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Urteil

13 K 7355/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0124.13K7355.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren betreffend die Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung für 1 Jahr ab dem Dienstunfall übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Unter dem 5. November 2010 zeigte der Kläger gegenüber der Eisenbahn-Unfallkasse einen Dienstunfall an. Zum Unfallgeschehen am 9. Oktober 2010 gab er an, dass der Motor des von ihm geführten Triebwagens nur mit halber Kraft gelaufen und es zu starker Rauchentwicklung im Führerraum gekommen sei. Beim Abstellen der Lok in H. habe er Schwindelanfälle, Übelkeit, Kopfschmerzen und Herzrasen gehabt. Am 25. Oktober 2010 habe er die Arbeit wieder aufgenommen. 3 In dem vom Kläger auf Aufforderung des Beklagten vorgelegten ärztlichen Bericht über seine Behandlung am 9. Oktober 2010 wird diesem eine Rauchgasintoxikation attestiert. Der Kläger sei auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden; eine Blutabnahme habe er verweigert. 4 Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 erkannte der Beklagte die Rauchgasinhalation nach Rauchentwicklung im Tfz.-Führerstand als Dienstunfall an. 5 Ab dem 30. April 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 22. August 2011 wurde er deswegen vom Bahnarzt Dr. T. untersucht. In dessen vertrauensärztlichen Gutachten vom 31. August 2011 wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Kläger nach seinen Angaben jetzt wegen „Beklemmungsgefühlen im Brustbereich“ im Krankenstand befinde. Nach ergebnisloser kardiologischer Untersuchung sei er zu einer Psychiaterin und Psychotherapeutin überwiesen worden. Diese habe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Der Kläger leide nach eigenen Angaben unter Panikattacken und Albträumen. Er sehe sich nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Lokführer aufzunehmen. Er sei auch während des Krankenstandes von O. nach L. -L1. versetzt worden und wisse nicht, wie er mit den Belastungen durch die weiteren Anfahrtswege zurechtkommen solle. Nach der von Dr. T. erstellten Diagnose litt der Kläger unter dem Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, arterieller Hypertonie, Adipositas I. Grades, Varikosis und Verdacht auf Thorakalsyndrom, wobei die depressive Störung im Vordergrund stehe. Der T. empfahl die Durchführung einer stationären Rehamaßnahme in einer psychosomatisch ausgerichteten Rehaklinik. 6 Vom 11. Oktober bis 1. November 2011 unterzog sich der Kläger einer stationären fachklinischen Behandlung in der D. Klinik L2. . Im Entlassungsbericht vom 7. November 2011 wurde folgende Diagnose gestellt: Mittelgradige depressive Episode F32.1, Mittelgradige PTSD F43.1, Panikstörung F41.0, Somatoforme autonome Störung (Atmungsorgane) F45.33, Anankastisch strukturierte Persönlichkeit Z73.1, Arterielle Hypertonie, I10, Varicosis, I83, Leberenzymerhöhung, R74, Pollenallergie, J30. Als Rehabilitationsergebnis wurde u. a. festgehalten, dass der Kläger von Anfang der Maßnahme gegenüber skeptisch eingestellt gewesen sei. Es sei häufig zu Konflikten gekommen, bei denen der Kläger sehr aufbrausend gewesen sei. Nach eigener Einschätzung des Klägers habe er nur wenig von der Maßnahme profitiert. 7 Nach weiterem vertrauensärztlichem Gutachten durch Dr. T. vom 23. November 2011 sei laut Klinik-Bericht davon auszugehen, dass der Kläger wieder voll dienstfähig werde; er empfahl eine Wiedervorstellung Ende Januar 2012. 8 Gegenüber dem Beklagten empfahl Dr. T. mit Schreiben vom 23. November 2011 zur Beurteilung, ob noch Dienstunfallfolgen vorlägen, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. 9 Mit Schreiben vom 29. November 2011 machte der Beklagte gegenüber Dr. T. geltend, dass psychische Beschwerden bislang weder vom Kläger noch durch ärztliche Berichte angezeigt worden seien. 10 Unter dem 15. Februar 2012 erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. im Auftrage des Beklagten ein Gutachten. Hierin kam er zu dem Ergebnis, dass beim Kläger Hinweise auf einen gesteigerten, auch schon gesundheitlich höchst bedenklichen Alkoholkonsum bestünden. Das Ereignis vom 9. Oktober 2010 habe der Kläger ohne affektive, emotionale oder vegetative Auslenkung geschildert. Es bestehe kein Anhalt, dass jene Rauchentwicklung zu einer wesentlichen psychischen Traumatisierung geführt haben könnte. Zusammenfassend stellte er fest, dass sich kein Anhalt für eine dem Ereignis vom 9. Oktober 2010 kausal zuzuordnende Gesundheitsstörung des nervenärztlichen Fachgebietes ergeben habe. Zweifel hinsichtlich fortbestehender Dienstfähigkeit ergäben sich aus dem dringenden Verdacht auf gesteigerten bis möglicherweise sogar im Sinne der Abhängigkeit krankheitswertig fixierten Alkoholkonsums. 