Urteil
17 K 7500/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0214.17K7500.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1983 geborene Klägerin zu 1. behauptet syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens zu sein. Sie ist die Mutter der am 00.0.2000 geborenen Klägerin zu 2. und des am 00.0.2003 geborenen Klägers zu 3. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger im Mai 2013 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Juni 2013 beantragten die Kläger Asyl. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, sie sei mit ihrer Familie wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Sie habe in Syrien sonst keine Schwierigkeiten gehabt und sich dort auch nicht politisch betätigt. Mit Bescheid vom 29. August 2013 – zugestellt am 19. September 2013 – lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 2.). Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz a.F. (AufenthG a.F.) wurde festgestellt (Ziffer 3.). Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. führte die Beklagte aus, der Vortrag der Klägerin zu 1. betreffend die behauptete Verfolgung sei nicht glaubhaft. Am 24. September 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, sie seien nicht vor der syrischen Armee, sondern vor der sog. freien syrischen Armee sowie ihren islamistischen Mitgliedern geflohen. Die syrische Armee sei wegen des Bürger- und Religionskrieges nicht in der Lage, die christlichen und yezidischen Minderheiten vor den islamistischen Milizen und Verbänden, die in Syrien einen islamistischen Gottesstaat errichten sollen, zu schützen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beteiligten in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (1.) und Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) (2.). 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung (a.) aus Syrien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (b.). a. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylVfG ist in der Person der Kläger nicht gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen waren die Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgesetzt. Die Klägerin zu 1. hat in der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, sie sei mit ihrer Familie wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Sie habe in Syrien sonst keine Schwierigkeiten gehabt und sich dort auch nicht politisch betätigt. Der pauschale schriftsätzliche Vortrag im Klageverfahren, sie seien nicht vor der syrischen Armee, sondern vor der sog. freien syrischen Armee sowie ihren islamistischen Mitgliedern geflohen, weil die syrische Armee wegen des Bürger- und Religionskrieges nicht in der Lage sei, die christlichen und yezidischen Minderheiten vor den islamistischen Milizen und Verbänden, die in Syrien einen islamistischen Gottesstaat errichten sollen, zu schützen, unterliegt bereits deshalb erheblichen Zweifeln, weil diese für das Asylbegehren maßgeblichen Tatsachen ohne (vernünftige) Erklärung erst zu diesem späten Zeitpunkt ins Verfahren eingeführt wurden und als gesteigertes Vorbingen zu bewerten sind. Zudem ist der Vortrag wegen seiner Pauschalität ohnehin nicht ausreichend, eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3a bis e AsylVfG anzunehmen. Hinzukommt, dass die Kläger die Möglichkeit, das Gericht von ihrer Furcht vor Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen, ungenutzt haben Verstreichen lassen. b. Losgelöst davon, dass die Kläger nicht bereits in ihrem Herkunftsland verfolgt wurden bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren, gibt es keine Anhaltspunkte für nach dem Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene – objektive oder subjektive Nachflucht- – Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Kläger im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aus der davon abweichenden Beurteilung anderer Gerichte, wie etwa die des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -, juris, die eine solche Gefährdung annehmen. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3 AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, haben die Kläger nicht dargelegt. 2. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ungeachtet der Frage, ob einem Asylrecht der Kläger hier die Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG entgegensteht, scheidet jenes bereits aus denselben Gründen aus, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG entgegenstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.