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Urteil

17 K 2150/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0219.17K2150.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF 2 IM NAMEN DES VOLKES 3 URTEIL 4 5 17 K 2150/13 6 wegen Wasserverbandsbeiträgen (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau – Veranlagungsjahr 2013) 7 hat Richterin Dr. Köhler 8 als Einzelrichterin 9 der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 10 ohne mündliche Verhandlung 11 am 19. Februar 2014 12 für Recht erkannt: 13 Der Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben. 14 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 15 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 16 Tatbestand: 17 Die Klägerin, eine dem Kreis Mettmann angehörige Stadt, ist Mitglied des Beklagten, einem Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG). Der Beklagte wurde am 3. Oktober 1973 mit Verfügung des Regierungspräsidenten E. durch Verschmelzung des Itterverbands mit dem Wasserverband E. -Mettmann gegründet. 18 Das Stadtgebiet der Klägerin hat eine Größe von ca. 23,13 km². Ende 2011 hatte die Klägerin 43.293 Einwohner. Der nordöstliche Teil des Stadtgebiets (Stadtteil C. ) liegt im Einzugsgebiet des V. Altrheins (ca. 2,24 km²). Darin befindet sich der C1. Graben, der in der Gewässerstationierungskarte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Gewässerkennzahl 2737492 eingetragen ist. Der restliche weit überwiegende Teil des Stadtgebiets liegt im Einzugsgebiet des Rheins. 19 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Satzung des Beklagten vom 14. August 1973 (Abl.Reg.Ddf. 1973 S. 353) in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2012 (Abl.Reg.Ddf. 2012 S. 492) und Berichtigung vom 10. Januar 2013 (Abl.Reg.Ddf. 2013 S. 004) (Verbandssatzung - VS) umfasst das Verbandsgebiet des Beklagten das Einzugsgebiet des V. Altrheins sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 VS das Einzugsgebiet des Rheins (ohne den Rhein als Gewässer 1. Ordnung) in den Gemarkungen Monheim, C. [...]. Das Verbandsgebiet hat insgesamt eine Fläche von ca. 550 km². 20 Mitglieder des Beklagten sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VS Gemeinden, Gemeindeverbände und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Gruppe 1 - . 21 Zu den Aufgaben des Beklagten gehört unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS, die Wasserführung nach § 87 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) auszugleichen und Gewässer nach § 89 LWG NRW auszubauen. 22 Zur Erfüllung der Aufgabe des Ausgleichs der Wasserführung verfolgt der Beklagte mit derzeit 42 von ihm betriebenen Hochwasserrückhaltebecken insbesondere das Ziel, die Einflüsse infolge der menschlichen Siedlungstätigkeit – Versiegelung von Flächen – auf ein für Unterlieger und Gewässer verträgliches Maß zu reduzieren. Zwei Hochwasserrückhaltebecken (W. und C2. Bach) befinden sich im seitlichen Einzugsgebiet des V. Altrheins auf dem Stadtgebiet von Solingen. Grundlage für die Planung und den Betrieb dieser Anlagen sind sog. Niederschlags-Abfluss-Modelle, die der Beklagte in den letzten Jahren für beinahe alle Verbandsgewässer aufgestellt hat, mit dem Ziel, eine ganzheitliche Gewässerbewirtschaftung zu ermöglichen. 23 Der Beklagte erhebt gemäß § 40 Abs. 1 VS von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beitragspflichtig sind nach § 40 Abs. 2 VS diejenigen Mitglieder, deren gesamter Jahresbeitrag den in dem Beschluss zum Wirtschaftplan des jeweiligen Jahres festgesetzten Mindestbeitrag (für das Jahr 2013: 250,00 Euro) erreicht oder überschreitet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. 24 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VS sind die Beiträge nach den Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung getrennt zu ermitteln und festzusetzen. 25 Maßstab für die Verteilung des Beitrags für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VS der Umfang des Vorteils (§§ 49, 50 VS). Nach § 49 VS wird der Beitragsbedarf für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau auf die Gemeinden nach dem Umfang des Vorteils verteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils maßgeblich die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres. 26 Befinden sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW und ist ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich, wird zur Ermittlung der Werte nach Abs. 1 gemäß § 50 Abs. 2 VS nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde gelegt. 27 Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 – der Klägerin bekannt gegeben am 17. Januar 2013 – zog der Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 125.580,00 Euro für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau für das Veranlagungsjahr 2013 heran. 