11 Mit Schreiben vom 7. März 2012 stimmte Dr. T. der Einschätzung Dr. W zu, dass auf nervenärztlichem Gebiet keine Folgen des Ereignisses vom 9. Oktober 2010 bestünden, dass eine Behandlungsbedürftigkeit hinsichtlich evtl. Folgen des Unfallereignisses nicht bestünde und dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit demnach nicht anzunehmen sei. 12 Mit Bescheid vom 14. März 2012 erkannte der Beklagten die psychischen Beschwerden des Klägers nicht als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 an. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Dr. W. und Dr. T. ab. 13 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28. März 2012 Widerspruch. Er wehrte sich gegen die Einschätzung Dr. Ws, er sei Alkoholiker. Der Gutachter habe diese Einschätzung ihm gegenüber mündlich allein mit seiner langjährigen Erfahrung begründet. Zu den Todesängsten, die der Kläger am 9. Oktober 2010 ausgestanden habe, verhalte sich das Gutachten überhaupt nicht. Seit dem Unfallereignis leide er unter Panikattacken, Angst- und erheblichen Schlafstörungen sowie unter massiven Beklemmungen. 14 Am 28. März 2012 untersuchte der Bahnarzt Dr. T. den Kläger erneut. Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 29. März 2012 führte er aus, dass die Dienstfähigkeit noch nicht vorliege. Eine weitere diagnostische Abklärung sei erforderlich, der Kläger möge das Ergebnis hierzu vorlegen. 15 Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 stellte der Oberbürgermeister der Stadt X. den Grad der Behinderung des Klägers mit 50 % fest. 16 Auf Bitte des Beklagten bewertete Dr. T. mit Schreiben vom 26. Juni 2012 die in der Widerspruchsbegründung enthaltenen Einwände gegen das Gutachten des Dr. W. . Zu dem Einwand, es hätten Dr. W. Befunde über Leber- und Blutwerte nicht vorgelegen, während entsprechende Untersuchungen durch den Hausarzt des Klägers nie für einen Alkoholabusus gesprochen hätten, führte er aus, dass sich im Klinikbericht vom 7. November 2011 Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik befänden. Dort seien durchaus auffällige Laborparameter der S-GPT und der Gamma-GT aufgeführt. Angaben zu Todesängsten seien bislang nicht dokumentiert, auch nicht im Klinikbericht. 17 Im vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. T. vom 2. Juli 2012 empfahl dieser den Versuch einer Reintegration des Klägers in die Triebfahrzeugführertätigkeit und stellte die Dienstfähigkeit ab dem 16. Juli 2012 fest. 18 Der daraufhin im August 2012 durchgeführte Wiedereingliederungsversuch scheiterte. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Psychische Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2010 seien unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Dr. W. und des Dr. T. nicht festzustellen. 20 Der Kläger hat am 25. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der er das Ziel weiterverfolgt, auch die psychischen Beschwerden des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennen. Er befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Der ihn nunmehr behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ärztlicher Psychotherapeut und Facharzt für Psychosomatik Dr. P. C. aus X. habe bestätigt, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eindeutig auf das Unfallereignis vom 9. Oktober 2010 zurückzuführen sei. 21 Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 29. April 2013 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. T1. T2. , B. L3. GmbH, Krankenhaus N. -Hilf. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 23. Juli 2013 wird Bezug genommen. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 aufzuheben und auch die psychischen Beschwerden des Klägers (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er führt zur Begründung aus, dass aufgrund der Ausführungen der Drs. W. und T. die Verursachung der psychischen Leiden des Klägers durch den Dienstunfall fraglich sei, die erforderliche Kausalität mithin nicht festgestellt werden könne. 27 Der Kläger führt ergänzend mit Blick auf das Sachverständigengutachten des Dr. T2. aus, dass dort zwar auf eine Latenz von Wochen bis Monaten eingegangen sei, innerhalb derer die Krankheit (posttraumatische Belastungsstörung) auftrete. Nach dem Empfinden des Klägers sei es so, dass sich unmittelbar nach dem Unfallereignis Symptome gezeigt hätten, die er sich nur mit einem körperlichen Leiden habe erklären können. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, warum sich diese körperlichen Leiden nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt haben sollen. Im Übrigen habe der Gutachter offenbar nicht mit der Originalversion der ICD-10 gearbeitet, sondern wohl mit einer Kommentierung. Es werde zwar vertreten, dass nur schwerste traumatische Erlebnisse eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen könnten; nach anderer Auffassung könnte dies aber auch durch „geringe“ Traumata geschehen. 28 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 31 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 32 Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 hat sich der Beklagte bereit erklärt, eine „Akute Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung“ für ein Jahr ab dem Dienstunfall anzuerkennen. Diesbezüglich haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt danach noch die Anerkennung auch sonstiger psychischer Beschwerden, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung, als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010. Da die Anpassungsstörung für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Dienstunfall durch den Beklagten anerkannt und das Verfahren insoweit erledigt worden ist, beschränkt sich das Klagebegehren - allein mit Blick auf die Anpassungsstörung - auf den Zeitraum ab einem Jahr nach dem Dienstunfall. 33 Die so verstandene, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen - weiteren - Anspruch auf Anerkennung von psychischen Beschwerden (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010. Der Bescheid vom 14. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 sind, soweit sie dies versagen, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 34 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sind mithin Körperschäden anzuerkennen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden. 35 Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung. 36 BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 24. 37 Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14. 39 Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine Anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. 40 BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 54, m.w.N. 41 Für das Vorliegen des Dienstunfalls, des Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, geht dies zu Lasten des Beamten. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1983 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2011 - 3 ZB 09.1592 -, juris, Rn. 5 43 Der Kläger hat am 9. Oktober 2010 einen Dienstunfall erlitten. Das Erleben einer bedrohlichen Situation wie hier die Rauchentwicklung im Führerstand des von ihm gesteuerten Triebfahrzeuges ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich geeignet, einen Dienstunfall mit seelischen Verletzungen zu verursachen. Entsprechende seelische Körperschäden, namentlich eine „akute Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung“ für ein Jahr ab dem Dienstunfall, sind inzwischen auch durch den Beklagten anerkannt. Der Kläger wurde - auch wenn dies hier nicht unmittelbar von Bedeutung ist - durch dieses, mit Bescheid vom 31. Januar 2011 als Dienstunfall anerkannte Ereignis zudem physisch im Wege der Rauchgasinhalation verletzt. 44 Bei Anlegung der oben geschilderten Grundsätze liegt jedoch ein als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennender, weiterer Körperschaden nicht vor. 45 1. Soweit der Kläger geltend macht, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, kann schon ein entsprechender Körperschaden nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich v. a. aus den schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten und vertieften Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2. . Danach hat eine posttraumatische Belastungsstörung zu keinem Zeitpunkt bei dem Kläger vorgelegen. Der Gutachter beruft sich hierzu auf die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Klassifikation ICD 10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision), in welcher unter der Nr. F.43.1 die posttraumatische Belastungsstörung beschrieben ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen lagen und liegen mehrere der dort beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger nicht vor. Dies betrifft zunächst die sog. Eingangsbedingungen (Schwere des Ereignisses und Latenz). Bei dem Ereignis müsse es sich um ein außergewöhnliches Ereignis katastrophalen Ausmaßes