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Urteil

3 K 6614/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0214.3K6614.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger studierte in der Zeit von 1979 bis 1986 an der Universität L. Betriebswirtschaftlehre, Fachrichtung Wirtschaftsprüfung, betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht und Wohnungswirtschaft. Am 26.05.1986 wurde ihm der Akademische Grad Diplom-Kaufmann verliehen. Im Jahre 2010 erwarb er die Qualifikation zum Chartered Surveyor (MRICS – Professional Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors – London), im Jahre 2011 die Weiterqualifikation zum regulierten RICS Registered Valuer VRS. 3 Er stellte am 26.03.2012 bei der Beklagten den schriftlichen Antrag, ihn als Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Royal Institution of Chartered Surveyors sei ein sogenannter Body, der durch das Rechtssystem in Großbritannien die staatlichen Qualifikations-, Überwachungs- und Regulierungsaufgaben wahrnehme. Gemäß § 36a Absatz 1 GewO seien bei der Bewertung der nach § 36 Abs. 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum ausgestellt worden seien. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt sei, die dort Personen vorbehalten seien, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 im Wesentlichen entsprechenden Sachkunde verfügten, sei seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets als ausreichend anzuerkennen. Dies sei hinsichtlich seiner Person der Fall, da die spezielle Zusatzqualfikation für Chartered Surveyors der Fakultät Immobilienbewertung „RICS Registered Valuer“ gemäß dem RICS Valuer Registration Scheme VRS der geforderten besonderen Sachkunde im Sinne von § 36 Abs. 1 GewO entspreche. Das VRS – System sei 2009 in Großbritannien obligatorisch als Regulierungssystem für alle Immobilienbewerter eingeführt worden, die den international anerkannten Red Book-Standard anwenden würden bzw. müssten. Seitdem seien ausschließlich RICS Registered Valuers zur Erstellung von Gerichts- und Behördengutachten sowie kreditwirtschaftlichen Red-Book-Wertermittlungen zugelassen. 4 In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten insgesamt acht von ihm erstellte Verkehrswert-, Beleihungs-, Wohnraum- und Gewerberaumgutachten vor. Diese legte die Beklagte dem Fachgremium zur Begutachtung der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen auf dem Gebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ bei der Industrie- und Handelskammer zu E. vor. Dieses bewertete durch ihr Mitglied Dipl.-Ing. F. Q. mit Schreiben vom 11.07.2011 die vorgelegten Gutachten im Einzelnen. In der abschließenden Beurteilung heißt es, dass die eingereichten Gutachten allein nicht ausreichen würden, um eine öffentliche Bestellung auszusprechen. Dem Kläger sollte empfohlen werden, sich der Prüfung durch die IHK zu unterziehen. 5 Hierzu ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2012 mitteilen, dass er nicht beabsichtige, an einem weiteren Überprüfungsverfahren teilzunehmen. 6 Mit Bescheid vom 03.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe den Nachweis der besonderen Sachkunde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erbracht. Die vorgelegten Gutachten reichten dafür alleine nicht aus. Die Beklagte schließe sich insoweit der Auffassung des herangezogenen Fachgremiums bei die IHK E. an. Eine weitere Überprüfung seines Fachwissens durch das Gremium lehne der Kläger ab. Der Nachweis sei auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 36a GewO durch die Qualifikationen MRICS – Professional Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors – London sowie RICS Registered Valuer VRS erbracht. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 GewO lägen nicht vor. Dessen Satz 2 Nr. 1 würde voraussetzen, dass der Kläger in einem Mitgliedsstaat der EU zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt sei, die dort Personen vorbehalten sei, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen würden. Die Ausübung von Sachverständigentätigkeiten in Großbritannien sei aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Personen vorbehalten, die über die Qualifikationen MRICS oder VRS verfügten. Auch sei der Kläger nicht in den letzten zehn Jahren zwei Jahre vollzeitig als Sachverständiger in einem Mitgliedstaat der EU tätig gewesen. Es fehle also auch an den Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO. 7 Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der durch die RICS regulierte Chartered Surveyor sei nach Artikel 11 d der EG-Directive 2005/36/EC ein bereits innerhalb der EG anerkannter, reglementierter und postgradualer Berufstitel. Als Konsequenz aus der Finanzkrise sei zunächst 2009 in Großbritannien mit der Einführung des RICS Registered Valuer eine erhebliche Verschärfung und Kontrolle der Personen eingeführt worden, die als