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Beschluss

7 L 2287/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0103.7L2287.13.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der am 12. November 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8649/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anlass, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 112 JustG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass die dem Antragsteller am 17. September 1991 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt, durch dessen Auslandsaufenthalte (5. März 2010 – 30. September 2010 und 7. März 2012 – 15. April 2013) gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen und er damit ausreisepflichtig ist. Zur Begründung wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass auch der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 28. August 2013, wonach der Antragsteller ab dem 1. September 2013 als Pizzabäcker ein monatliches Einkommen von 1.050 € brutto (= 700 € netto) erzielt, trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet, der dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis entgegen steht. Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Vorliegend fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhaltes. Maßgeblich ist insoweit eine Prognose darüber, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, das sind im Regelfall ein bis zwei Jahre, im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Dabei ist die bisherige Erwerbsbiografie des Ausländers zu berücksichtigen. Vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2.3) m.w.N. Diese Prognose ist im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen zu treffen. Hierzu heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. März 2010 (18 B 111/10, www.nrwe.de): Einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stand nicht § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. So aber Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 19 CS 09.2194 u.a. , InfAuslR 2010, 7. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 18 B 732/01 , AuAS 2002, 86 (zu § 44 Abs. 1a AuslG 1990); Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 10 BV 08.256 , juris. Die Rechtssicherheit gebietet, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lässt, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht gewährleistet, weil im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und der Wiedereinreise keine sichere Aussage darüber möglich ist, ob der Lebensunterhalt des Ausländers bei einer Rückkehr nach Deutschland gesichert sein wird. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an. Hiernach stand § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nicht entgegen. Es ist bei einer im fraglichen Zeitpunkt zu erstellenden Prognose nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügte, das zur Deckung seines Lebensunterhalts ausgereicht hätte. Er hielt sich vom 5. März 2010 bis zum 30. September 2010 und ein weiteres Mal vom 7. März 2012 bis zum 15. April 2013 bei seinen Eltern in Pakistan auf. Die Erlöschensvoraussetzungen traten damit sechs Monate nach seiner am 5. März 2010 erfolgten ersten (= 5. September 2010) und erneut sechs Monate nach seiner am 7. März 2012 erfolgten zweiten Ausreise (= 7. September 2012) ein. Zu diesen Zeitpunkten war in keiner Weise absehbar, dass er in den folgenden ein bis zwei Jahren seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen bzw. von ihm selbst erwirtschafteten Mitteln würde bestreiten können. Vielmehr spricht seine wirtschaftliche Situation dagegen. Nach Auskunft des Job-Centers E. -West bezog er vom 1. Oktober 2009 bis zu seiner ersten Ausreise nach Pakistan am 4. März 2010 und nach seiner Rückkehr am 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 – also zum Teil auch während seiner Zeit in Pakistan – Leistungen nach dem SGB II. Auch eine Woche nach seiner Rückkehr beantragte er am 22. April 2013 beim Jobcenter E. erneut Leistungen nach dem ALG II, verfügte also offensichtlich weiterhin nicht über ausreichende eigene Mittel. Hinweise darauf, dass er mit einer zeitnahen Erwerbstätigkeit rechnen konnte, gab es nicht. Damit war jedenfalls weder im September 2010 noch im September 2012 absehbar, dass er seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit würde bestreiten können. Auf die Frage, ob er seit dem 1. September 2013 aufgrund seiner Tätigkeit als Pizzabäcker mit einem Nettoeinkommen von 700 € monatlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig zu sichern, kommt es nach alledem nicht an. Auch im Übrigen liegen Abschiebungshindernisse nicht vor. Insbesondere ist eine Aufenthaltsbeendigung nicht mit Blick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben unzulässig. Der Antragsteller ist am 11. Januar 1981 im Alter von 25 Jahren erstmalig in das Bundesgebiet eingereist und hat damit seine Sozialisation vollständig im Land seiner Staatsangehörigkeit verbracht. Er spricht die Landessprache. Zudem leben dort seine Eltern, so dass er auch in Pakistan über enge persönliche Bindungen verfügt. Außerdem ist er in jüngerer Zeit zweimal über fast sieben Monate im Jahr 2010 und über 13 Monate von März 2012 bis April 2013 nach Pakistan gezogen. Das macht deutlich, dass er ein Leben dort als nicht unzumutbar empfindet. Demgegenüber hat er in all den Jahren in Deutschland weder persönlich noch wirtschaftlich nachhaltig Fuß fassen können. Zwar hat er 1983 eine Deutsche geheiratet, doch lebte er spätestens im März 1996 nicht mehr mit ihr zusammen, nachdem er sich nach einer Zeit unbekannten Aufenthaltes bei Herrn C. L. in der C1. Straße 19/20 in P. angemeldet hatte. Seit 2009, also während der letzten vier Jahre, hat er lediglich in der I. Pizzeria als Aushilfskraft für 160 € im Monat (Mai 2009) und seit September 2013 als Pizzabäcker für 700 € netto monatlich gearbeitet. Das spricht nicht für eine wirtschaftliche Integration des mittlerseile 58jährigen Antragstellers. Die dem Antragsteller gesetzte Frist von zwei Monaten für die Ausreise ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie übersteigt die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Frist (zwischen sieben und 30 Tagen) und wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles – hier wegen des langjährigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet – für einen längeren Zeitraum festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,‑‑ Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.