handeln, das bei fast jedem eine solche Störung auslösen könne. Beispielhaft nennt der Gutachter das Erleben eines Tsunami, eines terroristischen Angriffs oder einer Geiselnahme. Das allein subjektive Empfinden einer besonderen Belastung genüge insoweit nicht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige sich in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass von einem Teil der Ärzteschaft auch geringere Traumata als ausreichend angesehen würden, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Hierzu hat Dr. T2. erläutert, dass nach der ICD 10 jedenfalls ein entsprechend schweres Ereignis vorauszusetzen sei, was im Übrigen im Text der ICD 10 F43.1 eine Stütze findet („belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“). Häufig würde aber der Fehler gemacht, dass die „posttraumatische Belastungsstörung“ wörtlich, also im Sinne einer Belastungsstörung, zeitlich nach einem Trauma, verstanden würde. Dies hätte aber nichts mit der in der ICD 10 F43.1 beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung, die hier allein in Rede steht, zu tun. Der Sachverständige kommt vor diesem Hintergrund für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger einer entsprechend stark belastenden Situation nicht ausgesetzt war. So hat zunächst keine vergleichbare, unmittelbare Konfrontation mit dem eigenen Tod oder dem Tod anderer Menschen stattgefunden. Der Kläger hat zwar verschiedentlich angegeben, während der starken Rauchentwicklung im Führerstand Erstickungsangst verspürt zu haben. Zugleich hat er gegenüber Dr. T2. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens = Bl. 91 der Gerichtsakte - GA) aber angegeben, dass er beide Fenster heruntergelassen habe, sodass der Führerstand freigeblasen worden sei. Er habe auch zum Fenster herausschauen können, um die Strecke zu überblicken. Er bestätigte gegenüber Dr. T2. zwar seine „Todesangst“, konnte jedoch nicht beschreiben, was genau hätte passieren können (Bl. 92 GA). In objektiver Hinsicht entschärfend kommt hinzu, dass der Kläger jederzeit den Triebwagen hätte anhalten und aussteigen können. Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger nach seiner Schilderung durch anderweitige Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Weiterfahrt gedrängt wurde und dass er durch sein Verhalten zur Verhinderung eines möglichen (weiteren) Schadens beigetragen hat. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach objektiven Kriterien, die hier nach der Darstellung des Sachverständigen anzuwenden sind, eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß im Sinne der ICD 10 F43.1 nicht vorgelegen hat. Der Kläger mag die sicherlich Bedrohungspotential enthaltende Situation subjektiv als außergewöhnlich schwerwiegend empfunden haben. Dies lässt sich auch mit seiner verschiedentlich angesprochenen (Dr. T2. , Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 4 = Bl. 149R, GA; Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Dr. P. C. aus X. , Anlage zum Antrag auf Verhaltenstherapie vom 9. Dezember 2012, S. 3; Abschlussbericht der D. -Klinik L2. vom 7. November 2011, S. 8) zwanghaften Persönlichkeitsstruktur erklären, die ihm - so seine Schilderung - ein Verlassen des Triebfahrzeuges verbot. Auf diese allein subjektiven Umstände kommt es - wie gezeigt - indes nicht an. 46 Auch die von der ICD 10 F43.1 beschriebene Latenz von wenigen Wochen bis Monaten, also das um diesen Zeitraum verzögerte Einsetzen der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, hat nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht vorgelegen. Denn der Kläger habe angegeben, dass seine Beschwerden „quasi sofort“ begannen und seither unverändert fortbestünden (Bl. 104 GA). 47 Schließlich liegt nach der Einschätzung des Sachverständigen bei dem Kläger auch nicht die sog. Symptom-Trias der posttraumatischen Belastungsstörung vor und habe nie vorgelegen. Hierzu gehöre erstens eine emotionale Abgestumpftheit gegenüber der Umwelt, Familie und Freunden, zweitens ein sog. Hyperarousal bzw. Vigilanzsteigerung sowie drittens eine völlige Persönlichkeitsveränderung (schriftliches Gutachten, Bl. 105 GA, Protokoll zur mündlichen Verhandlung, Bl. 149 GA). Entsprechende Patienten hätten Intrusionen und Flashbacks, die mehrfach täglich das Erlebte zwanghaft in Erinnerung riefen und dabei vegetative Reaktionen wie Herzrasen, Schwitzen und Todesangst auslösten. Gelegentliche Albträume und Erinnerungen genügten insoweit nicht. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zerbreche die Seele. All dies sei bei dem Kläger nicht feststellbar gewesen. Die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungssituation passe nicht zu einem Menschen, der wie der Kläger noch gern in den Skiurlaub fahre und mit der Familie Weihnachten feiere. 48 Diese überzeugende, schlüssige und in sich nachvollziehbare Einschätzung des Gutachters wird auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass in anderen ärztlichen Stellungnahmen zuvor eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen worden ist (Abschlussbericht der D. -Klinik L2. vom 7. November 2011, S. 5; Stellungnahme der den Kläger vom 14. Juni 2011 bis zum 14. August 2012 behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B1. U. aus X. gegenüber dem Sachverständigen Dr. T2. , ohne Datum; Dr. C. , a. a. O.). Denn Dr. T2. hat insoweit aufgezeigt, dass sich diese nicht hinreichend mit den Voraussetzungen der ICD 10, namentlich der Eingangsbedingungen der posttraumatischen Belastungsstörung, auseinander gesetzt haben. Dr. U. hat ohnehin eingeräumt, dass die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung ihre Diagnose zu Behandlungsbeginn gewesen sei; im Behandlungsverlauf habe sich diese jedoch nicht als eindeutig gezeigt. Im Abschlussbericht der D. -Klinik vom 7. November 2011 (S. 5) wird die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Intrusionen allein damit begründet, dass der Kläger nach einer Sole-Inhalation psychisch dekompensierte mit heftiger vegetativer Symptomatik und einer ausgeprägten aggressiven emotionalen Komponente. Eine Auseinandersetzung mit den bereits geschilderten Eingangsbedingungen der posttraumatischen Belastungssituation fehlt hier ganz. Sie ist auch nicht den vorgeschalteten anamnestischen Feststellungen zu entnehmen. Dort ist insoweit nur vermerkt, dass der Kläger einer Qualmentwicklung über einige Stunden ausgesetzt gewesen sei. Dies ist - hierauf weist auch Dr. T2. hin - sachlich falsch und lässt auch nicht erkennen, ob der Autor des Abschlussberichts deshalb die für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche Gravität des auslösenden Ereignisses angenommen hat oder ob diese überhaupt nicht erwogen wurde. Die von Dr. T2. unter Bezugnahme auf die ICD 10 F43.1 beschriebene emotionale Abgestumpftheit und völlige Persönlichkeitsveränderung wird hier ebenfalls nicht thematisiert, geschweige denn bejaht. Mit Blick auf die bereits genannte Stellungnahme von Dr. C. ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nicht in einer Situation objektiver Begutachtung, sondern zur Begründung eines Antrags auf Verhaltenstherapie gegenüber einem Kostenträger erstellt worden ist. Die unter Punkt 6 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) wird hier nicht näher begründet. Auch den übrigen Ausführungen des Antrags ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien der ICD 10 nicht zu entnehmen. Weder die Frage einer objektiv („bei fast jedem“ - ICD 10 F43.1) bestehenden außergewöhnlichen Bedrohung noch diejenige der Latenz werden problematisiert oder angesprochen. Intrusionen oder Flashbacks, die über bloße Albträume hinausgehen, oder eine starke Persönlichkeitsveränderung werden ebenfalls nicht beschrieben. 49 2. Soweit der Kläger auch die Anerkennung einer Anpassungsstörung über den Zeitraum des ersten Jahres nach dem Dienstunfall hinaus anstrebt, liegt zwar weiterhin bis zum heutigen Tage eine solche vor; diese stellt auch einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG dar. Eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2013 ist jedoch nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2. habe nach dem Unfall eine Anpassungsstörung vorgelegen. Diese dauere in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Allein aus versicherungs- und entschädigungsrechtlichen Gründen sei überhaupt eine Anerkennung von zwölf Monaten vorzunehmen (Bl. 106 f. GA). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. T2. hierzu erläutert, dass die die zeitliche Begrenzung der Anpassungsstörung auf einer Vielzahl wissenschaftlicher Erfahrungen beruhe. Die Anpassungsstörung sei seit vielen Jahrzehnten bekannt; bekannt sei auch, dass in diesen Fällen die Seele wieder heile, selbst wenn die Störung nicht therapiert würde. Dauere sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr seit dem ursprünglich Anlass gebenden Ereignis hinaus an, beruhe das nicht mehr auf diesem Ereignis, sondern auf sonstigen Umständen. Diese könnten vielschichtiger Natur sein, im konkreten Fall des Klägers könne er die genaue Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden nicht benennen, er müsste hierüber spekulieren. Als Psychiater könnte er die Ursachen allerdings herausfinden, wenn ein Patient mitwirke. 