colombo kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein. 4 Nachdem mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Rechtsanwalt V. U. aus N. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter Vorlage einer Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt hatte, stellte der Kläger am 7. März 2012 beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. 5 Zur Begründung des Asylantrags trug der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17. April 2012 im Wesentlichen vor: Bis zum Jahr 1995 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in N1. gelebt; die Eltern hätten dort eine Kokosnussfarm betrieben. Von 1995 bis 2004 habe er in einem Studentenwohnheim in W. gewohnt; am dortigen „U1. Central College“ habe er das Abitur abgelegt. Danach sei er wieder nach N1. zurückgekehrt. Von Mai bis August 2006 habe er bei der LTTE eine Grundausbildung erhalten. Ab Oktober 2006 habe er sich dann wieder in W. aufgehalten, wo er für die LTTE gearbeitet habe. Er sei von der LTTE nach W. geschickt worden, damit er dort Armeestützpunkte und Ähnliches auskundschafte und diese Informationen weiterleite. Ein Krankenwagenfahrer habe ihm die Informationen gebracht. Auch zwei von der LTTE bezahlte Polizisten hätten zu den Informanten gehört. Nachdem die srilankischen Sicherheitskräfte den Krankenwagenfahrer festgenommen und bei diesem seine Telefonnummer gefunden hätten, sei am 10. August 2008 auch er festgenommen worden. Man habe ihn in das „K. -Camp“ in W. gebracht und dort verhört. Nach 20 bis 25 Tagen sei er auf Grund einer Geldzahlung durch seinen Onkel wieder freigelassen worden. Im Dezember 2008 habe der Onkel ihn nach Colombo gebracht; von dort aus habe er Sri Lanka am 26. Dezember 2008 verlassen. Er sei nach Frankreich gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Von April 2009 bis zum 23. Dezember 2011 habe er sich in Frankreich aufgehalten. Nach dem negativen Abschluss des dortigen Asylverfahrens habe er Angst bekommen, wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden. Deshalb habe er Frankreich verlassen, um nach Australien zu reisen. Bei einem Umsteigestopp in Singapur habe ihn die dortige Polizei festgenommen und in ein Flugzeug nach Sri Lanka gesetzt. Am 26. Dezember 2011 sei er am Flughafen von Colombo angekommen. Dort habe man ihn unter LTTE-Verdacht festgenommen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn verhört, mehrfach fotografiert, Fingerabdrücke genommen und Informationen über ihn eingeholt. Außerdem hätten sie ihn schwer misshandelt. Der Onkel habe mit jemandem von der Armee gesprochen und dieser Person Geld gegeben. Der Mann habe das dann so arrangiert, dass es aussehe, als wenn er - der Kläger - zu Hause seine kranke Mutter besuche. Am 9. Januar 2012 gegen 00.00 Uhr habe man ihn zu einem Lieferwagen gebracht. In dem Auto hätten außer ihm der Fahrer und noch zwei weitere Personen gesessen. Sie seien 15 bis 20 Minuten unterwegs gewesen. An einer gassenähnlichen Stelle in Colombo habe man ihn abgesetzt. Der Onkel habe dort bereits auf ihn gewartet. Der Onkel habe ihn in einen moslemisch besiedelten Ort in der Nähe von B. gebracht. Dann habe der Onkel einen Schlepper organisiert. Am 21. Februar 2012 sei er mit einem falschen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist. 6 Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors); ferner stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) vorliegen; schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde am 10. September 2013 als Einschreiben an Rechtsanwalt U. zur Post gegeben. 7 Am 20. September 2013 verhängte die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk I. ein Tätigkeitsverbot gegen Rechtsanwalt U. . 8 Der Kläger hat am 18. November 2013 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe erst jetzt durch die Ausländerbehörde von der Ablehnung seines Asylantrags erfahren. Von dem Tätigkeitsverbot seines Rechtsanwalts habe er keine Kenntnis gehabt. Er leide an einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den Status als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zu gewähren, 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er bezüglich Sri Lanka subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG ist, 12 äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für seine Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylVfG vorliegen. 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei verfristet erhoben worden; Erkenntnisse über Rechtsanwalt U. , aus denen sich ein Wiedereinsetzungsgrund ergeben könnte, lägen nicht vor. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte des Landrats des Kreises X. , ferner auf die dem Gericht über die Situation in Sri Lanka vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Zwar hat der Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 20 Nach der genannten Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 21 Der Kläger hat die Versäumung der Klagefrist nicht verschuldet, da ihm das gegen seinen damaligen Bevollmächtigten verhängte Tätigkeitsverbot nicht bekannt war. Er muss sich dessen Verschulden - das hier vor allem darin liegen dürfte, den Mandanten nicht über das Tätigkeitsverbot unterrichtet zu haben, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, anderweitig für eine rechtzeitige Klageerhebung Sorge zu tragen - auch nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Zwar steht nach dieser Vorschrift das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Mit dem Wirksamwerden des Tätigkeitsverbotes war Rechtsanwalt U. jedoch nicht mehr Bevollmächtigter des Klägers. Das berufsrechtliche Verbot, für den Kläger tätig zu werden, hat zugleich die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht entfallen lassen. Da das Verbot in den Lauf der Klagefrist fiel, war der Kläger vor deren Ablauf nicht mehr anwaltlich vertreten, so dass § 85 Abs. 2 ZPO hier nicht zur Anwendung kommt. 22 Vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen: BAG, Urteil vom 18. Juli 2007 ‑ 5 AZR 848/06 -, NJW 2007, 3226 ff.; BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07 -, NJW-RR 2008, 1290 f. 23 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung liegen vor. Insbesondere hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO). Ausweislich der beigezogenen Ausländerakten hat der Kläger am 15. November 2013 durch die Ausländerbehörde von der Ablehnung seines Asylantrags erfahren. Am 18. November 2013 hat er Klage erhoben und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. 24 Jedoch ist die Klage nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG steht entgegen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die bloße Behauptung genügt hierfür nicht; die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. 28 Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ‑ bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylVfG i.V.m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare ‑ Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, juris. 30 Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 ‑, juris. 32 Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. 33 Nach diesen Maßgaben kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen Akteuren verfolgt werden würde. 34 Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f. und Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 ‑ 18 A 10375/81 ‑. 36 Den dargestellten Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schilderung, wie ihm die Freilassung aus der Haft gelungen sein soll. Diese ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, dass auf Grund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden kann, dass Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten im Zusammenhang mit der LTTE begangen zu haben, eine Freilassung gegen Zahlung von Bestechungsgeld erreichen können. Zutreffend weist das Bundesamt darauf hin, dass ein solches Dienstvergehen im Fall der Aufdeckung ganz gravierende strafrechtliche und disziplinarische Konsequenzen für die betreffenden Polizisten bzw. Armeeangehörigen zur Folge hätte und dass die srilankischen Sicherheitsorgane entsprechenden Vorkommnissen sofort und entschieden nachgehen würden, da derartige Praktiken ihre ganz erheblichen Bemühungen zur Bekämpfung der LTTE und Schaffung von Sicherheit gerade auch in der Hauptstadt Colombo ins Leere laufen ließen. Weitere Ungereimtheiten kommen hinzu: So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, in dem Lieferwagen, mit dem man ihn aus dem Gefängnis zu seinem Onkel gebracht habe, seien außer ihm noch der Fahrer und zwei weitere Personen - insgesamt also vier Personen - gewesen. In der mündlichen Verhandlung antwortete er dagegen auf entsprechende Frage, außer ihm hätten noch vier andere Personen ‑ insgesamt also fünf - in dem Fahrzeug gesessen. Diese Angaben sind nicht nur widersprüchlich. Vielmehr erscheint es im Hinblick darauf, dass die Freilassung illegal erfolgt sein soll, nicht plausibel, dass der Kreis der Mitwisser und potenziellen Zeugen überhaupt auf eine so große Zahl von Personen ausdehnt wurde. Eine Notwendigkeit hierfür ist nicht ersichtlich; insbesondere gab es keinen Grund, den Kläger weiter unter Bewachung zu halten (nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung des Klägers handelte es sich bei den anderen Personen um Soldaten), da er ohnehin gerade auf dem Weg zur Freilassung war. Widersprüchlich ist auch das Vorbringen dazu, wie der bestochene Polizist versucht haben soll, das Verschwinden des Klägers zu tarnen. Einerseits behauptete der Kläger, der Polizist habe es so arrangiert, dass es ausgesehen habe, als wenn der Kläger seine kranke Mutter hätte besuchen wollen. Andererseits trug er vor, in der Akte sei das so dargestellt worden, dass man ihn von der sechsten zur vierten Etage habe bringen wollen und er auf dem Weg zur vierten Etage geflüchtet sei (insoweit erschließt sich nicht, woher der Kläger überhaupt den Inhalt der Akte kennen will). Darauf, dass das Vorbringen keinen realen Erlebnishintergrund hat, sondern in den wesentlichen Teilen konstruiert ist, deutet schließlich auch hin, dass der Kläger bei der Bundesamtsanhörung auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsste, antwortete: „Es ist so, dass uns damals Polizisten geholfen haben und diese wurden jetzt befördert und wenn ich jetzt zurückkehren würde, dann hätten die bestimmt Angst, dass ich sie verrate und sie würden mich dann erschießen.“ Diese Antwort ist nicht nur der Sache nach abwegig (so müssten die Polizisten mit einem Verrat des Klägers schon deshalb nicht rechnen, weil dieser sich damit selbst „ans Messer liefern“ würde; abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum die Polizisten erst nach ihrer Beförderung Angst vor Verrat haben sollten); vielmehr lässt sie auch jeden Bezug zu den zuvor geschilderten Verfolgungsgründen vermissen. 