28 Der Berechnung des Beitrags wurden unter anderem eine Fläche im Verbandsgebiet von 18,73 km² (Gemeindegebiet von 23,13 km² abzüglich der Fläche des Rheins als Gewässer 1. Ordnung, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12 VS) und in Anwendung der Regelung gemäß § 50 Abs. 2 VS die Hälfte der Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt (21.048). 29 Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. 30 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil sie aus der Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau durch den Beklagten keinerlei unmittelbare oder mittelbare Vorteile habe. Insbesondere würden keine Maßnahmen auf dem Stadtgebiet der Klägerin selbst getroffen. Der V. Altrhein und alle seine Zuflüsse hätten keine Relevanz hinsichtlich des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet. Die notwendigen Hochwasserschutzmaßnahmen im und für das Stadtgebiet würden allein und ausschließlich durch den Rhein als Gewässer 1. Ordnung ausgelöst, für welchen der Beklagte nicht zuständig sei. 31 Sie beanstandet zudem die Regelung des § 50 Abs. 2 VS. Der Beitragsmaßstab des § 50 Abs. 2 VS sei mangels Bezug zu einem Vorteil durch die Tätigkeit des Beklagten willkürlich. Denn dort wo Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich seien, sei ein Vorteil bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen. Die Erhebung eines Beitrags auch in diesem Fall lediglich unter Zugrundelegung der Hälfte der Einwohnerzahl, sei mangels Vorteils unzulässig. 32 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 33 den Beitragsbescheid des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2013 (Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau) vom 14. Januar 2013 aufzuheben. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er führt im Wesentlichen aus, § 50 Abs. 2 VS sei im Falle der Klägerin nicht einschlägig, da sich im Stadtgebiet der Klägerin ein sonstiges Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW, der C1. Graben, befinde. 37 Die Klägerin komme durch die Arbeit des Beklagten in den Genuss von Vorteilen, da dieser vielfältige Tätigkeiten im Bereich des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS auch in Bezug auf das seitliche Einzugsgebiet des V. Altrheins und damit auch für das Stadtgebiet der Klägerin erbringe. Zu benennen sei insbesondere der Betrieb von zwei Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsgebiet des V. Altrheins W. und C2. Bach. Es sei nicht entscheidend, ob der Verband wasserwirtschaftliche Maßnahmen auf dem Stadtgebiet des Mitglieds vorgenommen habe. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 41 II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 42 Der Beklagte hat die Klägerin nach §§ 40 und 59 VS zu Verbandsbeiträgen auf Grundlage der geltenden Beitragsmaßstäbe gemäß §§ 44 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 49 und 50 VS herangezogen. 43 Die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide geltende Fassung der Satzung des Beklagten stellt indes keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau dar. § 50 Abs. 1 VS als einschlägige Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. 44 1. Der Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 WVG als Wasserverband berechtigt, Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern zu erheben, soweit diese einen Vorteil haben oder der Beklagte für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Dem folgend bestimmt § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG, dass sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil bemisst, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. 45 Weitere Konkretisierungen hinsichtlich des Beitragsmaßstabs enthält das Wasserverbandsgesetz nicht. Es obliegt den Wasserverbänden, die Grundsätze der Beitragsbemessung in ihrer Satzung festzulegen, § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG. 46 Die Satzung des Beklagten enthält solche Grundsätze. Gemäß § 40 Abs. 1 VS erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Da nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS zu den Aufgaben des Beklagten unter anderem der Ausgleich der Wasserführung nach § 87 LWG NRW und der Gewässerausbau nach § 89 LWG NRW gehört, ist der Beklagte zur Erhebung von Beiträgen von seinen Mitgliedern diesbezüglich dem Grunde nach befugt. 