50 Diese nachvollziehbaren Erläuterungen sind in sich schlüssig und werden durch andere dem Gericht vorliegende Erkenntnisse nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bereits die Stellungnahmen des Dr. W. vom 15. Februar 2012 und des Dr. T. vom 7. März 2012 stellten fest, dass keine dem Unfallereignis kausal zuzuordnende Gesundheitsstörung des nervenärztlichen Fachgebiets bestehe. 51 Dass im Ergebnis offen bleibt, worin die Ursache für die beim Kläger fortbestehende Anpassungsstörung (bzw. Belastungsstörung) besteht, ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung. Denn jedenfalls steht nach den durch das Gutachten des Dr. T2. gewonnenen Erkenntnissen fest, dass hierfür nicht das Unfallereignis ursächlich ist. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass eine Belastungsstörung oder Anpassungsstörung unabhängig von einer Vorbelastung auftritt (Dr. T2. , Bl. 107 GA), sodass auch für die Annahme kein Raum ist, dass die ursprüngliche Anpassungsstörung ihrerseits weitergehende psychische Beschwerden verursacht haben könnte, die dann zumindest mittelbar auf den Dienstunfall zurückzuführen wären. 52 3. Soweit sich aus der Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass womöglich auch die Anerkennung sonstiger psychischer Beschwerden neben den unter 1. und 2. erörterten angestrebt wird, bestehen - ungeachtet etwaiger Bestimmtheitsprobleme im klägerischen Antrag insoweit - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Körperschadens. Soweit neben der angenommenen Anpassungsstörung begrifflich auch eine Belastungsstörung gelegentlich erwähnt wird (vgl. etwa Dr. T2. , Bl. 107 GA), gelten insoweit jedenfalls dieselben Erwägungen zur fehlenden Kausalität des Dienstunfalls (s.o., 2.). 53 Weder mit Blick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oben, 1.) noch bezüglich der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für bestehende psychische Beschwerden des Klägers (oben, 2. und 3.) sieht das Gericht einen Anlass, weiter Beweis zu erheben. 54 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung - wie hier mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2013 - von einem Beteiligten angeregt worden ist 55 Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder sich nicht hinreichend mit vorliegenden fachkundigen Äußerungen anderer Ärzte und Sachverständiger auseinandersetzt. 56 BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -,juris, Rn. 4 ff. 57 Eine solche fehlende Eignung kommt dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Dr. T2. nicht zu. Wie aufgezeigt, würdigt das Gutachten - auch in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die zuvor in die Verfahrensakte gelangten und dem Gutachter zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen anderer Gutachter und behandelnder Ärzte. Dabei hat sich der Sachverständige insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. inwieweit diese Stellungnahmen sich auf die maßgebliche Klassifikation der ICD 10 stützen und dies im Ergebnis verneint. Fachliche Mängel sind ebenso wenig erkennbar wie eine fehlende Unparteilichkeit oder sonstige Orientierung an sachfremden Zwecken auf Seiten des Sachverständigen. 58 Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung zu keinem Zeitpunkt gegeben war und dass die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden nicht kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen sind, kommt es auf die grundsätzlich vom Kläger zu tragende materielle Beweislast nicht an. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach der teilweisen Klaglosstellung des Klägers im Umfang der Hauptsachenerledigungserklärungen der Billigkeit entspricht, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen geringen Teil des gesamten Klagebegehrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, sodass dem Kläger die Kosten in der Gesamtheit aufzuerlegen sind. Die Anerkennung der Anpassungsstörung für ein Jahr ab dem Dienstunfall fällt neben der erstrebten Anerkennung der Anpassungsstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung ohne zeitliche Begrenzung nicht ins Gewicht, weil letztere Grundlage für Unfallfürsorgeleistungen in einem erheblich größeren Umfang auch in zeitlicher Hinsicht sein könnte. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO. 61 Beschluss: 62 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 63 Gründe: 64 Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO.