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Urteil

10 K 9101/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0219.10K9101.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00. September 1978 geborene Kläger, der seit dem 1. September 1998 Grundwehrdienst leistete, wurde aufgrund seiner diesbezüglichen Bewerbung zum 1. Januar 1999 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zugelassen und als Sanitätsoffizieranwärter (SOA) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Zuvor hatte er unter dem 2. Dezember 1998 folgende Verpflichtungserklärung abgegeben: 3 „Ich verpflichte mich, 18 Jahre Wehrdienst zu leisten.Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von 5 Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeutischen Prüfung wird meine Dienstzeit auf 18 Jahre festgesetzt.Verzögert sich der erfolgreiche Abschluss des Studiums innerhalb der nach der jeweils geltenden Approbations-, Prüfungs- oder Bestallungsordnung vorgesehenen Mindeststudienzeit um mehr als 7 Monate, verpflichte ich mich bereits jetzt, ein weiteres Jahr Wehrdienst zu leisten, insgesamt also 19 Jahre. Nur für diesen Fall wird die Dienstzeit nach der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker auf 19 Jahre festgesetzt. Den Verlängerungen der Dienstzeit kann ich nicht widersprechen.Mit ist außerdem bekannt, dass ich nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes jederzeit bis zur Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker entlassen werden kann, wenn ich mich nicht zum Sanitätsoffizier eigne.Mit ist ferner bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde, wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes).Im Übrigen ist mir bekannt, dass ich nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes verpflichtet bin, das Ausbildungsgeld, das ich während meiner Beurlaubung zum Studium erhalten habe, zurückzuzahlen, wenn icha) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde oderb) wegen Nichteignung entlassen werde (§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes) und dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.“ 4 Darüber hinaus bestätigte er am 18. Dezember 1998 mit seiner Unterschrift, die folgende Belehrung zur Kenntnis genommen zu haben: 5 „Nach § 56 Abs. 4 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag wegen Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 3 S. 3 SG entlassen wird oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zu den zu erstattenden Kosten gehören neben den tatsächlichen Studienkosten auch die persönlichen Kosten (Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung usw.).Ein Sanitätsoffizier hat unter den gleichen Umständen statt der entstandenen Kosten das erhaltene Ausbildungsgeld zu erstatten (vgl. § 56 Abs. 4 S. 2 SG).Nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.“ 6 Ab dem 5. Oktober 1999 wurde der Kläger unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Humanmedizin an der Universität E. beurlaubt und ihm ein Anspruch auf die Zahlung von Ausbildungsgeld zuerkannt. Bezüglich einer eventuellen Erstattung des für die Dauer des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes wurde er bei dieser Gelegenheit nochmals auf die anlässlich seiner Einstellung bzw. Übernahme durchgeführte Belehrung hingewiesen. 7 Am 25. Oktober 2001 wurde die Dienstzeit des zwischenzeitlich zum Oberfähnrich (SOA) beförderten Klägers entsprechend der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung unter Anrechnung der vor Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verbrachten Zeit im Grundwehrdienst auf 18 Jahre mit Dienstzeitende 31. August 2016 festgesetzt. 8 Nach ihm am 15. Dezember 2005 erteilter Approbation als Arzt wurde der Kläger am 22. Dezember 2005 zum Stabsarzt ernannt und zwecks „Weiterbildung HNO“ (1. klinischer Weiterbildungsabschnitt) zum Bundeswehrkrankenhaus V. versetzt, wo er fortan in der dortigen Abteilung V eingesetzt wurde. In seiner dienstlichen Beurteilung durch deren Leiter vom 18. September 2007 werden die von ihm wahrgenommenen Aufgaben/Tätig-keiten wie folgt beschrieben: 9 „Er war sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich tätig. Im ambulanten Bereich hat er das kom-plette Spektrum der hals-nasen-ohrenärztlichen Diagnostik angefangen von Spiegeluntersuchungen und en-doskopischen Untersuchungen im Bereich des oberen Aerodigestivtraktes bis hin zur audiologischen, vesti-bulären und rhinologischen Diagnostik erlernt. Im stationären Bereich war er in der präoperativen Diagnostik und postoperativen Therapie von frisch operierten Patienten eingesetzt. Herr SA L. war darüber hinaus im Anwesenheitsbereitschaftsdienst der Fachabteilung eingesetzt, darüber hinaus war er im Bereit-schaftsdienst der Notaufnahme des Bundeswehrkrankenhauses V. eingesetzt. Er hat zahlreiche kleinere Eingriffe wie Tonsillektomien und Adenotomien unter fachärztlicher Anleitung selbständig durchgeführt und bei großen traumatologischen und tumorchirurgischen Eingriffen assistiert. Darüber hinaus hat Herr SA L mit großem Einsatz bei der Dokumentation von Klinikleistungen (DRG-Verschlüsselungen) mitgewirkt. Seit 25.06.2007 ist Herr L. in der Weiterbildung Fachkunde Rettungsmedizin im Bereich der Abtei-lung X eingesetzt.