37 In das sich hieraus ergebende Bild einer weitgehend erfundenen Verfolgungsgeschichte fügt sich ein, dass die anamnestischen Angaben des Klägers, wie sie in dem mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 übersandten Psychiatrischen Fachgutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N2. N3. I1. aus N. vom 27. August 2012 niedergelegt sind, nicht zu seinem Vorbringen beim Bundesamt passen. In dem Gutachten heißt es, der Kläger stamme aus Colombo („ … er ist dann in Colombo verhaftet worden, wo er wohnte …“; „ ... dass Herr A. [= Kläger] zu einer Bauernkaste in der Nähe von Colombo gehört, dort in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen sei …“). Die gesamte Verfolgungsgeschichte beim Bundesamt baut indessen darauf auf, dass der Kläger in den tamilischen Siedlungsgebieten im Norden Sri Lankas (W. und N1. ) gewohnt hat, wo er mit der LTTE in Kontakt geraten ist; zur Hauptstadt Colombo hatte er hiervon ausgehend keinen näheren Kontakt. 38 Mit dem ersten Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus, da sich nicht feststellen lässt, dass ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Schaden ernsthaft droht (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG). 39 Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Beide Tatbestandsalternativen setzen eine individuelle konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A ‑, Bl. 6 ff m.w.N. 41 Aus den oben genannten Gründen, auf die verwiesen wird, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein solcher Schaden droht. 42 Als ernsthafter Schaden gilt ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls nicht vor, da ein derartiger Konflikt in Sri Lanka nicht existiert. Der jahrzehntelange Bürgerkrieg zwischen der staatlichen Armee und der LTTE in den mehrheitlich von Tamilen besiedelten nördlichen und östlichen Landesteilen hat mit dem endgültigen Sieg über die LTTE und deren weitgehender Zerschlagung im Jahr 2009 sein Ende gefunden. 43 Auch mit dem zweiten Hilfsantrag bleibt der Klage der Erfolg versagt. 44 Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben sich hier keine Anhaltspunkte. 45 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der genannten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 46 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Herkunftsstaat begründet sei, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betreffenden besteht. Die Gefahr ist erheblich und konkret, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität alsbald zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gesundheitszustand des Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff. (387). 48 Dies kann auch in Folge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein. 49 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24. 50 Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als zumutbar erscheint. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 21 A 631/03.A -, juris. 52 Die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. 53 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, a.a.O., vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 f. (207), vom 27. April 1998 - 9 C 13,97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12, vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -,InfAuslR 1998, 125 f. (126). 54 Auch wenn eine von dem Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 f. (464); Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. 56 Hiervon ausgehend lässt sich im Fall des Klägers ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht feststellen. Zwar heißt es in den von ihm mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 vorgelegten ärztlichen Unterlagen, er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Unruhezuständen (vgl. das Attest des Facharztes für Psychologie und Psychotherapie Dr. B1. C. aus N. vom 17. Februar 2014). Jedenfalls die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist jedoch nicht nachvollziehbar, da es insoweit - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - an einer glaubhaften Erlebnisgrundlage fehlt. Abgesehen davon rechtfertigt das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression für sich gesehen auch nicht die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Sri Lanka grundsätzlich jedenfalls soweit behandelbar, dass der Eintritt existenzieller Lebensgefahren nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Insbesondere stehen ausreichende Behandlungskapazitäten zur Verfügung und können betroffene Rückkehrer aus Deutschland in der Regel Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten. 57 Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2011 - 18 K 5935/10.A - m.w.N. 58 Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers auf Grund individueller Besonderheiten eine Ausnahme gilt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, in Sri Lanka Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung zu erhalten. Die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen können schon vor seiner Rückkehr durch die Verwandtschaft (in Sri Lanka leben noch seine Eltern, Geschwister, der Onkel und die Großfamilie) in die Wege geleitet werden. Da es sich bei dem Onkel nach Angaben des Klägers um einen finanziell gut gestellten Geschäftsmann handelt, sind auch die finanziellen Voraussetzungen zur Erlangung ärztlicher Hilfe gegeben. Der Onkel hatte den Kläger ausgehend von dessen Vorbringen bereits in der Vergangenheit mehrfach durch nicht unbeträchtliche Summen finanziell unterstützt. So soll er zweimal (im Jahr 2008 und erneut im Jahr 2012) das Lösegeld für dessen Freilassung aufgebracht und zudem den Schlepper für die Ausreise organisiert haben. Angesichts dieser praktizierten familiären Solidarität spricht alles dafür, dass der Onkel auch in Zukunft bereit und in der Lage sein wird, den Kläger finanziell zu unterstützen und die Mittel für eine etwa erforderliche psychiatrische Behandlung aufzubringen. 59 Schließlich ist auch die auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.