Immobilienbewerter auf Grundlage des „Red Books“ Marktwertgutachten zur Vorlage bei Gerichten, Klienten und Banken erstellten. Wer derartige Gutachten, die in Großbritannien den nationalen Höchststandard darstellten, erstelle, müsse inzwischen zwingend die Qualifikation des RICS Registered Valuer nachweisen. Die Zulassung zum RICS Registered Valuer sei im Grunde eine staatliche, über einen sog. Body verliehene Anerkennung einer Berufsqualifikation, die der Bestellung durch die IHK vergleichbar sei. Aufgrund seiner Qualifikation als RICS Registered Valuer habe er, der Kläger, nunmehr im November 2013 auch die entsprechende Bestätigung der TEGoVa sowie des Verbandes Deutscher Pfandbriefbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands erhalten, dass er die Anforderungen der TEGoVa und des „Blue Books“ erfülle, also der Standards, die die deutschen Kammern im Rahmen der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie selbst zum Standard gemacht hätten. Dementsprechend habe er über die HypZert ein Zertifikat für den Titel Recognised European Valuer erhalten. Diese Qualifikation sei zugleich auch die höchste auf europäischer Ebene anerkannte Weiterqualifikation für öffentlich bestellte Bewertungssachverständige. Er, der Kläger, verfüge also über eine Qualifikation, die derjenigen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen deutlich überlegen sei. Im Übrigen sei die Dreimonatsfrist des § 36a Abs. 4 GewO i.V.m. § 42a VwVfG i.V.m. Artikel 51 der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits am 17.07.2012 abgelaufen und die erstrebte Genehmigung gelte deshalb bereits als erteilt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.09.2012 zu verpflichten, den Kläger öffentlich als Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu bestellen und zu vereidigen, 10 hilfsweise, dem Kläger einen Anpassungslehrgang gemäß § 36a Abs. 2 GewO aufzuerlegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 GewO lägen in beiden Alternativen nicht vor. Die Ausübung von Sachverständigentätigkeiten seien in Großbritannien unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Personen vorbehalten, die über die Qualifikationen MRICS oder RICS Registered Valuer verfügten. Grundsätzlich gelte, dass Zertifizierungen allein keine ausreichenden Nachweise der Sachkunde nach § 36 GewO darstellen würden. Dies gelte auch für die Qualifikationen Recognised European Valuer und Immobiliengutachter HypZert. Der Kläger habe weiterhin keine Nachweise vorgelegt, die seine besondere Sachkunde im Sinne des § 36 GewO belegen würden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. 17 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 36 Abs. 1 GewO nicht zu; die Beklagte hat dessen Begehren mit Bescheid vom 03.09.2012 in rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. 18 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an sachverständigen Leistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen, vgl. § 36 Abs. 4 GewO. 19 Unter besonderer Sachkunde versteht man, dass der Sachverständige überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf einem bestimmten, abgrenzbaren Sachgebiet nachweisen kann und dass er in der Lage ist, einen konkreten Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar, verständlich und ergebnisorientiert zu bearbeiten, 20 vgl. Bleutge in Landmann-Rohmer, GewO, Band I, Juni 2012, § 36a Rdnr. 60 ff, m.w.N.; VG Schl.-Holst., Urteil vom 29.03.2011, 7 A 90/09, juris. 21 Bei dem Begriff der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1990, 1 C 10/88, juris. 23 § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt nicht die Zulassung zu einem Beruf und schränkt auch nicht die freie Wahl der Berufsniederlassung ein. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat aber gewisse rechtliche und in der Regel auch günstige wirtschaftliche Auswirkungen auf die Berufsausübung des Sachverständigen. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthält daher eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung. Eine solche Regelung ist von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dass § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO für jeden Fall der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen - auch für den Fall, dass er zuvor schon von einer anderen Kammer öffentlich bestellt war - den Nachweis besonderer Sachkunde verlangt, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG deswegen unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starr-schematische Handhabung gebietet. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO besagt insbesondere nicht, dass alle Bewerber - also beispielsweise auch solche, die kurz vorher erst mit gutem Ergebnis von einer anderen Kammer überprüft wurden oder durch ihre bisherigen Leistungen als hervorragende Sachverständige ausgewiesen sind - sich einem schriftlichen und mündlichen Examen unterziehen müssten und nur dadurch den erforderlichen Nachweis erbringen könnten. Ein derartiger Ausschluss jeder anderen Möglichkeit des Sachkundenachweises wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. 