OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 7813/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein Nachweis über den Konsum nicht bestritten werden kann und Amphetaminnachweis (außer Cannabis) im Regelfall die Ungeeignetheit zum Fahren begründet. • Behauptungen einer unbewussten Verabreichung harter Drogen sind nur dann relevant, wenn der Betroffene konkret und plausibel darlegt, wie und von wem die Substanz zugeführt worden sein soll. • Bei festgestellter Ungeeignetheit ist die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen verpflichtet; die Wiedererlangung setzt in der Regel ein MPU-Gutachten und forensische Drogenkontrollen über längere Zeit voraus.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums rechtmäßig • Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein Nachweis über den Konsum nicht bestritten werden kann und Amphetaminnachweis (außer Cannabis) im Regelfall die Ungeeignetheit zum Fahren begründet. • Behauptungen einer unbewussten Verabreichung harter Drogen sind nur dann relevant, wenn der Betroffene konkret und plausibel darlegt, wie und von wem die Substanz zugeführt worden sein soll. • Bei festgestellter Ungeeignetheit ist die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen verpflichtet; die Wiedererlangung setzt in der Regel ein MPU-Gutachten und forensische Drogenkontrollen über längere Zeit voraus. Der Kläger wurde in den frühen Morgenstunden angehalten, zeigte Auffälligkeiten im Fahrverhalten und körperliche Anzeichen (weitgestellte, kaum reagierende Pupillen). Ein freiwilliger Schnelltest fiel positiv, eine mit Einverständnis entnommene Blutprobe ergab 204 ng/ml Amphetamin. Die Behörde entzog dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis, ordnete sofortige Vollziehung an und setzte Gebühren fest. Der Kläger behauptete, er habe kein Amphetamin bewusst konsumiert; er sei auf einer Feier gewesen und möglicherweise unbewusst durch eine Drittperson kontaminiert worden. Das toxikologische Institut gab an, dass die gemessene Konzentration auf eine erhebliche Menge Amphetamin schließen lasse, deren unbemerkte Zugabe in ein Getränk unwahrscheinlich sei. Der Kläger trug keine konkreten Anhaltspunkte zu einem möglichen Täter oder Motiv vor. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1, Abs.5 FeV sowie Anlage 4 Nr.9.1 FeV, wonach Konsum harter Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. • Toxikologischer Befund (204 ng/ml Amphetamin) begründet mit hinreichender Sicherheit, dass der Kläger Amphetamin konsumiert hat; daher liegt Kraftfahrungeeignetheit vor. • Die einschlägige Rechtsprechung geht davon aus, dass außer Cannabis schon der einmalige Konsum harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließt; dadurch besteht die gesetzlich gebotene Folge der Entziehung ohne Ermessen. • Der Einwand einer unbewussten Verabreichung ist als Schutzbehauptung zu bewerten und nur dann zu berücksichtigen, wenn der Betroffene plausibel und konkret darlegt, wie, wann und von wem die Substanz zugeführt worden sein soll; solche Darlegungen fehlen im vorliegenden Fall. • Gutachterliche Hinweise sprechen gegen eine unbemerkte, in ein Getränk aufgelöste Dosierung der festgestellten Größenordnung sowie gegen einen harmlosen Erstkonsum; damit fehlt eine glaubhafte Erklärung des Klägers. • Da die Ungeeignetheit feststeht, konnte die Behörde die Entziehung nicht aus Ermessensgründen unterlassen; die Rückkehr zur Fahrberechtigung setzt den Nachweis voraus, dass kein relevante Drogenkonsum mehr besteht, regelmäßig durch MPU (§ 14 Abs.2 Nr.2 FeV) und fortlaufende forensische Drogenkontrollen. Die Klage wird abgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Gebührenerhebung sind rechtmäßig, weil der Amphetaminnachweis eine kraftfahrungeeignetheit begründet und der Kläger die behauptete unbewusste Verabreichung nicht konkret und plausibel dargelegt hat. Es bestand kein Ermessen für die Behörde, von der gesetzlich vorgesehenen Entziehung abzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss der Kläger nachweisen, dass kein einschlägiger Drogenkonsum mehr vorliegt, in der Regel mittels medizinisch-psychologischem Gutachten und forensischer Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum.