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Urteil

23 K 5634/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14a BeamtVG NRW kommt für Bezieher der Mindestversorgung nur in Betracht, wenn das Landesrecht ausdrücklich auf einen berechneten Ruhegehaltsatz abstellt; bei reiner Mindestversorgung greift die Regelung nicht. • Bei Umsetzung des Bundesrechts in Landesrecht kann der Landesgesetzgeber Änderungen auch auf bereits bestehende Versorgungsfälle anwenden, wenn er keine Übergangsregelung trifft. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Versorgungsberechtigten in eine anderslautende Verwaltungspraxis ist nicht gegeben, wenn die Verwaltung in der Praxis überwiegend die beanstandete Rechtsauffassung vertreten hat. • Ist die Hauptsache für einen bestimmten Zeitraum erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehalts nach § 14a BeamtVG NRW für Bestandsfälle • Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14a BeamtVG NRW kommt für Bezieher der Mindestversorgung nur in Betracht, wenn das Landesrecht ausdrücklich auf einen berechneten Ruhegehaltsatz abstellt; bei reiner Mindestversorgung greift die Regelung nicht. • Bei Umsetzung des Bundesrechts in Landesrecht kann der Landesgesetzgeber Änderungen auch auf bereits bestehende Versorgungsfälle anwenden, wenn er keine Übergangsregelung trifft. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Versorgungsberechtigten in eine anderslautende Verwaltungspraxis ist nicht gegeben, wenn die Verwaltung in der Praxis überwiegend die beanstandete Rechtsauffassung vertreten hat. • Ist die Hauptsache für einen bestimmten Zeitraum erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin, ehemalige Kriminalkommissarin, wurde zum 31.05.2011 in den Ruhestand versetzt und bezieht die Mindestversorgung. Ihr Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wurde mit Bescheid vom 13.03.2012 abgelehnt, weil das erdiente Ruhegehalt niedriger sei als die Mindestversorgung. Widerspruch und Klage richteten sich gegen diese Entscheidung; das Landesamt gewährte eine Erhöhung nur bis zum 31.05.2013. Die Klägerin berief sich auf § 14a BeamtVG und Rechtsprechung, wonach auch Mindestversorgte vorübergehend erhöht werden könnten. Das Land hielt dagegen, dass die Rechtslage mit dem Übergang in nordrhein-westfälisches Landesrecht zum 01.06.2013 geändert worden sei und keine Übergangsregelungen getroffen wurden, sodass die Neuregelung auch bestehende Versorgungsfälle erfasse. Die Parteien erklärten die Hauptsache bis 31.05.2013 für erledigt; verbleibend strittig war der Anspruch für die Zeit danach. • Zuständigkeit: Einzelrichter war befugt, der Urt. beruhte auf § 6 Abs.1 VwGO Übertragung. • Erledigung: Die Forderung für den Zeitraum bis 31.05.2013 war von den Parteien erledigt; das Verfahren insoweit einzustellen. • Klageabweisung für die Zeit danach: Kein Anspruch der Klägerin auf vorübergehende Erhöhung über den 31.05.2013 hinaus, da § 14a Abs.1 BeamtVG NRW nur den ‚berechneten‘ Ruhegehaltsatz erfasst und die Klägerin die Mindestversorgung bezieht. • Wegfall der bisherigen Anspruchsgrundlage: Die frühere bundesrechtliche Anspruchsgrundlage entfiel mit der Überleitung in Landesrecht durch Art.6 Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW zum 01.06.2013. • Zeitpunkt der Rechtsbeurteilung: Mangels gesetzlicher Festlegung bestimmt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden materiellen Recht; der Landesgesetzgeber hat keine Übergangsregelung vorgesehen. • Rückwirkung und Verfassungsmäßigkeit: Die landesrechtliche Neuregelung, die die vorübergehende Erhöhung für Mindestruhegehalt ausschließt, ist verfassungsgemäß; ein schutzwürdiges Vertrauen in eine entgegenstehende Verwaltungspraxis lag nicht vor. • Rechtsprechungsabweichung: Das Gericht folgt nicht der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, sondern geht davon aus, dass Änderungen des Landesrechts auch bereits bestehende Versorgungsfälle erfassen können, wenn keine Übergangsregelung geschaffen wurde. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Kosten werden je zur Hälfte verteilt; Berufung wurde zugelassen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Hauptsache für den Zeitraum bis 31.05.2013 erledigt ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehalts über den 31.05.2013 hinaus, weil § 14a Abs.1 BeamtVG NRW nur eine Erhöhung des berechneten Ruhegehaltsatzes vorsieht und die Anspruchsgrundlage mit der Überleitung in das Landesrecht weggefallen ist. Die landesrechtliche Neuregelung ist verfassungsgemäß und es bestand kein schutzwürdiges Vertrauen in eine gegenteilige Verwaltungspraxis. Die Verfahrenskosten tragen Klägerin und Land je zur Hälfte. Die Berufung wurde zugelassen.