24 Andererseits ist nicht zweifelhaft, dass die Industrie- und Handelskammer bei Fehlen ausreichender sonstiger Sachkundenachweise befugt ist, den Bewerber zur Feststellung seiner Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwerten. Hiermit wird dem Antragsteller eine Möglichkeit geboten, seiner Nachweispflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachzukommen, 25 BVerwG, Urteil vom 26.06.1990, aaO. 26 Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich hier folgendes: 27 Die Beklagte hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt, den Kläger als Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. 28 Eine Prüfung der Sachkunde des Klägers hatte zunächst nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 36a GewO zu unterbleiben. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Fall des Klägers nicht eröffnet. 29 § 36a GewO wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091) in die Gewerbeordnung eingefügt. Das Gesetz basiert auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten und von dieser vorgeschriebenen systematischen Überprüfung des dienstleistungsrelevanten Rechts und stellt einen weiteren Schritt zur gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung der Gewerbeordnung dar. Mit § 36a GewO wollte der Gesetzgeber sowohl die Dienstleistungsrichtlinie als auch die Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Dabei ist er zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gemäß § 36 als Genehmigung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie anzusehen ist. 30 Vgl. dazu im Einzelnen: Schulze-Werner in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, August 2012, § 36a, Rn. 2, m.w.N. 31 Der Regelungsbereich des § 36a GewO erstreckt sich nach der Überschrift der Norm und dessen Absatz 1 in räumlicher Hinsicht auf Sachverständige aus den Mitgliedsstaaten der EU. Die Vorschrift ist grundsätzlich anwendbar auf im Inland niedergelassene Sachverständige, die ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben haben. Sie gilt dabei für alle Sachverständigen unabhängig von ihrer Nationalität; also auch für deutsche Sachverständige, die ihre Qualifikationen außerhalb Deutschland erworben haben und diese dann in Deutschland als Nachweis einsetzen. 32 Vgl. Schulze-Werner, a.a.O. § 36a Rn. 3, 4 und 7; Bleutge, a.a.O., § 36a Rn. 7. 33 Darunter fällt der Kläger nicht. Der Kläger hat keine Qualifikationen außerhalb Deutschlands in einen anderen Mitgliedstaat der EU erworben. Der Fall des Klägers ist vielmehr der eines Inländers, der im Inland eine Qualifikation erworben hat. Der Kläger hat hierzu zwar vorgetragen, dass ihm die Urkunde zum Chartered Surveyor (MRICS) nach bestandener Prüfung im Sommer 2010 in London übergeben worden sei und die jährlich ausgestellten Urkunden über die Zusatzqualifikation RICS Registered Valuer in London ausgestellt würden. Das Prüfungsverfahren selbst werde online durchgeführt. Hinsichtlich der jährlichen Verlängerung des RICS Registered Valuer würden von London aus Stichproben angefordert. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Kläger seine diesbezüglichen Qualifikationen im Ausland erworben hat. Bei dem RICS handelt es sich zwar um einem britischen Berufsverband von Immobilienfachleuten und Immobiliensachverständigen, der 1868 in London gegründet und 1881 die königliche Charta des Vereinigten Königreichs erhielt. Dieser ist aber heute als Berufsverband international tätig und setzt sich für die internationale Standardisierung ein. Insbesondere gelten seine „Red Books“ als Standardwerk in der Immobilienbewertung. 34 Vgl. wikipedia, Stichwort: „Royal Institution of Chartered Surveyors”, http://de.wikipedia.org/wiki/Royal_Institution_of_Chartered_Surveyors. 35 Damit sind die vom Kläger erworbenen Qualifikationen zwar an einem inzwischen wohl internationalen, jedenfalls aber im britischen Rechtskreis die Norm bildenden Standard ausgerichtet. Trotzdem hat der Kläger seine Qualifikation nicht im Ausland erworben. 36 Daraus folgt allerdings nicht, dass die Qualifikationen des Klägers vorliegend unberücksichtigt bleiben. Diese sind vielmehr, wie andere im Inland oder im nicht der EU (und dem EWR) angehörigen Ausland erworbenen Qualifikationen im Rahmen der Entscheidung des § 36 GewO zu berücksichtigen. Es besteht aber keine Veranlassung, den Kläger nach § 36a GewO gegenüber anderen Personen, die ihre Qualifikationen ebenfalls im Inland erworben haben, zu privilegieren. 