47 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VS sind die Beiträge nach den Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung getrennt zu ermitteln und festzusetzen. Maßstab für die Verteilung des Beitrags für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VS der Umfang des Vorteils (§§ 49, 50 VS). Nach § 49 VS wird der Beitragsbedarf für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau auf die Gemeinden nach dem Umfang des Vorteils verteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils maßgeblich die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres. Befinden sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW und ist ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich, wird zur Ermittlung der Werte nach Abs. 1 gemäß § 50 Abs. 2 VS nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde gelegt. 48 2. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Altverband im Sinne des § 79 Abs. 1 WVG, da seine Gründung (Verschmelzung) am 3. Oktober 1973 vor Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes am 1. Mai 1991 lag. 49 Es kann jedoch dahinstehen, ob der durch den Beklagten in seiner Satzung gewählte Beitragsmaßstab an § 30 Abs. 1 WVG oder gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG weiterhin an § 81 Wasserverbandsordnung (WVVO) zu messen ist. Denn zwischen § 81 WVVO und der Regelung zum Beitragsmaßstab im WVG, § 30 Abs. 1, bestehen keine entscheidungserheblichen Unterschiede. 50 Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 WVVO verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Aufgabe des Verbandes haben, und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Damit knüpfen beide Normen an das Verhältnis zwischen aufgabenbezogenen Kosten und dem Vorteil an, der daraus entsteht, das Aufgaben der Mitglieder übernommen werden, bzw. diesen Vorteile gewährt werden. 51 3. Der vom Beklagten gewählte maßgebliche Maßstab hinsichtlich der Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau in § 50 Abs. 1 VS genügt allerdings den Vorgaben der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bzw. des § 81 WVVO, die in der Satzung selbst, in §§ 44 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 49 VS, Eingang gefunden haben, nicht. 52 Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen die Regelungen des Wasserverbandsgesetzes (§§ 28 und 30) sowie der Wasserverbandsordnung (§ 81) dem Satzungsgeber unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Verteilung von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und es daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Beitragspflichtigen bedarf, ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 – 15 A 151/10 –, juris Rn. 1 und 7. 54 Eine typisierende Betrachtungsweise für die Bestimmung des Vorteils ist zulässig, vgl. auch § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht demgemäß eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Insbesondere ist es nicht geboten, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die speziell bezogen auf das jeweilige Mitglied anfallen; dementsprechend muss auch Gewichtungsfaktoren kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen, 55 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3166/02 –, juris Rn. 39, 41 m.w.N. 56 Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel nach dem wahrscheinlichen Vorteil als sachlichen Grund für die Erhebung des Beitrags festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Der Beitragsmaßstab darf lediglich nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 A 1716/05 –, juris Rn. 36. 58 Der nach dem gewählten Maßstab gewissermaßen fingierte Vorteil muss den tatsächlichen Vorteil der Gemeinden einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, wobei annähernde und überschlägige Erhebungen ausreichend sind, denen eine belastbare Aussagekraft zugesprochen werden kann. 59 Diesen Anforderungen genügt der gewählte hier maßgebliche Maßstab zur Bestimmung des Umfangs des Vorteils betreffend die Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau in § 50 Abs. 1 VS nicht. § 50 Abs. 1 VS ist sachwidrig und insoweit nichtig, weil sich der darin geregelte Beitragsmaßstab – zumal sich der Beklagte für den Vorteilsmaßstab entschieden hat – nicht an den ausgehend von tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbaren Vorteilen – zumindest annähernd und überschlägig – orientiert, 60 vgl. im Zusammenhang mit dem Beitrag des Beklagten für Gewässerunterhaltung OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 15 A 1406/10 –, juris Rn. 21. 61 Denn § 50 Abs. 1 VS lässt bei der Bestimmung des Umfang des Vorteils durch den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau durch den Beklagten unberücksichtigt, ob das zum Verbandsgebiet gehörende Gemeindegebiet im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt, für welches dem Beklagten die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus obliegen, oder nicht. 