“ 10 Zudem absolvierte der Kläger die Lehrgänge „Strahlenschutz Grundkurs“ und „Strahlenschutz Spezialkurs“, zu denen er für die Zeit vom 11. bis 13. Mai bzw. 8. bis 10. Juni 2006 zu den Kliniken der Stadt F. kommandiert worden war, sowie den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ mit Kommandierung vom 10. bis 27. Juli 2007 zur Sanitätsakademie der Bundeswehr in N. . Zum 1. Februar 2008 erfolgte zur Verwendung als Truppenarzt seine Versetzung zur Sanitätsstaffel L1. (Standort X. ) mit gleichzeitiger Kommandierung an den Standort L1. . 11 Am 1. Juli 2008 nahm der Kläger eine Urkunde des Präsidenten der Q. -Universität N1. vom 19. Juni 2008 entgegen, mit der er im Namen des Landes Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Akademischen Rat ernannt wurde. Daraufhin wurde er durch Urkunde des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. Juli 2008 mit Ablauf des 30. Juni 2008 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung 27. Dezember 2004 (BRRG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. 12 Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger, der zuvor bereits unter dem 5. August 2008 und 13. Mai 2009 auf das auf ihn zukommende Rückforderungsverfahren hingewiesen worden war, mit, dass er nach Vorliegen entsprechender Kostenermittlungen des Bundesamtes für Wehrverwaltung nunmehr mit dem Erlass eines Leistungsbescheides zu rechnen habe. Der Kläger wurde gebeten, sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Dem kam er nach wiederholten Erinnerungen unter dem 15. November 2010 nach. 13 Mit Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (FA-Kosten) zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 133.334,21 Euro fest, wobei dieser Betrag wie folgt errechnet worden war: 14 - bezogenes Ausbildungsgeld 132.112,68 Euro- Lehrgangsgebühren (unmittelbare FA-Kosten) 1.584,94 Euro- bezogenes Trennungsgeld und Reisekosten (mittelbare FA-Kosten) 4.476,44 Euro 138.174,06 Euro 15 Dieser Betrag verringerte sich um 4.839,85 Euro nach Maßgabe der Berechnung einer sogenannten Abdienquote, die das Personalamt der Bundeswehr, bezogen auf das Ausbildungsgeld und die unmittelbaren FA-Kosten, auf folgender Grundlage mit 3,62 Prozent ermittelt hatte. Sowohl von der vom Kläger nach Beendigung seines Studiums bis zur Entlassung aus der Bundeswehr tatsächlich im Dienst verbrachten Zeit (sog. Stehzeit) von 909 Tagen als auch von der von ihm danach aufgrund seiner Verpflichtungserklärung erwarteten Stehzeit von 3.850 Tagen wurden mit der Begründung, dass der Kläger während seiner Weiterbildung HNO der Bundeswehr nicht „zur freien Disposition“ zur Verfügung gestanden habe, 760 Tage in Abzug gebracht. Ausgehend davon hätte der Kläger 149 von 3.090 Tagen abgedient, was einer Quote von 4,82 Prozent entspricht. Unter Berücksichtigung einer in ständiger Verwaltungspraxis vorgenommenen, pauschalierend an der beruflichen Erfahrung orientierten abgestuften Bewertung des Nutzens der Dienstleistung (Multiplikator 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,2 für das dritte Drittel der erwarteten Stehzeit) wurde dem Kläger – weil über das erste Drittel der Stehzeit nicht hinausgekommen – die Abdienquote von 3,62 Prozent zugestanden. Ausgenommen von dem damit einhergehenden teilweisen Rückforderungsverzicht blieben als „persönliche Kosten“ die mittelbaren FA-Kosten.Dem Kläger wurde eine mit 4 % zu verzinsende Stundung der Erstattungsforderung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von einmalig 10.000,- Euro und sodann monatlich 900,- Euro gewährt, wobei für die erste Rate ein sich aus der seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffenden Erklärung des Klägers ergebender Bargeldbestand (Konto) von 15.000,- Euro und für die Höhe der folgenden Raten (70 Prozent des gemäß Anlage 2 zu § 850c Abs. 1 ZPO pfändbaren Betrages) folgende Erkenntnisse maßgebend waren: 16 - monatliches Nettoeinkommen 2.562,56 Euro zzgl. für Mehrstunden, Bereitschaftsdienst etc. durchschnittl. 300,00 Euro abzügl. Ärztekammerbeitrag 1/12 18,00 Euro abzügl. Berufshaftpflicht 1/12 3,16 Euro abzügl. Beitrag Pflegeversicherung 10,58 Euro 2.830,82 Euro 17 Den gegen den Leistungsbescheid unter dem 24. Januar 2011 erhobenen und mit Schreiben vom 4. Mai 2011 begründeten Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 zurück. 