37 Unabhängig davon liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 2 GewO nicht vor. Grundsätzlich unterscheidet diese Vorschrift zwei Fälle. Die erste Alternative (Nr. 1) betrifft Mitgliedsstaaten, in denen mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO vergleichbare Regelungen bestehen. Dieser Norm kommt eine besondere Praxisrelevanz nicht zu, da die öffentliche Bestellung von Sachverständigen in anderen europäischen Staaten weitgehend unbekannt ist. 38 Vgl. Schönleiter, GewArch 2009, 384, 388; Schulze-Werner, a.a.O. § 36a Rn. 12. 39 Dies gilt auch für Großbritannien. Als Sachverständiger kommt im englischen Recht jede natürliche Person in Frage. Ein allgemeiner Qualifikationsnachweis für Sachverständige wird zwar in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert, ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. 40 Vgl. Tiwisina, Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung, Band 22, Sachverständigenbeweis im deutschen und englischen Zivilprozess, Seite 191 f., m.w.N. 41 Ebenso liegen auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative (NR. 2) des § 36a Abs. 1 Satz 2 GewO nicht vor, da der Kläger nicht im Ausland als Sachverständiger tätig gewesen ist. 42 Auch folgt aus den vom Kläger vorgelegten Zertifizierungen nicht automatisch ein Anspruch auf öffentliche Bestellung. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des Europäischen Systems der Akkreditierung und Zertifizierung dieses bei der Neufassung des § 36 GewO durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 23.12.1994 gleichwohl nicht übernommen. Die Nichterwähnung von § 36 GewO in der ab 28.12.2009 geltenden Fassung des § 4 GewO sowie der neue § 36 a GewO zeigen, dass auch nach dem aktuellen Willen des Gesetzgebers eine Zertifizierung allein nicht genügt, um gleichsam automatisch einen Anspruch auf öffentliche Bestellung zu haben. Eine Einzelfallprüfung bleibt unverzichtbar. Akkreditierung und Zertifizierung beruhen in Deutschland nicht auf gesetzlicher Grundlage. Öffentlich bestellte Sachverständige genießen ein besonderes Vertrauen, was seinen Grund gerade in den strengen Anforderungen hat, welche das Gesetz an die öffentliche Bestellung stellt. Die von § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte besondere Sachkunde ist der Grund dafür, dass z. B. in Gerichtsverfahren gemäß §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige heranzuziehen sind. 43 Vgl. VG Schl.-Holst., Urteil vom 29.03.2011, 7 A 90/09, a.a.O., VG Hannover, Urteil vom 10.10.2007, 11 A 3732/06, juris. 44 Ausgehend hiervon erweist sich die Entscheidung des Beklagten insgesamt als den Umständen des Einzelfalles hinreichend Rechnung tragende und angemessene Maßnahme. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Qualifikationen ist der Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde bisher nicht erbracht. 45 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers als RICS Registered Valuer. Die Beklagte führt hierzu in ihrem Schreiben vom 17.04.2012 an den Kläger zutreffend aus, dass wesentlicher Teil der Überprüfung der besonderen Sachkunde vor einem Gremium für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen das abschließende Prüfungsgespräch darstelle, in dem der Bewerber seine besondere Sachkunde persönlich unter Beweis stellen müsse. Ein solches Fachgespräch, dass für die Erlangung der Qualifikation RICS Registered Valuer nicht erforderlich sei, sei für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen unabdingbar. Deshalb sei hier das übliche Bestellungsverfahren bestehend aus der Beurteilung von mindestens sieben einzureichenden Gutachten, einer schriftlichen Prüfung und dem Fachgespräch notwendig. 46 Der Kläger hat Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde auch nicht durch die Vorlage der Gutachten erbracht. Dem steht hier schon die Einschätzung des Fachgremiums zur Begutachtung der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen auf dem Gebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ bei der Industrie- und Handelskammer zu E. durch ihr Mitglied Dipl.-Ing. F. Q. mit Schreiben vom 11.07.2011 entgegen. Danach reichen die eingereichten Gutachten allein nicht aus, um eine öffentliche Bestellung auszusprechen. Dem Kläger wird empfohlen, sich einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Die Beklagte hat sich diese Einschätzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Eigen gemacht. Die Stellungnahme des Dipl.-Ing. Q. ist in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen. Die Kritik an den einzelnen vom Kläger vorgebrachten Gutachten ist nachvollziehbar und – soweit ersichtlich – ohne Fehler. Auch der Kläger selbst ist diesen Wertungen nicht entgegengetreten. Die abschließende Wertung, die Qualität der eingereichten Gutachten reiche nicht aus, die Bestellung auszusprechen, erscheint folgerichtig und trägt deshalb die Entscheidung der Beklagten. 47 Liegt – wie oben dargelegt – ein Anwendungsfall des § 36a GewO nicht vor, kann auch der Hilfsantrag nicht zum Erfolg führen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.