62 Anders etwa – ohne eine rechtliche Bewertung der entsprechenden Satzungsregelungen vorzunehmen –: § 19 Abs. 2 Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 665) und Artikel 19 Abs. 2 lit. d) Veranlagungsregeln 2014 des Wupperverbandes. 63 Nach § 50 Abs. 1 VS sind für den Umfang des Vorteils ausschließlich maßgebend die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden und die Bebauungsdichte, ermittelt aus der Größe des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und dessen Einwohnerzahl nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres. Bei der dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspende handelt es sich um eine Kenngröße zur Berechnung von anfallenden Regenwassermengen. Sie enthält die Angabe, wie viel Liter Regenwasser pro Sekunde auf einen Hektar Boden fällt. Durch die Auswahl der Kriterien Bemessungsregenspende und Bebauungsdichte zur Bestimmung des Vorteilsumfangs, wird letzterer für eine Gemeinde unabhängig davon bestimmt, ob die Fläche des Gemeindesgebiets im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässer liegt, für welches der Beklagte die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus wahrnimmt oder nicht. 64 Dies zugrunde gelegt, wird – jedenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Zuschnitts des Verbandsgebietes und des damit zusammenhängenden seitlichen Einzugsgebietes auch des Rheins als Gewässer 1. Ordnung, welches den weit überwiegenden Teil des Stadtgebietes der Klägerin, nämlich 20,89 km² von insgesamt 23,13 km², umfasst – durch die Verteilung der Beitragslast nach § 50 Abs. 1 VS – bei sicherlich hinzunehmenden Unschärfen im Detail – der von den Gemeinden (tatsächlich) erlangte Vorteil im Wesentlichen nicht widergespiegelt. Ein sachlicher Grund, den Umfang des Vorteils für eine Gemeinde durch die Arbeit des Beklagten unabhängig davon zu bestimmen, ob das Stadtgebiet im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt, für das dem Beklagten die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus obliegen oder nicht, ist nicht ersichtlich. Offenkundig hat eine Gemeinde, die zwar im Verbandsgebiet des Beklagten liegt, deren Fläche sich aber weit überwiegend nicht im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers befindet, für welches der Beklagte die Aufgaben des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus wahrnimmt, einen geringeren Vorteil durch die Arbeit des Beklagten, als die Gemeinde, deren Fläche ausschließlich in einem solchen seitlichen Einzugsgebiet liegt. Diese Gewässersituation trifft in tatsächlicher Hinsicht – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – auf die Klägerin zu, deren 23,13 km² großes Stadtgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 VS im Einzugsgebiet des V. Altrheins und des Rheins in den Gemarkungen N. und C. liegt und deshalb vollständig zum Verbandsgebiet gehört, jedoch nur zu einem kleinen Teil (2,24 km²) im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers – des V. Altrheins –, für das dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VS in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LWG NRW und § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW obliegt dem Beklagten jedenfalls nicht der Gewässerausbau und der Ausgleich der Wasserführung hinsichtlich des Rheins als Gewässer 1. Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW in Verbindung mit der Anlage 2 Buchstabe A. 65 Zumindest soweit aufgrund topographischer Gegebenheiten das oberflächig anfallende Niederschlagswasser im Gemeindegebiet überwiegend in ein Gewässer abfließt, für welches der Beklagte wasserwirtschaftliche Maßnahmen in Form des Ausgleichs der Wasserführung und des Gewässerausbaus nicht durchführt und auch nicht durchführen darf, gibt die Gemeinde für diese – hier streitgegenständlichen – Maßnahmen keinen Anlass und hat dementsprechend insoweit auch keinen Vorteil durch die Tätigkeit des Beklagten, 66 vgl. zu dem umgekehrten Schluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris Rn. 20. Etwas anderes mag daher gegebenenfalls in Bezug auf gleichlautende Satzungsregelungen etwa dann gelten, wenn ein Verbandsgebiet ausschließlich Flächen umfasste, die im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern lägen, für die der Wasserverband zuständig wäre oder etwa dann, wenn nur ein im Verhältnis zum gesamten Stadtgebiet kleiner Flächenanteil der zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeinde nicht im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern läge, für die der Wasserverband zuständig wäre. 67 Dahingehend hat sich der Beklagte auch im