Urteil
5 K 2297/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0205.5K2297.13.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des bebauten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „J. Straße 122“ in L. . Ab dem Sommer 2010 ließ die Beklagte unter anderem im Bereich des klägerischen Grundstücks Kanalsanierungsmaßnahmen durch die ihr gehörende T. B. GmbH durchführen. Im Vorfeld dieser Maßnahmen ließ die T. B. GmbH die Grundstücksanschlüsse dieses Grundstücks durch die Fa. S. (Rohr & Kanalreinigung) mittels Kamerabefahrungen auf Schäden untersuchen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011, gefertigt durch die T. B. GmbH, teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Untersuchung ergeben habe, dass deren o.g. Anschluss verschiedene Schäden aufweise, die eine Sanierung notwendig machten. Die entstehenden Kosten trüge nach § 4 der Satzung der Stadt L. über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Die Sanierungskosten würden zwar vorerst durch die T. B. GmbH übernommen, nach Fertigstellung und Abrechnung der Sanierungsmaßnahmen würden diese Kosten aber von ihnen, den Klägern, zurück gefordert. Die Beklagte ließ darauf hin, ihrer Ankündigung gemäß, durch die T. B. GmbH, die hierzu die Firmen S. und Echterhoff beauftragte, den Anschluss der Kläger sanieren. Diese stellten der T. B. GmbH hierfür insgesamt 2.140,12 Euro in Rechnung. Mit auf § 4 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 11. Dezember 2003 gestützten Bescheid vom 18. Januar 2013 zog die Beklagte die Kläger hierauf nach Abschluss der Arbeiten zu einem entsprechenden Kostenersatz in der Höhe von 2.140,12 Euro heran. Der Bescheid enthält im Briefkopf das „Logo“ der Stadt L. mit dem Zusatz „Stadt wie T1. und T2. “ und als erlassende Stelle den Oberbürgermeister, Stadtentwässerung L. . Der Bescheid war tatsächlich von der Mitarbeiterin der T. B. GmbH, Frau L1. , vorbereitet und durch den ebenfalls bei der T. B. beschäftigten städtischen Beamten, Stadtamtsrat N. , geprüft und unterschrieben worden und ist dann den Klägern durch die T. B. GmbH mittels Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden. Stadtamtsrat N. war vor ca. 10 Jahren, wie weitere bei der T. B. GmbH beschäftigte städtische Beamte der Beklagten (Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. ), durch entsprechende auf § 123a BRRG gestürzte Zuweisungsverfügungen der T. B. GmbH zugewiesen worden. Faktisch sind diese Beamten nach Angaben der Beklagten aber überwiegend für die Stadtentwässerung L. , die kein eigenes Personal besitzt, tätig, und den Weisungen der dortigen Betriebsleiterin, die zugleich Geschäftsführerin der T. B. GmbH ist, unterworfen. Sie sind dementsprechend von der T. B. GmbH für die Zeit, in der sie für die Stadtentwässerung tätig sind, freigestellt. Die Kläger haben am 16. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem geltend machen, dass vorhandene Schäden an der Grundstücksanschlussleitung durch die Bauarbeiten am Hauptkanal verursacht worden seien. Ferner bezweifeln die Kläger, dass die von der Beklagten mittels DVD`s vorgelegten Videoaufzeichnungen über die Kamerabefahrungen vor und nach der Sanierung überhaupt ihren Anschluss zeigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen und weiteren Vorbringens der Kläger gegen die Berechtigung des mit dem angefochtenen Bescheides erhobenen Kostenersatzes werden die klägerischen Schriftsätze in Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem klägerischen Vorbringen entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten hierzu werden ihre Schriftsätze in Bezug genommen. Im Parallelverfahren 5 K 2034/13, in dem der dortige Kläger geltend gemacht hat, dass die gegen ihn gerichteten, mehrere Anschlüsse betreffenden Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie ohne ausreichende Ermächtigung durch die T. B. GmbH, eine private Gesellschaft, erlassen worden seien, hat die Beklagte ferner vorgetragen: Es sei schon unzutreffend, dass die Bescheide von der T. B. GmbH „erlassen“ worden seien. Bei deren Vorbereitung habe die Angestellte der T. B. GmbH, Frau L1. , vielmehr lediglich als Verwaltungshelferin fungiert. Gegen den Einsatz eines Verwaltungshelfers für die Vorbereitung eines Hoheitsaktes sei aber nichts einzuwenden, wenn letztlich der Hoheitsträger die Aufgabendurchführung und Überwachung mit eigenem fachlich geeigneten Personal gewährleiste. Dies sei hier der Fall, weil Stadtamtsrat N. die streitgegenständlichen Bescheide in der Folge geprüft und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift dokumentiert und damit deren Erlass durchgeführt habe. Als insoweit legitimiertes Personal des Hoheitsträgers kämen auch grundsätzlich alle Amtsträger der Behörde in Betracht. Die Behörde, die für den Erlass des Kostenersatzbescheides zuständig sei, sei die Stadt L. , diese vertreten durch ihren Oberbürgermeister. Alle dem Oberbürgermeister nachgeordneten Ämter und somit alle Bediensteten, die seiner Weisung unterlägen, seien legitimiert, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen. Dies gelte damit auch für die Leiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung L. und die derzeit von der Stadt L. der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten, da die Zuweisung an der Dienstherreneigenschaft der Stadt L. bzw. des Oberbürgermeisters der Stadt L. nichts ändere. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. habe kein eigenes Personal, da die Zuweisung der die hoheitlichen Aufgaben erfüllenden Beamten der Stadt L. auf die T. B. GmbH erfolgt und die Betriebsleiterin zugleich deren Geschäftsführerin sei. Die Personenlosigkeit des Eigenbetriebes schade aber nicht, da der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. handlungsfähig sei. Er handele in erster Linie durch seine Betriebsleitung. Die Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung sei weisungsgebunden gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt L. . Hinsichtlich der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben bestehe ein Weisungsrecht der Betriebsleiterin gegenüber den der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten. Die hoheitlichen Aufgaben des Eigenbetriebes Stadtentwässerung würden von den genannten Beamten wahrgenommen, die im Übrigen auch nahezu keine anderweitigen Funktionen für die T. B. GmbH übernähmen. Auch stehe die Ordnungsgemäßheit der entsprechenden Zuweisungen nach § 123a Abs. 2 BRRG außer Zweifel. Zusammenfassend sei abschließend klargestellt, dass alle hoheitlichen Aufgaben aus dem Abwasserbereich von den zugewiesenen Beamten verantwortlich bearbeitet würden. Organisatorisch gesehen sei dies innerhalb der T. B. GmbH das Team „satzungsnahe Aufgaben“. Verantwortlicher Teamleiter des gesamten Bereiches sei Stadtamtsrat N. . Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. November 2013 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid vom 18. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die auf § 10 Abs. 1 KAG NRW gestützten Festsetzung von Kostenersatz ist bereits aus den nachstehenden formellen Gründen rechtswidrig, so dass es auf die übrigen Einwendungen der Kläger hiergegen nicht mehr ankommt. Zur Erhebung des Kostenersatzes ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und § 2 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 18. Dezember 2003 allein die Gemeinde (d.h. hier: die Beklagte) berechtigt. Gemäß § 12 Abs. 3, 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Kostenersatz, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt. Abgabenbescheid ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 AO der nach § 122 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt, also die Maßnahme einer Behörde, vgl. § 12 Abs. 3, 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 118 Abs. 1 AO. Für die Gemeinde handelt als Behörde der Bürgermeister, vgl. § 63 Abs. 1 GO NRW. Auf dem Briefkopf des mit der Klage angefochtenen Bescheides ist zwar auch der (Ober-)bürgermeister als erlassende Behörde ausgewiesen, da indes tatsächlich die T. B. GmbH - eine juristische Person des Privatrechts – den Bescheid erlassen und den Klägern bekannt gegeben hat, liegt ein zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides führender Verstoß vor, der diese in ihren Rechten verletzt. Zwar kann es sich bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Bescheiden (Verwaltungsakten) – sofern diese Mitwirkung gewisse rechtliche Grenzen nicht überschreitet - um eine rechtlich grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln. So für Abgabenbescheide OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013, - 9 E 1060/12 -, juris, unter Hinweis auf u.a. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011, - 14 K 1092/10 -, juris, Weist indes – wie hier – die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger aus, hat aber intern, auf Veranlassung der Behörde, ein Privater die Maßnahme getroffen, so ist der Bescheid zwar wirksam, aber rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245, OVG NRW und VG Köln, a.a.O., Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2010, - 5 A 3242/09.Z -, juris, NVwZ 2010, 1254 f., Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, - 4 EO 26/09 -, juris, ZfW 2011, 47 – 53 sowie Urteil vom 14. Dezember 2009, - 4 KO 482/09 -, juris, DVBl. 2010, 1123 (Leitsatz)m und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2006, - 2 LB 9/05 -, juris, BauR 2006 (Leitsatz). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, der streitgegenständliche Bescheid sei von Stadtamtsrat N. geprüft und unterschrieben und damit von einem ihrer städtischen Beamten mit der Folge erlassen worden, dass sein Erlass in rechtlich einwandfreier Weise ihr bzw. ihrem Oberbürgermeister zuzurechnen sei. Denn Stadtamtsrat N. ist – wie auch Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. - ausweislich der in dem o.g. Parallelverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 exemplarisch vorgelegten Kopie der an ihn gerichteten beamtenrechtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2003 schon vor ca. 10 Jahren der T. B. GmbH gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit dieser Zuweisung ist zwar gemäß § 123a Abs. 3 BRRG seine Rechtsstellung als Beamter unberührt geblieben, was bedeutet, dass er sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn, der Beklagten, behalten hat. Davon ausgenommen war aber dessen so genanntes konkret-funktionelles Amt, d.h. sein geschäftsplanmäßiger Aufgabenbereich innerhalb der Stadtverwaltung – sogenannter Dienstposten - , welchen er dementsprechend seinerzeit mit der Zuweisung verloren hat. Vgl. zu der entsprechenden Nachfolgevorschrift des § 20 Beamtenstatusgesetz, Rieger in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Band C 2 2 , Stand Januar 2012, Anm. 8.1 zu § 20 Beamtenstatusgesetz. Damit einhergehend hat die Beklagte auch das ihr gegenüber dem Stadtamtsrat N. bestehende fachliche Weisungsrecht verloren. Deshalb sind die Beamten N. , E. und K. seit ihrer Zuweisung an die T. B. GmbH zugleich aus dem Kreis der Beamten, deren Handeln nach außen rechtlich einwandfrei für die Beklagte wirkt, ausgeschieden und konnten dementsprechend seither nicht mehr ihr zuzurechnende Rechtsakte in die Welt setzen. Auch der Umstand, dass die Beamten N. , E. und K. durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH weitgehend von Tätigkeiten für diese freigestellt und überwiegend Tätigkeiten für die Stadtentwässerung L. , eine in die Stadtverwaltung eingegliederte eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO, ausgeübt haben, führte nicht dazu, dass diese durch ein Handeln für die Stadtentwässerung wieder für die Beklagte einwandfreie Hoheitsakte setzen konnten. Mit der Zuweisung an die T. B. GmbH entstand kraft Gesetzes zwischen den Beamten N. , E. und K. einerseits und der T. B. GmbH andererseits ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, das – wenn auch unter Bezugnahme auf § 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) und § 123a BRRG - sehr klar durch eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1995, - 4 S 3368/9 -, formuliert wird: „...wie eine Einzelzuweisung nach § 123a BRRG – ein beamtenrechtliches Institut, mit der dem betroffenen Beamten unter Wahrung seiner Rechtsstellung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 DBGrG) und daraus folgendem Fortbestand der beamtenrechtlichen Rechtslage oder Pflichtenlage kraft Gesetzes die Tätigkeit bei der Beklagten (Anm. des Gerichts: Einrichtung zu der zugewiesen wurde) als Dienstaufgabe übertragen wird, zu deren ordnungsgemäßen Erfüllung er gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist. Zugleich entsteht kraft Gesetzes zwischen dem Beamten und der Beklagten ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, im Rahmen dessen der Beamte seine Tätigkeit für die Beklagte ausübt und die Beklagte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG zur Ausübung des an sich dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts befugt ist, soweit die Dienstausübung im Betrieb des Beklagten es erfordert.“ Damit entstand zwar ein von der Anstellungskörperschaft an die aufnehmende Einrichtung – hier die T. B. GmbH - delegiertes fachliches Weisungsrecht. So sinngemäß Rieger, a.a.O., Anm. 8.2.. Dieses ist auch konkret in der Zuweisungsverfügung vom 19. Dezember 2003 bestimmt, in der es heißt: „Das fachliche und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch das dienstliche Weisungsrecht liegen nunmehr bei der T. B. GmbH.“ Da es sich bei der T. B. GmbH aber um eine privatrechtliches Unternehmen handelt und dieses dementsprechend keine hoheitlichen Befugnisse hat, konnte die, eine Freistellung von Tätigkeiten bei der T. B. GmbH bzw. damit korrespondierende Zuweisung von Aufgaben bei der Stadtentwässerung L. beinhaltende Weisung durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH an die betroffenen Beamten nicht eine (hiermit verbundene) Übertragung der Befugnis zur Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben für die Beklagte beinhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.140,12 Euro festgesetzt.