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Urteil

23 K 4629/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0113.23K4629.12.00
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Leitsätze

1. Voraussetzung der Kostenerstattung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b HeilVfV bei Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Behandler ist grundsätzlich die ärztliche schriftliche Verordnung ("Rezept", regelmäßig für eine bestimm-te Diagnose) sowie die Durchführung genau der angeordneten Behandlung durch den nicht-ärztlichen Behandler mit einer diese Behandlung ausweisenden Rechnung.

2. In der Dienstunfallfürsorge sind regelmäßig nur Kosten der Heilbehandlung für solche Behandlungsmaßnahmen "notwendig" i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist.

3. Das sog. "Kinesio-Taping" ist derzeit nicht wissenschaftlich anerkannt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Kostenerstattung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b HeilVfV bei Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Behandler ist grundsätzlich die ärztliche schriftliche Verordnung ("Rezept", regelmäßig für eine bestimm-te Diagnose) sowie die Durchführung genau der angeordneten Behandlung durch den nicht-ärztlichen Behandler mit einer diese Behandlung ausweisenden Rechnung. 2. In der Dienstunfallfürsorge sind regelmäßig nur Kosten der Heilbehandlung für solche Behandlungsmaßnahmen "notwendig" i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist. 3. Das sog. "Kinesio-Taping" ist derzeit nicht wissenschaftlich anerkannt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1958 geborene Kläger steht im Schuldienst des beklagten Landes und wurde im Jahr 2011 als Oberstudienrat (u.a. mit dem Fach Sport) am G. -I. -Gymnasium in E. verwendet. Am 2. Februar 2011 leitete der Kläger die in der Sporthalle der Schule stattfindende Badminton-AG. Um etwa 14.00 Uhr knickte er beim Spiel mit dem rechten Fuß um und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Sprunggelenks zu, die er mit Dienstunfallmeldung vom 12. Februar 2011 gegenüber der Bezirksregierung E1. mit der Unfallfolge „Distorsion rechtes Sprunggelenk“ anzeigte. Mit einem Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen vom 25. Dezember 2011 machte der Kläger bei der Bezirksregierung E1. Kosten der Heilbehandlung des gemeldeten Dienstunfalles unter Beifügung von Belegen geltend. Im Einzelnen:  Beleg 1: Rechnung der D. -Apotheke, I1. , vom 15. Februar 2011 über 13,80 Euro gemäß Verordnung Dres. med. L. und U. vom 14. Februar 2011 über „1 Rolle Kinesio Tape“,  Beleg Nr. 2: Rechnung der D. -Apotheke, I1. , über 54,49 Euro vom 16. Februar 2011 gemäß Verordnung Dr. med. X. , I1. , vom 16. Februar 2011 über eine „Sprunggelenksbandage mit Pelotten“,  Beleg Nr. 3: Rechnung der Heilpraktikerin und Physiotherapeutin T. S. vom 18. Februar 2011 über 140,50 Euro für Behandlung des Klägers am 2. und 5. Februar 2011,  Beleg Nr. 4: Rechnung der Dres. med. L. und U. vom 22. Februar 2011 über 203,71 Euro für Behandlungen des Klägers am 7., 10., 14. und 16. Februar 2011,  Beleg Nr. 5: Rechnung der Heilpraktikerin und Physiotherapeutin T. S. vom 28. Februar 2011 über 400,00 Euro für 10 Behandlungen à 25,00 Euro für „PT“ sowie 10 Behandlungen à 15,00 Euro für „Tape“ gemäß Verordnungen der Dres. med. L. und U. vom 7. Februar 2011 über „10 x man. Therapie“ und „10 x Kinesiotaping“,  Beleg Nr. 6: Rechnung der Physiotherapie Im S1. -D. , I1. , vom 28. März 2011 über 9,00 Euro für „Meditape“,  Beleg Nr. 7: Rechnung der Dres. med. L. und U. vom 5. April 2011 über 68,86 Euro für Behandlungen am 22. Februar, 21. März und 28. März 2011,  Beleg Nr. 8: Rechnung der Physiotherapie Im S1. -D. vom 6. April 2011 über 9,00 Euro für „Meditape“,  Beleg Nr. 9: Rechnung der Radiologischen Gemeinschaftspraxis I2.------straße in F. vom 13. April 2011 über 367,45 Euro für das am 8. April 2011 erstellte MRT des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers gemäß Verordnung der Dres. med. L. und U. vom 28.März 2011,  Beleg Nr. 10: Rechnung der Heilpraktikerin und Physiotherapeutin T. S. vom 6. Mai 2011 über 400,00 Euro (10 x 25,00 Euro für PT, 10 x 15,00 Euro für Tape),  Beleg Nr. 11: Rechnung der Dres. med. L. und U. vom 5. Oktober 2011 über 69,70 Euro für die Behandlung des Klägers am 17. August 2011,  Beleg ohne Nummer: Rechnung der D. -Apotheke, I1. , vom 8. Februar 2011 über 13,80 Euro für „1 Rolle Kinesiotape“ gemäß Verordnung der Dres. med. L. und U. vom 7. Februar 2011. Mit Bescheid vom 6. Januar 2012 entschied die Bezirksregierung E1. über die unfallfürsorgerechtliche Angelegenheit des Klägers. Der Unfall am 2. Februar 2011 wurde mit der Verletzung „Sprunggelenksdistorsion rechts, Bänderdehnung des oberen Sprunggelenkes rechts“ als Dienstunfall anerkannt. Von den mit dem Antrag des Klägers vom 25. Dezember 2011 geltend gemachten Behandlungskosten übernahm die Bezirksregierung zunächst nur den Betrag von 54,49 Euro für die Sprunggelenksbandage (Beleg Nr. 2). In Bezug auf die Belege Nr. 3, 4, 7, 9 und 11 begründete sie die Ablehnung damit, dass Erstattungen nur möglich seien, wenn beide Rechnungsexemplare vorgelegt werden; es werde um Übersendung der entsprechenden Zweit- bzw. Durchschriften gebeten.Die Ablehnungen zu den Belegen Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 begründete die Bezirksregierung damit, dass Kinesiotherapie bzw. isokinetische Therapie nicht erstattungsfähig sei, da es sich bei diesen Behandlungsmethoden um eine nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handele (§ 1 HeilVfV i.V.m. Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO). Mit weiterem Bescheid vom 16. Januar 2012 übernahm die Bezirksregierung in Bezug auf die vom Kläger bereits eingereichten Rechnungen der Heilpraktikerin und Physiotherapeutin S. vom 28. Februar 2011 und 6. Mai 2011 (Belege Nr. 5 und 10) von den jeweils 400,00 Euro jeweils einen Betrag von 225,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass je manuelle Therapie maximal 22,50 Euro erstattungsfähig seien; hinsichtlich der Kinesiotherapie bzw. isokinetischen Therapie verwies sie auf den Bescheid vom 6. Januar 2012. Unter dem 22. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide der Bezirksregierung, soweit dort die Übernahme von Kosten der Heilbehandlung abgelehnt worden war. In Bezug auf die Belege Nr. 1, 5, 6, 8, 10 (also das Kinesio-Taping) führte er im Wesentlichen aus: Es habe sich nicht um Kinesiotherapie bzw. isokinetische Therapie gehandelt, sondern um Kinesiotaping, was in der GOÄ dem „Verband, elastisch“, entspreche. Es handele sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel, was durch Physiotherapeuten bzw. Heilpraktiker als Leistung erbracht werde; die Kosten ergäben sich aus dem Material und dem Aufbringen des Verbandes.Er wendete sich auch gegen die Ablehnung der Übernahme der Belege Nr. 3, 4, 7, 9 und 11 (Problem Rechnungsdoppel). Insofern übernahm die Bezirksregierung anscheinend nachfolgend die Behandlungskosten, nachdem der Kläger entsprechende Rechnungsdoppel übermittelt hatte. Daraufhin beauftragte die Bezirksregierung das Gesundheitsamt der Stadt F. mit einer gutachterlichen Stellungnahme, inwieweit es sich im Fall des Klägers um erstattungsfähige Behandlungskosten (oder um Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Kinesiotherapie) handele. Unter dem 18. April 2012 erstattete der Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Stadt F. Dr. med. H. aufgrund Untersuchung des Klägers am selben Tage sein fachorthopädisch-amtsärztliches Gutachten. Darin kam er u.a. zu dem Ergebnis: Die Auffassung der Bezirksregierung E1. zum Kinesiotaping entspreche dem üblichen medizinisch-wissenschaftlichen Standard; zu Bedenken sei allerdings, dass in den ersten Wochen eine Teilruhigstellung des betroffenen Gelenkes mit Verbänden notwendig war; es wäre sinnvoller gewesen, dies mit üblichen abrechnungsfähigen Verbänden oder Orthese durchzuführen. Auf dieser Grundlage wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers zurück und führte zum Kinesiotaping in Vertiefung und Ergänzung der Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid im Wesentlichen aus: Nach den einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. April 2012 könnten Kosten für das Kinesiotaping nicht übernommen werden, da es sich nicht um eine medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele. Dass das Kinesiotaping vom behandelnden Orthopäden verordnet worden sei, ändere nichts. Der Kläger hat am 21. Mai 2012 Klage erhoben, mit der er die Übernahme der Kosten für das Kinesiotaping weiterverfolgt. Zur Begründung tragen die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen vor: Es sei dem Kläger gelungen, schon nach kürzester Zeit wieder dienstfähig zu sein, was darauf zurückzuführen sei, dass statt eines normalen Verbandes das Kinesiotaping erfolgt sei. Er hätte insbesondere weder ein Fahrzeug führen noch unterrichten können, wenn ein normaler Verband angelegt worden wäre. Die Notwendigkeit der Behandlung ergebe sich auch aus dem Arztbrief des Dr. med. U. vom 25. Oktober 2012. In der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Dr. med. U. vom 25. Oktober 2012 führt dieser im Wesentlichen aus: Die Einschätzung des Amtsarztes Dr. H. sei für ihn wenig nachvollziehbar. In der Orthopädie habe sich aufgrund entsprechender Untersuchungen und ärztlicher Erfahrungen der früh-funktionelle Therapieansatz deutlich durchgesetzt. Im Rahmen dessen werde bewusst auf eine Ruhigstellung der verletzten Region verzichtet und eine befund- und schmerzadaptierte Belastung und Beweglichkeit erlaubt, da darüber eine schnellere Rehabilitation erreicht werden könne. Die Auffassung, dass eine Therapie mit Kinesiotaping nicht indiziert sei, entspreche nicht den aktuellen Therapieempfehlungen bei einer Sprunggelenksdistorsion. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 6. Januar 2012 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2012 zu verpflichten, die mit seinem Antrag vom 25. Dezember 2011 geltend gemachten Kosten für die Behandlung durch Kinesiotaping (Belege Nr. 1, 5, 6, 8, 10) im Umfang von 345,60 Euro über das bereits Gewährte hinaus zu übernehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung E1. bezieht sich auf ihre angegriffenen Bescheide und geht davon aus, dass das Kinesiotaping nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Der Einzelrichter hat eine Auskunft der Beihilfestelle beim Oberlandesgericht E1. über die Beihilfefähigkeit der Behandlung mit Kinesiotaping eingeholt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E1. hat unter dem 11. Dezember 2013 mitgeteilt, dass es sich nach ihrer Einschätzung bei dem Kinesiotaping um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethode handele, zu der keine Beihilfen geleistet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Bl. 66 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Unfallakte der Bezirksregierung E1. und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage im überwiegenden Umfang unproblematisch statthaft (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) und unter jedem Gesichtspunkt zulässig. Sie bezieht sich auch auf die Rechnung der D. Apotheke I1. vom 8. Februar 2011 in Höhe von 13,80 Euro für „1 Rolle Kinesio Tape“ gemäß Verordnung der Dres. med. L. & U. vom 7. Februar 2011 (Beiakte 1, Bl. 34). Insofern ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Bezirksregierung E1. über den Antrag des Klägers vom 25. Dezember 2011, diese Kosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen, nicht binnen 3 Monaten entschieden hat. Der Antrag des Klägers vom 25. Dezember 2011 benennt diese Rechnung bzw. Verordnung zwar nicht in der Auflistung der Belege (Beiakte 1, Bl. 18 f.), jedoch war der Beleg dem Antrag beigefügt. Deshalb war der Antrag so auszulegen, dass dieser Beleg auch umfasst werden sollte. Bei der Bezirksregierung ist der Beleg jedoch nicht als gesonderter Kostenpunkt erkannt und deshalb mit dem Bescheid vom 6. Januar 2012 (oder zu einem anderen Zeitpunkt) hierüber nicht entschieden worden. Weil bis zur Klageerhebung am 21. Juni 2012 über diese Kosten noch nicht entschieden war, liegen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Die erhobene Klage ist auch so zu verstehen, dass alle bisher nicht übernommenen Aufwendungen des Klägers für seine Behandlung mit dem Kinesio-Taping Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Mithin war auch über diesen Kostenteil zu entscheiden. Die so verstandene und zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 6. Januar 2012, soweit darin Kosten für das Kinesio-Taping nicht übernommen worden sind (Belege Nr. 1, 5, 6, 8 und 10), und deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 sind im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung seines rechten Sprunggelenks mit Kinesio-Taping im Jahr 2011 in Höhe von 345,60 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 75 Satz 1 VwGO). Die Behandlungskosten, über die zu entscheiden war, setzen sich wie folgt zusammen:  10 x 15,00 Euro für „Tape“ durch die Physiotherapeutin S. (Rechnung vom 28. Februar 2011): 150,00 Euro,  10 x 15,00 Euro für „Tape“ durch die Physiotherapeutin S. (Rechnung vom 6. Mai 2011): 150,00 Euro,  2 x 13,80 Euro für je 1 Rolle Kinesio-Tape (gem. Rechnungen der D. Apotheke I1. vom 8. und 15. Februar 2011): 27,60 Euro,  2 x 9,00 Euro für je 1 x Meditape (gem. Rechnungen der Physiotherapie Im S1. D. I1. vom 28. März und 6. April 2011): 18,00 Euro. Ansprüche von Beamten wegen Behandlung von Verletzungen aus und Folgen von Dienstunfällen ergeben sich aus § 33 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (HeilVfV). Es kann offenbleiben, ob § 33 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (gemäß § 108 BeamtVG für das Land Nordrhein-Westfalen zunächst als fortgeltendes Bundesrecht) zur Anwendung kommt oder § 33 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG), welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, da beide Vorschriften identischen Inhalts sind. (Nachfolgend wird bei den Gesetzesbezeichnungen nur „BeamtVG“ genannt, soweit beide Gesetze gleichlautend sind.) Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen das beklagte Land auf Übernahme der Kosten in Höhe von 345,60 Euro liegen hier nicht vor. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG u.a. auf die notwendige ärztliche Behandlung. Hierunter fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen, Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand November 2011, § 33 Rn. 22, also auch die hier im Streit stehenden ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen in Gestalt des Kinesio-Tapings. Die Einzelheiten sind in der aufgrund von § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassenen HeilVfV geregelt, wo sich alles zur ambulanten Heilbehandlung in § 3 HeilVfV findet. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a werden Kosten erstattet für alle Maßnahmen, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet („verordnet“) sind, sowie (lit. b) für die bei den Maßnahmen nach lit. a verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung. Das Kinesio-Taping selbst durch die Physiotherapeutin S. ist als ärztlich verordnete Heilbehandlung anzusehen und ist von § 3 Abs. 1 lit. a HeilVfV erfasst. Das dafür erforderliche selbstklebende Verbandsmaterial (englisch „tape“), welches in den Rechnungen als „Kinesio-Tape“ oder „Meditape“ bezeichnet wurde, gehört zu den ärztlich verordneten oder bei der Behandlung verbrauchten Verbandmitteln bzw. ähnlichen Mitteln der Heilbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV. Voraussetzung der Kostenerstattung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b HeilVfV bei Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Behandler ist grundsätzlich die ärztliche schriftliche Verordnung („Rezept“, regelmäßig für eine bestimmte Diagnose) sowie die Durchführung genau der angeordneten Behandlung durch den nicht-ärztlichen Behandler mit einer diese Behandlung ausweisenden Rechnung. Diese Voraussetzungen sind, soweit ersichtlich, in Bezug auf alle hier im Streit stehenden Aufwendungen erfüllt. Soweit in Bezug auf die zweite Rechnung der Frau S. vom 6. Mai 2011 keine ärztliche Verordnung ersichtlich ist, so ist davon auszugehen, dass sie als Heilpraktikerin zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Verordnung berechtigt war und mithin zu dem in § 3 Abs. 2 HeilVfV genannten Personenkreis gehört, deren Kosten auch ohne ärztliche Verordnung zu erstatten sind. Dass für die zwei Einheiten Meditape gemäß Rechnungen der Physiotherapie Im S1. D. á 9,00 Euro keine ärztliche Verordnung vorhanden ist, schadet nicht, weil diese Verbandmittel im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b HeilVfV „bei den Maßnahmen nach Buchstabe a verbraucht“ wurden (in Verbindung mit Abs. 2, soweit es um die Maßnahme der Heilpraktikerin ging). Sind mithin die formalen Voraussetzungen der ärztlichen Verordnung oder Erbringung durch Heilpraktiker erfüllt, besteht der Anspruch gleichwohl nicht. Denn der in der Dienstunfallfürsorge bestehende Anspruch auf Erstattung von Kosten der Heilbehandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG – soweit der Dienstherr das Heilverfahren nicht selbst durchführt – beschränkt sich auf die „notwendige ärztliche Behandlung“, konkretisiert in § 1 Abs. 1 HeilVfV auf die „notwendigen und angemessenen“ Kosten. „Notwendig“ in diesem Sinne ist nur die Maßnahme des Heilverfahrens, welche zur Behandlung geeignet und angezeigt ist – im ärztlichen Sprachgebrauch „indiziert“ ist. Geeignet und insofern indiziert kann nur die wirksame Behandlung sein. Als wirksame Maßnahme des Heilverfahrens – insbesondere ärztliche oder durch Heilpraktiker erfolgende Behandlung – sind regelmäßig nur solche Maßnahmen erstattungsfähig, deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main, Urteil vom 22. November 2002 – 9 E 5356/01 –, Juris Rn. 14; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 1999 ‑ 4 S 1086/96 –, Juris (zum Beihilferecht); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsrecht, Stand Oktober 2013, § 33 BeamtVG Rn. 24 a.E. Nur in Ausnahmefällen sind auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Maßnahmen des Heilverfahrens (als notwendig) erstattungsfähig, z. B. wenn eine wissenschaftlich anerkannte Heilmaßnahme fehlt, die anerkannte Heilmaßnahme im Einzelfall nicht anerkannt werden darf oder eine anerkannte Heilmaßnahme bereits ohne Erfolg angewandt worden ist. Dann muss zumindest die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehen. Vgl. Brockhaus, a. a. O., Rn. 28 (zum „Heilmittel“); zur ärztlichen Behandlung VG Frankfurt/Main, a. a. O. Als wissenschaftlich anerkannt gelten Heilmaßnahmen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet erachtet werden. Maßgebend ist die Beurteilung solcher Personen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art der Heilmaßnahme gekennzeichneten medizinischen Fachbereich tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss allerdings in der Fachwelt nicht uneingeschränkt geteilt werden, jedoch ist weitgehende Zustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler erforderlich. Vgl. Brockhaus, a. a. O., Rn. 26 f. m. w. N.; zum Beihilferecht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 1984 – 2 C 2/83 –, Juris Rn. 4; Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, Juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. März 1995 – 6 A 3871/93 –, Juris Rn. 3. Nach diesen Maßstäben ist die beim Kläger durchgeführte Behandlung der Verletzung seines rechten Sprunggelenks nicht notwendig gewesen, weil das erfolgte Kinesio-Taping nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Auch ein Ausnahmefall bei Fehlen wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmaßnahmen liegt nicht vor. Es kommt insofern auch auf das Kinesio-Taping und nicht auf ein nicht näher bezeichnetes „Taping“ bzw. Anlegen eines elastischen Tapeverbandes an, weil die Behandlung vom den Kläger behandelnden Facharzt für Orthopädie Dr. med. U. aus I1. unter dem 7. Februar 2011 als „Kinesio Taping“ verordnet worden ist. Da nur die ärztlich verordnete Behandlung nach § 33 BeamtVG in Verbindung mit § 3 HeilVfV erstattungsfähig ist, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Physiotherapeutin und Heilpraktikerin S. auch „Kinesio-Taping“ durchgeführt hat. Der Einzelrichter setzt voraus, dass die von ihr als „Tape“ abgerechnete Leistung (je Behandlung 15,00 Euro in den Rechnungen vom 28. Februar und 6. Mai 2011) ein Kinesio-Taping war. Kinesio-Taping (welches teils dem angeblichen Erfinder Kenzo Kase zugeordnet wird) ist eine Behandlungsmethode, bei der buntfarbene Pflaster, sog. tapes, zur Anwendung kommen, die unter mechanischem Zug auf die Haut geklebt werden. Die aus Baumwoll-Acryl bestehenden Kinesio-Tapes (Pflaster) sollen keine zusätzlichen Arzneimittel enthalten, besitzen wasser- und luftdurchlässige Schlitze und sollen wochenlang tragbar sein. Im Gegensatz zu herkömmlichen Pflastern sollen Kinesio-Tapes dehnbarer sein und so auch bei Bewegung an der Haut haften. Beworben wird Kinesio-Taping bei Verletzungen, Rückenschmerzen, Muskelverspannungen, Sehnenreizungen, Bänderdehnungen, Bandscheibenvorfällen oder Arthrosen, nach orthopädischen Operationen, Migräne, Tinnitus, Monatsbeschwerden, zur Funktionsverbesserung im Leistungssport sowie prophylaktisch zur Verhinderung von Sportverletzungen. Vgl. Artikel zu „Kinesio-Taping“, http://www.psiram.com/ge/index.php/Kinesio-Taping , abgerufen zuletzt am 15. Januar 2014. Die Wirkung dieser Tapes soll im Wesentlichen auf der direkten Stimulation der Hautrezeptoren, zum anderen auf einer wellenförmigen Gewebeanhebung unter dem Klebeband beruhen; diese Wirkungen sollen die Blut- und Lymphzirkulation erhöhen. Die (teilweise herstellerabhängigen) Bezeichnungen sind neben Kinesio-Taping auch K-Active-Taping, Kinematic-Taping, Chiro-Taping, Pino-Taping, Medi-Taping oder K-Taping. Wikipedia-Artikel „Kinesio-Taping“, http://de.wikipedia.org/wiki/Tapen , abgerufen zuletzt am 15. Januar 2014; allgemein: Spiegel online vom 30. Juni 2012: Der blau gestreifte Super Mario, http://www.spiegel.de/gesundheit/ernaehrung/kinesio-tape-wie-die-klebestreifen-auf-dem-ruecken-von-balotelli-wirken-a-841763.html , zuletzt abgerufen am 15. Januar 2014. Der Einzelrichter kann nicht feststellen, dass die u.a. als Kinesio-Taping bezeichnete Methode, um deren Kosten der Kläger mit dem beklagten Land streitet, wissenschaftlich anerkannt ist. Die Bezirksregierung E1. hat die Kostenübernahme mit dieser Begründung abgelehnt. Sie hat sich hierzu eine gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt F. eingeholt. Der Amtsarzt Dr. med. H. (Facharzt für Orthopädie/ Sportmedizin/ Physikalische Therapie/ Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen) hat zu der Frage der Bezirksregierung E1. , ob es sich um eine erstattungsfähige Behandlung nach der GOÄ oder um eine nichterstattungsfähige kinesiotherapeutische Behandlung handele, in seinem fachorthopädisch-amtsärztlichen Gutachten vom 18. April 2012 festgestellt: „Die Auffassung der Bezirksregierung E1. zum Kinesiotaping entspricht dem üblichen medizinisch-wissenschaftlichen Standard. Zu bedenken ist allerdings, dass in den ersten Wochen eine Teilruhigstellung des betroffenen Gelenkes mit Verbänden notwendig war; es wäre sinnvoller gewesen, dies mit üblichen abrechnungsfähigen Verbänden oder Orthese durchzuführen.“ Der Amtsarzt hat damit festgestellt, dass Kinesio-Taping nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Dr. med. H. ist dem Einzelrichter aus verschiedenen unfallfürsorgerechtlichen Verfahren als fachkundiger und erfahrener Amtsarzt mit Spezialisierung auf dem orthopädischen Fachgebiet bekannt. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Auch die Beihilfestelle bei dem Oberlandesgericht (OLG) E1. hat die Auskunft vom 11. Dezember 2013 erteilt, dass Kinesio-Taping nicht wissenschaftlich anerkannt und deshalb nicht beihilfefähig sei. Auch Private Krankenversicherungen erstatten diese Leistung aus eben jenem Grunde teils nicht. Nach den Ermittlungen des Einzelrichters im Internet spricht alles dafür, dass – bei weiter Verbreitung in der orthopädischen Praxis, der Lebenswirklichkeit und insbesondere im Leistungssport – das Kinesio-Taping wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Insofern wird an verschiedenen Stellen auf die einzige vorliegende Meta-Analyse zum Nutzen von Kinesio-Taping (KT) hingewiesen, die aus Neuseeland aus dem Jahr 2012 stammt. Williams/ Whatman/ Hume/ Sheerin: Kinesio Taping in Treatment and Prevention of Sports Injuries: A Meta-Analysis for its Effectiveness, Sports Medicine, Vol. 42, No. 2, S. 153 ‑ 164 (Zusammenfassung = abstract abrufbar unter http://www.ingentaconnect.com/content/adis/smd/2012/00000042/00000002/ art00005. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass sich zusammenfassend keine belastbaren Beweise finden ließen, welche dafür sprechen, Kinesio-Taping anderen Arten von elastischen Pflasterverbänden bei der Behandlung oder Prävention von Sportverletzungen vorzuziehen. Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit bzw. zur wissenschaftlichen Anerkennung des Kinesio-Taping ist weder im Bereich der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge, noch in der beamtenrechtlichen Beihilfe oder dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ersichtlich. Es finden sich allein Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Bezug zum Kinesio-Taping, bei denen im einstweiligen Rechtsschutz Anbietern von Kinesio-Tapes und Lernkursen für das Kinesio-Taping auf Antrag von Wettbewerbsvereinen untersagt wurde, mit der Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die Methode in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist, vgl. Landgericht (LG) Konstanz, Urteil vom 8. Juli 2013 – 9 O 26/13 KfH –, juris (mit weiteren Angaben zur wissenschaftlichen Studienlage, Rn. 31 – 33); LG Ulm, Urteil vom 8. Mai 2013 – 10 O 35/13 KfH –, juris Rn. 108. Dem entspricht, dass selbst bei einem Anbieter von Kinesio-Tape bzw. „MediTape“ der Hinweis erscheint: „Die Arbeit mit kinesiologischen Tapes (Medi-Tapes) konnte bisher in keiner wissenschaftlichen Studie belegt werden. Unsere Aussagen basieren auf unseren jahrelangen Erfahrungswerten.“ Vgl. Online-shop von Schmerz und Tape GmbH (medi-taping®), http://shop.medi-tape.de/ , abgerufen zuletzt am 15. Januar 2014. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des ihn behandelnden Orthopäden Dr. med. U. vom 25. Oktober 2012 ändert an dieser Einschätzung nichts. Überwiegend wendet diese sich gegen das Gutachten des Amtsarztes Dr. med. H. und argumentiert zugunsten des sog. „früh-funktionellen Ansatzes“. Einschlägig zur Indikation des Kinesio-Taping ist allein dessen letzte Aussage, wonach die Auffassung, dass eine Therapie mit Kinesiotaping nicht indiziert sei, nicht den aktuellen Therapieempfehlungen bei einer Sprunggelenksdistorsion entspreche. Dies führt nicht weiter, da es lediglich eine Meinungsäußerung eines – vermutlich erfahrenen und qualifizierten – Behandlers darstellt. Um einen Wissenschaftler, auf dessen Auffassung es maßgeblich ankäme, handelt es sich nicht. Er zitiert auch keine Wissenschaftler oder referiert wissenschaftliche Studien. Zudem spricht einiges dafür, dass Dr. med. U. das Kinesio-Taping von anderen (elastischen oder unelastischen) Klebe-Verbänden nicht hinreichend abgrenzt. Insgesamt scheint es, als liege das Problem des Klägers in Bezug auf die Kostenerstattung für die Behandlung seiner Sprunggelenks-Verletzung, dass gerade „Kinesio-Taping“ verordnet und angewendet wurde. Ein nicht so speziell bezeichneter Tapeverband als funktioneller (regelmäßig aber nicht zwingend: unelastischer) Verband mit dem Zweck und Effekt einer Teilruhigstellung des betroffenen Gelenks, vgl. Wikipedia-Artikel „Tapeverband“, http://de.wikipedia.org/wiki/Tapeverband , abgerufen zuletzt am 15. Januar 2014; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Stichwort Tapeverband, wäre eventuell indiziert und erstattungsfähig gewesen. Die wohl auch vom Amtsarzt Dr. med. H. als erforderlich angesehene „Teilruhigstellung des betroffenen Gelenks mit Verbänden in den ersten Wochen“ (S. 7, 2. Absatz des Gutachtens) hätte nach dessen gutachtlicher Stellungnahme vom 18. April 2012 sinnvoller „mit üblichen abrechnungsfähigen Verbänden oder Orthese“ durchgeführt werden sollen. Eine alternative Kostenerstattung für eine beim Kläger tatsächlich nicht durchgeführte (fiktive) Behandlung, die indiziert bzw. erstattungsfähig sein könnte, kommt nicht in Betracht. All das zeigt, dass Genauigkeit bei Begriffen und Worten unverzichtbar ist, wie z. B. die Begriffsverwirrung im Verwaltungsverfahren auf Seiten der Bezirksregierung („Kinesiotherapie“ bzw. „isokinetische Therapie“ sind völlig andere Therapieformen, Pschyrembel, a. a. O., Stichworte Kinesiotherapie und Isokinetik), verdeutlicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 600,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG erfolgt. Es macht in Bezug auf die Stufe der Streitwert-Tabelle keinen Unterschied, ob man auf den in der mündlichen Verhandlung auf richterlichen Hinweis gestellten Antrag (345,60 Euro) oder den in der Klagebegründung genannten Betrag (510,00 Euro) abstellt.