Erörterungstermin eingelassen. Anhaltspunkte für Umstände, die einen Vorteil im oben beschriebenen Sinne begründeten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Der Beklagte führte vielmehr dort aus, Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung und zum Gewässerausbau würden nur in dem seitlichen Einzugsbereich des V. Altrheins, nicht aber im oder am Rhein als Gewässer 1. Ordnung bzw. in dessen seitlichem Einzugsgebiet durchgeführt. Dies sei formell Landesaufgabe. Die im seitlichen Einzugsgebiet des V. Rheins durchgeführten Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung und des Gewässerausbaus wirkten sich nicht im Bereich des seitlichen Einzugsgebiets des Rheins vorteilhaft aus. Das im Einzugsgebiet des Rheins im Stadtgebiet der Klägerin oberflächig anfallende Niederschlagswasser trage umgekehrt zu der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung bzw. zu Gewässerausbaumaßnahmen im Verbandsgebiet nicht bei. 68 Die Regelung in § 50 Abs. 2 VS, wonach zur Ermittlung der Bebauungsdichte nur die Hälfte der Einwohnerzahl zugrunde zu legen ist, wenn sich im Gemeindegebiet keine fließenden sonstigen Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW befinden und ein Gewässerausbau und ein Ausgleich der Wasserführung nicht erforderlich sind, stellt auch keinen Bezug zu der im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Fläche eines Gewässers, für welches dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen, her. Ob die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung vor dem Hintergrund sachgerecht ist, dass es Gemeinden geben kann, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen, für deren Ausgleich der Wasserführung und Ausbau der Beklagte zuständig ist, über deren Gebiet aber selbst ein solches Gewässer nicht fließt, kann hier dahinstehen, da die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt und sich die Rechtswidrigkeit der Vorschrift nicht zu ihren Gunsten auswirkte. Denn auf ihrem Gebiet befindet sich – wie sie selbst zuletzt bestätigt hat – ein fließendes sonstiges Gewässer im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LWG NRW – der C1. Graben –. 69 Eine Verteilung der Beiträge anhand eines Maßstabs, der (auch) danach differenziert, ob bzw. in welchem Umfang das zum Verbandsgebiet gehörende Gemeindegebiet im seitlichen Einzugsbereich eines Gewässers liegt, für welches dem Beklagten die Aufgaben Ausgleich der Wasserführung und Gewässerausbau obliegen, zöge auch nicht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich. So lassen sich etwa nach Auskunft des Beklagten die seitlichen Einzugsgebiete bezogen auf die im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden Gewässer anhand der Gewässerstationierungskarte des Landes NRW bestimmen. 70 Eine geltungserhaltende Reduktion der Satzung etwa dergestalt, dass der Beitragsmaßstab auf den zulässigen Umfang beschränkt und auf dieser Grundlage Beiträge gegenüber der Klägerin unter Zugrundelegung der Fläche im seitlichen Einzugsgebiet des V. Altrheins festgesetzt würden, scheidet aus. Denn es ist allein Sache des Beklagten, den Beitragsmaßstab durch eine Satzungsänderung der Rechtslage anzupassen. 71 Ist der angefochtene Bescheid danach im Ergebnis wegen der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Beitragsmaßstabs rechtswidrig, kommt es auf die weiter aufgeworfenen Einwände der Klägerin nicht mehr an. 72 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung 73 Rechtsmittelbelehrung: 74 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 75 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 76 Die Berufung ist nur zuzulassen, 77 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 78 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 79 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 80 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 81 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 82 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 83 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 84 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. 85 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften 86 Dr. Köhler 87 Beschluss: 88 Der Streitwert wird auf 125.580,00 Euro festgesetzt. 89 Gründe: 90 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. 91 Rechtsmittelbelehrung: 92 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 93 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 94 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 95 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 96 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 97 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 98 Dr. Köhler