18 Der Kläger hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben und diese mit jeweils weitergehenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:Der Leistungsbescheid sei – soweit das gewährte Ausbildungsgeld zurückgefordert werde – bereits deshalb rechtwidrig, weil die hierfür als Rechtsgrundlage geltend gemachte Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verfassungswidrig sei. Bei dem Ausbildungsgeld habe es sich nämlich um eine Alimentation gehandelt, auf die er im Hinblick auf sein trotz zum Zwecke des Studiums erfolgter Beurlaubung fortbestanden habendes Dienstverhältnis als Soldat des Sanitätsdienstes Anspruch gehabt habe und die ihm jedenfalls nicht – wie gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG vorgesehen – im vollen Umfang wieder entzogen werden dürfe. Im Übrigen davon verstoße § 56 Abs. 4 Satz 2 SG auch gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da eine derart weitreichende Rückforderungsregelung bei Nichteinhaltung der Bleibeverpflichtung nur für Sanitätsoffizier-Anwärter vorgesehen sei, nicht aber für sonstige Offizier-Anwärter, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden sei und die im Falle ihres vor Ablauf der Verpflichtungszeit erfolgenden Ausscheidens aus dem Dienst nur die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten hätten.Aber auch bei unterstellter Verfassungskonformität des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG sei der Leistungsbescheid rechtswidrig, denn dann hätte – was nicht geschehen sei – nach Maß-gabe der diesbezüglich gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorgesehenen Härtefall-Regelung eine Ermessensentscheidung dazu getroffen werden müssen, ob ihm zumindest ein Teil des gezahlten Ausbildungsgeldes als angemessene Alimentation zu belassen ist. Soweit ihm im Leistungsbescheid wegen einer ansonsten anzunehmenden besonderen Härte der Erstattungspflicht Ratenzahlung eingeräumt worden sei, habe das Personalamt der Bundeswehr das ihm in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil die unterbliebene Begrenzung der Ratenzahlungsdauer für die Dauer von mindestens 15 Jahre seine „wirtschaftlichen Knebelung“ zur Folge habe. Als ermessensfehlerhaft erweise sich auch der fehlende Verzicht auf die Verzinsung der Forderung.Die Berechnung der Abdienquote, bei der – was nicht geschehen sei – der Zeitraum seiner HNO-Weiterbildung trotz gleichzeitiger Tätigkeit als („vollwertiger“) Arzt im Bundeswehrkrankenhaus V. unberücksichtigt geblieben sei, sei ebenso zu beanstanden wie die Tatsache, dass die Ermittlung dieser Quote unter Anwendung eines Multiplikators von 0,75 vorgenommen wurde. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen seien ermessensfehlerhaft, weil nicht einfach pauschal unterstellt werden dürfe, dass die von einem als Berufsanfänger eingesetzten Stabsarzt erbrachte Leistung für die Bundeswehr geringwertiger sei als die eines sich bereits länger im Dienst befindenden Arztes. Fehlerhaft sei auch, dass das Bruttoausbildungsgeld erstattet werden soll, obwohl er tatsächlich lediglich den Nettobetrag erhalten habe, und dass bei der nach Maßgabe des § 850e ZPO erfolgten Festsetzung der monatlich zu erbringenden Raten ihn belastende Beiträge für eine Lebens- Berufsunfähigkeitsrente außer Acht gelassen worden seien.Bei der Prüfung der Frage, ob auf die Rückforderung des Ausbildungsgeldes wegen einer damit verbundenen besonderen Härte verzichtet werden kann, seien ermessensfehlerhaft auch die Umstände nicht berücksichtigt worden, die ihn zu seinem Entschluss, aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr auszuscheiden, veranlasst hätten, nämlich eine fehlende berufliche Perspektive, nicht erfüllte Zusagen, organisatorische Defizite und ganz allgemein das Gefühl, vom Dienstherrn im Stich gelassen zu werden.Was schließlich die im Leistungsbescheid enthaltene, über die das Ausbildungsgeld betreffenden Erstattungsforderung hinausgehende Rückforderung von Weiterbildungskosten angehe, könne dieser Anspruch nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt werden, da es sich bei der Weiterbildung HNO um keine Fachausbildung im Sinne dieser Regelung gehandelt habe. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. November 2012 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie beruft sich auf ihre nach eigener Einschätzung an der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgerichtete Verwaltungspraxis bei der Abwicklung der gemäß § 56 Abs. 4 SG vorgesehenen Folgen einer vorzeitigen Entlassung von für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellten Soldaten auf Zeit, die auch im vorliegenden Fall Anwendung gefunden habe und von der abzuweichen das Vorbringen des Klägers keinen Anlass biete.Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass ihm das Ausbildungsgeld zumindest teilweise als Alimentation belassen werden müsse, sei bereits fraglich, ob sich dieser – da er sich lediglich im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befunden habe, überhaupt auf den aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Alimentationsanspruch berufen könne. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei der Kläger während seines Studiums nicht alimentiert worden, da er unter Wegfall der Geld- und (mit Ausnahme ihm gewährter unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung) Sachbezüge beurlaubt, d.h. von der Pflicht zur Dienstleistung entbunden gewesen sei. Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter, die vom militärischen Dienst beurlaubt an einer zivilen Universität studieren, völlig anders geregelt sei als die derjenigen Soldaten, denen während ihres militärischen Dienstes eine Fachausbildung zuteil wird oder die ohne Beurlaubung an einer Bundeswehrhochschule studieren.Was die vom Kläger vermisste zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsdauer betreffe, gebe es hierfür – anders als nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Fällen einer Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen – keinen Anlass, zumal davon auszugehen sei, dass es dem Kläger angesichts mit zunehmender Berufserfahrung zu erwartender Einkommenssteigerungen möglich sein wird, die Zahlungsdauer durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen, und deshalb von einer ihm „auf unabsehbare Zeit drohenden wirtschaftlichen Knebelung“ keine Rede sein könne. Auch die auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Nr. 1 der Bundeshaushaltsordnung erfolgte Erhebung der im Übrigen deutlich unterhalb des auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinses liegenden Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.Die Abdienquote sei zutreffend berechnet worden. Zum einen habe es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dessen Weiterbildung HNO um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 gehandelt und zum anderen habe dieser während seiner Weiterbildung am Bundeswehrkrankenhaus V. jedenfalls nicht uneingeschränkt für die Verwendung als Truppenarzt zur Verfügung gestanden. Keinen rechtlichen Bedenken begegne es auch, dass die sogenannte „Abdienzeit“ je nach ihrer Dauer abgestuft bewertet werde.Dass der Erstattungsforderung das Bruttoausbildungsgeld zugrunde gelegt worden ist, entspreche der ständigen Rechtsprechung zur Rückforderung von Überzahlungen und ob die im Leistungsbescheid festgesetzte Höhe der monatlichen Raten im Einklang mit § 850e ZPO stehe, könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung habe, dahingestellt bleiben.Soweit der Kläger für seinen Entschluss, die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht zu erfüllen, enttäuschte Erwartungen und erhebliche Missstände im Dienstbetrieb angeführt habe und die Auffassung vertrete, dass die Rückforderung des Ausbindungsgeldes aus diesem Grunde eine besondere Härte beinhalte, sei dem zu widersprechen, wobei es nicht einmal darauf ankomme, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers der Wahrheit entspricht.Schließlich seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die sich auf die Kosten der Weiterbildung beziehende Erstattungsforderung erfüllt, denn bei den vom Kläger während seiner Dienstzeit absolvierten diversen Weiterbildungsmaßnahmen handele es sich um Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten des Klägers und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 sind rechtmäßig, so dass ihre Aufhebung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Rechtsgrundlage der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung nach Erstattung des dem Kläger während seines Studiums gemäß § 30 Abs. 2 SG gewährten Ausbildungsgeldes und der im Zusammenhang mit der Weiterbildung HNO sowie den Lehrgängen Strahlen- und Notfallmedizin angefallenen Kosten ist – da der Kläger das Studium der Humanmedizin vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hat – nach der Übergangsregelung des § 97 SG in der Fassung vom 30. Mai 2005 die Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SG in der durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) - SG 1995 -. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist (Satz 1). Unter den gleichen Voraussetzungen hat ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten (Satz 2 Nr.2). Mit diesen Regelungen soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ein Ausgleich desjenigen Vorteils geschaffen werden, der einem Soldaten auf Zeit durch ein diesem im dienstlichen Interesse ermöglichtes Studium oder eine von ihm im dienstlichen Interesse absolvierte Fachausbildung zuteil geworden ist, wenn der Soldat der damit verbunden gewesenen, auf einer diesbezüglich von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung beruhenden Erwartung, der Bundeswehr anschließend für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stehen, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht gerecht wird. Diesem gesetzgeberischen Anliegen stehen weder Art. 33 Abs. 5 noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. 28 Die Auffassung des Klägers, die Tatsache seiner für die Dauer des Studiums erfolgten Beurlaubung ändere nichts daran, dass er als Soldat auf Zeit einen Anspruch auf Alimentierung gehabt habe, so dass ihm das Ausbildungsgeld zumindest teilweise belassen werden müsse, trifft nicht zu, wobei offen bleiben kann, ob – was die Beklagte in Frage stellt – das Alimentationsprinzip auch für das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gilt, denn als Folge der – bezeichnenderweise ausdrücklich ohne Geld- und Sachbezüge verfügten – Beurlaubung wäre mit dem vorübergehenden Wegfall der Dienstleistungspflicht des Klägers jedenfalls auch die Alimentationspflicht der Beklagten entfallen. Bei dem Ausbildungsgeld, das dem Kläger während seiner Beurlaubung gewährt wurde, handelte es sich deshalb ausschließlich um eine finanzielle Förderung seines Studiums im Sinne eines an bestimmte – in einem Fall wie dem vorliegenden enttäuschte – Erwartungen geknüpften Stipendiums.Verfassungsrechtlich unbedenklich im Hinblick auf Art. 3 GG ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch die speziell für frühere Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes geltende Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995. Die von ihm in § 56 Abs. 4 SG 1995 vermisste Gleichbehandlung der Offiziere des Sanitätsdienstes mit sonstigen früheren Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung mit einem Studium verbunden war und die lediglich dessen Kosten zu erstatten haben, ist nicht geboten. Letztere werden anders als die Sanitätsoffizier-Anwärter nicht zum Zwecke des Studiums unter Freistellung vom militärischen Dienst ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt, sondern studieren im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung mit Anspruch auf Dienstbezüge, so dass es sich um völlig verschiedene Sachverhalte handelt. 29 Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995, auf die der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch gestützt ist, liegen vor. Der Kläger ist früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht nur mit einem Studium, sondern auch mit einer Fachausbildung verbunden war. Darüber hinaus wurde ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter Ausbildungsgeld gewährt. Schließlich ist er auch im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG 1995 „auf seinen Antrag“ entlassen worden, denn die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in seiner bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung vom 27. Dezember 2004 mit der Ernennung zum Beamten kraft Gesetzes verbundene Entlassung eines Soldaten auf Zeit gilt gemäß Satz 3 als Entlassung auf eigenen Antrag. Es besteht auch kein Anlass, die in den Sätzen 1 und 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 geregelten Folgen der Entlassung eines Soldaten auf Zeit dahingehend zu interpretieren, dass frühere Soldaten auf Zeit nach Maßgabe des Satzes 2 ausschließlich das ihnen als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten haben, d.h. von der nach Maßgabe des Satzes 1 bestehenden Pflicht zur Erstattung der Kosten einer Fachausbildung verschont bleiben sollen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Sätze 1 und 2 nichts für die Annahme hergibt, der Gesetzgeber könnte beabsichtigt haben, frühere Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes diesbezüglich zu privilegieren, spricht auch der mit der Regelung des § 56 Abs. 4 SG 1995 verfolgte Zweck, nämlich entgegen einer von ihnen eingegangenen Verpflichtung aus eigenem Entschluss vorzeitig aus dem Dienst ausscheidende Soldaten auf Zeit – nicht zuletzt auch zur Abschreckung – mit den Kosten eines ihnen im dienstlichen Interesse ermöglichten Studiums oder einer Fachausbildung belasten zu können, gegen eine derartige Auslegung. 30 Nach alledem hat der Kläger dem Grunde nach nicht nur gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld, sondern gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 auch die ihm im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung HNO sowie den Sonderlehrgängen Strahlenschutz für Ärzte und Notfallmedizin in Rechnung gestellten mittelbaren und unmittelbaren Kosten zu erstatten, denn entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um Kosten einer Fachausbildung im Sinne des Satzes 2.Bei der Auslegung des im Soldatengesetz verwendeten Begriffs „Fachausbildung“ ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieser ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet ist, 31 so zuletzt noch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, mit Hinweis aufBVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/88 und vom21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/209 f. 32 Daraus folgt zwar nicht, dass jede zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führende Verwendung oder jeder sich auf ein Spezialgebiet beziehender Lehrgang stets als eine solche Fachausbildung anzusehen ist. Dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel handelt, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal erfolgt und – sei es durch Prüfung oder lediglich nach planmäßigem Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung führt. Inwieweit eine solche Ausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder zu einer auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennenden Berechtigung führt, hat demgegenüber für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Schließlich kann die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten auch in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen, 33 so BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, aaO., mit Bezugnahme auf BVerwG,Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 10.94 - BVerwGE 98, 187/190. 34 Nach diesen Maßstäben handelte es sich im Fall des Klägers sowohl bei der am Bundeswehrkrankenhaus V. durchgeführten Weiterbildung HNO als auch bei den Sonderlehrgängen Strahlenschutz für Ärzte und Notfallmedizin um Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995, denn Weiterbildungsmaßnahme und Lehrgänge vermittelten dem Kläger außerhalb des allgemeinen Truppendienstes die Befähigung zur Übernahme von Tätigkeiten, die er nach Einschätzung der hierfür zuständigen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse nicht ordnungsgemäß hätte wahrnehmen können. Damit sind die Merkmale für eine Qualifizierung als Fachausbildung im soldatenrechtlichen Sinne erfüllt. 35 Der Kläger hat das Ihm gewährte Ausbildungsgeld und die Kosten der Fachausbildungen nicht nur dem Grunde nach zu erstatten, sondern die Höhe des zu erstattenden Betrages ist von der Beklagten auch zutreffend ermittelt worden.Im Zeitraum seiner unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen erfolgten Beurlaubung zum Studium der Humanmedizin ist dem Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 132.112,68 Euro gezahlt worden. Daneben hat die Beklagte für die von ihm absolvierten Lehrgänge Strahlenschutz für Ärzte (Grund- und Spezialkurs) sowie Notfallmedizin Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 1.584,94 Euro und für im Zusammenhang mit diesen Lehrgängen angefallenen Reisekosten und Trennungsgeld weitere 4.476,44 Euro aufgewandt. Beides ist im das Erstattungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang dokumentiert; die rechnerische Richtigkeit dieser Beträge wird vom Kläger nicht bestritten.Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf deren Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Regelung setzt als Tatbestandsmerkmal zunächst einmal die Feststellung des Vorliegens einer besonderen Härte voraus, an die sich dann die Ermessensentscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verzichtet werden soll, anzuschließen hat. 36 Soweit der Kläger eine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende besondere Härte aus von ihm im Einzelnen dargelegten Umständen, aus denen sich für ihn im Ergebnis die Unzumutbarkeit seines weiteren Verbleibs in der Bundeswehr ergeben haben soll, herleiten will, kann dahingestellt bleiben, ob sein diesbezüglicher Sachvortrag zutrifft. Selbst wenn die – was die Berechtigung, sich nunmehr darauf berufen zu können, zumindest fragwürdig erscheinen lässt – erstmals im Erstattungsverfahren, also nicht mit einem für diese Fälle gemäß § 55 Abs. 3 SG vorgesehenen Entlassungsbegehren, geltend gemachten Gründe einen Anspruch auf Entlassung wegen einer mit dem Verbleiben im Dienst verbundenen besondere Härte zur Folge gehabt hätten, wäre damit noch nicht der Tatbestand des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfüllt, denn der dort verwendete Begriff der besonderen Härte muss aus systematischen Gründen anders ausgelegt werden als in § 55 Abs. 3 SG. Dies folgt daraus, dass auch eine gemäß § 55 Abs. 3 SG bei Vorliegen einer besonderen Härte auf eigenen Antrag erfolgende Entlassung mangels einer diesbezüglichen Einschränkung die in § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG 1995 vorgesehenen Folgen auslöst und diese Regelung leer liefe, wenn dieselben Gründe, die für eine vorzeitige Entlassung erforderlich sind, auch der Erstattungsforderung entgegengehalten werden könnten, 37 vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage, § 56 SG, Rdn. 22, mit Hinweisauf OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris. 38 Aber selbst wenn man dies zuließe, wären die vom Kläger für seinen Entschluss, die Bundeswehr zu verlassen, angeführten Gründe jedenfalls nicht von dem Gewicht, welches die Bejahung einer mit der Erstattungsforderung verbundenen besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 rechtfertigen könnte, denn dass es dem Kläger schlechterdings unzumutbar gewesen ist, die von ihm ursprünglich zugesagte Dienstleistung zu erbringen, lässt sich weder aus von ihm behaupteten Unzulänglichkeiten im Dienstbetrieb noch aus enttäuschten Erwartungen betreffend sein berufliches Fortkommen herleiten, zumal seine Verpflichtungserklärung keine diesbezüglichen Vorbehalte enthielt. 39 Vor dem Hintergrund der Überlegung, dass eine im vollen Umfang geforderte Erstattung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten angesichts einer immerhin teilweisen Erbringung der von einem Soldaten auf Zeit im Anschluss an dessen mit erheblichen Kosten verbundenen Ausbildung erwarteten Dienstleistung als besonders hart empfunden werden kann, berücksichtigt die Beklagte allerdings bei der Ermittlung des konkreten Rückforderungsbetrages nach Maßgabe in einschlägigen Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung niedergelegter Bemessungsgrundsätze die Dauer der Zeit, in der der frühere Soldat auf Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden der Bundeswehr zur Verfügung gestanden und damit seine Bleibepflicht zumindest teilweise erfüllt hat (sog. Abdienzeit). Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Beides ist hier nicht der Fall. 40 Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte dem Kläger als Abdienzeit ausschließlich die Zeit nach dem 1. Februar 2008 (149 Tage) zugebilligt hat, nicht dagegen den Zeitraum vom 22. Dezember 2005 bis 31. Januar 2008 (760 Tage). In dieser Zeit war der Kläger im Anschluss an seine Ernennung zum Stabsarzt zur „Weiterbildung HNO“ dem Bundeswehrkrankenhaus V. zugewiesen und dort – abgesehen von seinen kurzzeitigen Kommandierungen zu den zwei Lehrgängen Strahlenmedizin für Ärzte und dem Lehrgang Notfallmedizin – als Weiterbildungsassistent in der Abteilung V (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und ab dem 25. Juni 2007 im Bereich Rettungsmedizin in der Abteilung X eingesetzt. Hierbei handelte es sich jeweils um eine besondere, durch qualifiziertes Personal vermittelte Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, nämlich der Vermittlung spezieller Kenntnisse für eine anschließende militärische Verwendung des Klägers als Truppenarzt. Soweit der Kläger seine am Bundeswehrkrankenhaus V. verbrachte Zeit als den Lauf der von ihm verlangten Abdienzeit nicht hemmend gewertet wissen will, weil er dort als Assistenzarzt vollwertigen Klinikdienst geleistet habe, dürfte es zwar keinem Zweifel unterliegen, dass seine Weiterbildung mit einer für die Bundeswehr nützlichen Dienstleistung einhergegangen ist. Sein Einsatz als Weiterbildungsassistent hat sich jedoch nicht etwa in der praktischen ärztlichen Berufstätigkeit erschöpft, sondern war – wie sich aus dessen Beschreibung in der Beurteilung vom 12. Oktober 2007 ergibt – durch das Erlernen des Spektrums der hals-nasen-ohrenärztlichen Diagnostik und ein unter fachärztlicher Anleitung erfolgendes Tätigwerden geprägt, d.h. der Dienst am Bundeswehrkrankenhaus hatte in erster Linie Ausbildungscharakter und der Kläger stand der Bundeswehr folglich vor Abschluss seiner Weiterbildung nicht uneingeschränkt für eine allgemeine militärische Verwendung im Rahmen der Laufbahn der Sanitätsdienstoffiziere, insbesondere als Truppenarzt, zur Verfügung. Er hat damit die sich diesbezüglich aus seiner Verpflichtungserklärung ergebende Erwartung der Beklagten nicht (teilweise) bereits während seiner Zeit am Bundeswehrkrankenhaus V. erfüllt. Diese der Ermessensentscheidung der Beklagten, die Abdienzeit erst am 1. Februar 2008 anlaufen zu lassen, zugrunde liegenden Erwägungen, sind jedenfalls vertretbar und berechtigen deshalb nicht zur Annahme, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 41 Ebenso vertretbar ist es, dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer ständigen einschlägigen Verwaltungspraxis die Abdienquote – beschränkt auf das gewährte Ausbildungsgeld und die unmittelbaren FA-Kosten – auf 3,62 Prozent festgesetzt hat, indem von ihr die Zeit, in der der Kläger nunmehr uneingeschränkt für seine Verwendung als Stabsarzt zur Verfügung gestanden hat, ins Verhältnis zu der nach Maßgabe der Verpflichtungserklärung zu erwartenden Abdienzeit gesetzt und das Ergebnis – da der Kläger bereits im ersten Drittel der von ihm noch abzuleistenden Dienstzeit aus der Bundeswehr ausgeschieden ist – mit dem Multiplikator 0,75 gewichtet worden ist. Die mittels progressiver Faktoren (0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,5 für das dritte Drittel) erfolgende Gewichtung trägt zum einen pauschalisierend dem Umstand Rechnung, das sich der Wert der von einem Sanitätsoffizier erbrachten Dienstleistung auch nach dessen Berufserfahrung bemessen kann, und sanktioniert zum anderen eine – gemessen an der Verpflichtungszeit – allzu kurze Verweildauer im Dienst bzw. honoriert längeres Verbeiben. Schließlich hält sich die Beklagte, indem sie in Fällen wie dem vorliegenden in ständiger Verwaltungspraxis angefallene Reisekosten und gewährtes Trennungsgeld als mittelbare Kosten der Fachausbildung grundsätzlich von der ansonsten bestehenden Möglichkeit eines Teilverzichts ausnimmt, noch innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens. 42 Für die Höhe der auf das Ausbildungsgeld entfallenden Erstattungsforderung ist der Bruttobetrag der dem Kläger gewährten Leistung maßgebend. Dies entspricht der durch das Bundesverfassungsgericht, 43 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 115 ff., betreffend überzahltes Witwengeld, 44 gebilligten Praxis bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht gleichermaßen auch für die Erstattung von Zahlungen der vorliegenden Art zu gelten hat. 45 Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der ihr gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 obliegenden Ermessensentscheidung die Möglichkeit eingeräumt, den an sich zur sofortigen Erstattung fälligen Betrag nach einer angesichts vorhandenen Barvermögens angemessenen Einmalzahlung in monatlichen Raten zu begleichen, deren Höhe auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Erklärung zu seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen festgesetzt worden ist. Der gegen die konkrete Ratenhöhe geltend gemachte Einwand der Nichtberücksichtigung von Beiträgen für eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist – ohne dass es hierbei eines Eingehens auf den in diesem Zusammenhang erwähnten § 850e ZPO bedarf – unbeachtlich, da die Beklagte der monatlichen Rate ohnehin nicht den pfändbaren Betrag, sondern lediglich 70 Prozent davon zugrunde gelegt hat. 46 Keinen Bedenken begegnet auch die vom Kläger beanstandete Geltendmachung von Stundungszinsen, die hier unmittelbar auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 SG 1995 erhoben werden können. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht, ist es nur recht und billig, wenn diesbezüglich im Rahmen der Ermessensentscheidung, die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen, eine gewisse Kompensation angestrebt wird. Der mit 4 Prozent festgesetzte Zinssatz liegt gemessen an den auf dem Kapitalmarkt üblichen Kreditzinsen auf äußerst niedrigem Niveau. 47 Was schließlich den Einwand des Klägers betrifft, angesichts der immensen Höhe der in Raten zu bedienenden Forderung einer – so die Formulierung seines Prozessbevollmächtigten – „lebenslangen wirtschaftlichen Knebelung“ ausgesetzt zu sein, kann dem entgegengehalten werden, dass diese Befürchtung nicht zwingend ist. Immerhin verfügt der Kläger über – ihm auf Kosten der Beklagten, deren damit verbundene Erwartungen er durch sein Verhalten enttäuscht hat, eröffnete – berufliche Perspektiven, die eine zunehmende Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und damit einhergehend die Möglichkeit erwarten lassen, die Dauer des Rückzahlungsprozesses durch höhere Raten erheblich abzukürzen. Eine derartige Entwicklung kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so dass die Beklagte nicht gehalten war, bei ihrer einen weiteren Forderungsverzicht ablehnenden Ermessensentscheidung von einer damit zwangläufig „auf unabsehbare Zeit“ verbundenen wirtschaftlichen Knebelung des Klägers auszugehen. Sollte sich in Zukunft eine derartige Entwicklung konkret abzeichnen, bleibt es dem Kläger unbenommen, dies gegenüber der Beklagten substantiiert geltend zu machen und auf dieser Grundlage um einen Erlass der Restschuld nachzusuchen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.