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Urteil

9 K 3710/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1219.9K3710.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte unter dem 13. Februar 2012 die Erteilung einer Genehmigung für eine Nutzungsänderung für einen Raum im Gebäude W.-------straße 1 in N. in ein Wettbüro. Die Nutzfläche soll ca. 70 m² betragen. In dem Wettbüro sollen Sitzgelegenheiten für 16 Personen vorhanden sein. Der Betrieb soll von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Das bebaute Grundstück liegt an der Ecke M.---------straße und W.-------straße in N. . Es befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 1 vom 5. Februar 1955. Dieser setzt für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ein D-Gebiet fest. Mit Bescheid vom 2. April 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die geplante Nutzungsänderung verstoße gegen die Festsetzungen des Durchführungsplans in Verbindung mit § 7a Absatz 42 der Verordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938. Das geplante Wettbüro sei als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. In dem Lageplan, der dem Antrag beigefügt gewesen sei, seien auf der Fläche des geplanten Wettbüros vier Tische mit jeweils vier Stühlen eingetragen. Hiernach solle mit dem Aufsuchen des geplanten Wettbüros auch eine Aufenthaltsqualität verbunden sein. Dies lasse sich ebenfalls aus den in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Öffnungszeiten von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr entnehmen. Die geplante Nutzung als Vergnügungsstätte widerspreche den Festsetzungen des Durchführungsplans. Der Kläger hat am 3. Mai 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das gegenständliche Grundstück liege in einem Gebiet, welches nach den Festsetzungen des geltenden Durchführungsplans als Mischgebiet zu würdigen sei und welches zudem durch eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss geprägt sei. Es handele sich auch um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig sei. Die Nutzung als Wettbüro wäre auch die einzige in der W.-------straße . Aufgrund der tatsächlichen baulichen Gegebenheiten des Gebiets könne die Nutzung des gegenständlichen Objektes keine Vorbildwirkung mit einem Nachahmeffekt haben. Darüber hinaus würde die Genehmigung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Wettbüro kein Absinken des vorhandenen Gewerbe- und Wohnviertels bewirken. Weder wäre der vorhandene Gebietscharakter gefährdet, noch bestehe die Gefahr eines sog. „Trading-down-Effekts“. Das Angebot und die Vermittlung von Sportwetten ziehe keine Kriminalität an und verdränge nicht das bestehende Gewerbeangebot. Der geringe räumliche Nutzungsumfang gebiete es, die beantragte Nutzung als Geschäftsbetrieb anzusehen, wenn die Maßstäbe eines Mischgebiets an die Festsetzungen nach § 7a Abs. 42 Verbandsbauordnung anzusetzen sein. Wenn zudem Vergnügungsstätten demnach in diesem Gebiet ausnahmsweise zugelassen werden sollten und diese ausschließlich im Erdgeschoss erlaubt sein sollten, so müssten kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten (die vom Nutzungsumfang her eher mit einer Gaststätte zu vergleichen seien) auch unter den Begriff Geschäftsbetrieb gefasst werden. Für das streitgegenständliche Bauvorhaben seien zwei Stellplätze erforderlich, die jedoch auch für die vorherige Nutzung nachgewiesen worden sein müssten. Der Kläger habe auch die Möglich, zwei überdachte Stellplätze auf dem Parkplatz der Vermieterin auf dem Grundstück E. 51 in N. durch Eintragung einer Baulast nachzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2012 der Beklagten, Az. 00486-12-23, zugegangen am 3. April 2012, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung gemäß des Bauantrags vom 13. Februar 2012 zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben sei nach den Festsetzungen des für diesen Bereich geltenden Durchführungsplanes mit der Verfahrensbezeichnung Nr. 1 vom 5. Februar 1955 nicht zulässig. Dieser bestimme diesen Bereich als D-Gebiet (Geschäftsgebiet). Nach § 7 A Nr. 42 der Verbandsbauordnung seien in D-Gebieten Geschäftshäuser mit und ohne Wohnungen, Kaufhäuser, Bürohäuser usw. sowie Lagergebäude, in beschränktem Umfang auch gewerbliche Betriebe zulässig. Das Erdgeschoss sei stets zu Geschäftszwecken zu verwenden. Es handele sich bei dem geplanten Wettbüro um eine Vergnügungsstätte und somit nicht um eine zulässige Nutzung im Sinne des § 7 A Nr. 42 Verbandsbauordnung. Das Wettbüro sei als Vergnügungsstätte einzustufen, da durch die vorgesehenen Tischgruppen mit Stühlen sowie den Besuchertoiletten eine Aufenthaltsqualität entstehe, welche auch durch die geplanten Geschäftszeiten von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr unterstrichen werde. Eine Orientierung an den in der Baunutzungsverordnung geregelten Nutzungsarten führe nicht dazu, die Baugebiete nach der Verbandsbauordnung zwingend allein einer Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Die Festsetzung als D-Gebiet beinhalte hauptsächlich die Nutzung von Gebäuden als Geschäftshäuser. Damit seien Gebäude des Einzelhandels gemeint, wobei das Erdgeschoss ausschließlich vordringlich dem Einzelhandel und auch dem Dienstleistungsbereich vorbehalten werden müsse. Die Nutzung als Geschäft (Laden) und nicht als Vergnügungsstätte sei nach dem Regelungsverständnis des Durchführungsplans die zulässige Nutzungsart. Da in den Geschäftsgebieten nach geschäftlicher und gewerblicher Nutzung unterschieden werde, seien diese nicht gleichzusetzen, zumal nicht jeder gewerbliche Betrieb auch Geschäftszwecken diene. Die Berichterstatterin hat am 5. Juli 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13. August 2012 hat der Kläger ein Brandschutzkonzept für das Objekt nachgereicht. Die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auch in den Verfahren 9 K 4831/12 und 9 L 819/12, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem ausdrücklich bzw. sinngemäß erteilten Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Baugenehmigung, §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen vorliegend Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Es steht mit den Anforderungen des § 51 BauO NRW nicht in Einklang. Nach § 51 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der wesentlichen Änderung der Benutzung baulicher Anlagen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Eine Änderung der Benutzung baulicher Anlagen ist dann wesentlich, wenn sie qualitativ und/oder quantitativ und/oder nach dem Aufwand, der zu ihrer Verwirklichung erforderlich ist, so bedeutsam ist, dass es auch unter den Gesichtspunkten eines etwaigen Bestandsschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, das Vorhaben in Bezug auf die Lösung des Stellplatzbedarfs einer Errichtung gleichzustellen und deshalb einen Fehlbedarf an Stellplätzen nicht länger fortzuschreiben. Das bedeutet, dass es sich dann um eine wesentliche Änderung der Benutzung handelt, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. Als Indiz für eine wesentliche Änderung in diesem Sinne können dabei sowohl eine grundsätzlich andersartige bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Einordnung der Nutzung als auch eine andersartige Stellplatzberechnung oder ein etwa erheblich erhöhter Stellplatzbedarf ebenso gelten wie auch bauliche Erweiterungsmaßnahmen in erheblichem Umfang oder auch eine erhebliche Steigerung des quantitativen Nutzungseffektes bzw. die damit verbundene Wertsteigerung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1991 - 11 A 487/89 -, Rn. 29 (juris); Urteil vom 12. Juli 1995 ‑ 7 A 3435/92 -. Im vorliegenden Fall beinhaltet das Vorhaben des Klägers eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW. Nach der Verkehrsanschauung stellt die Nutzung als Wettbüro etwas anderes dar als die bloße Nutzung als Ladengeschäft. Es handelt sich um eine qualitativ wesentliche Änderung. Das Wettbüro soll anders als ein Laden auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Als wesentliche Änderung angesehen wurde die Änderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle, OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1990 - 7 A 1433/88 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 211/90 -; Änderung einer Speisegaststätte in Spielhalle OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 1990 ‑ 10 A 2769/87 -; OVG NRW, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2552/87 - (juris); Änderung eines Teppich- und Antiquitätengeschäfts in Ladenlokal mit Stehcafé OVG NRW, Urteil vom 7. November 1991 - 11 A 487/89 - (juris); Änderung einer Eisenwarenhandlung in eine Spielhalle OVG NRW, Urteil vom 21. August 1990 - 11 A 2085/88 - (juris); offen gelassen für Umnutzung von Gaststätte und Laden in Sex-Shop OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1995 - 7 A 3435/92 -; offen gelassen für Änderung von Ladenlokal in Spielhalle wegen der relativ geringen Bedeutung des Ladenlokals für den Gesamtkomplex OVG NRW, Urteil vom 14. November 1994 - 7 A 2588/93 -. Daher ist der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage so zu ermitteln, als würde sie neu gebaut. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1990 - 7 A 1433/88 -; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1990 ‑ 11 A 2085/88 -; VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 - 2 K 3237/10 -, Rn. 26 (juris); Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl., § 51, Rn. 52. Anknüpfungspunkt für die Zahl der Stellplätze ist die gesamte bauliche Anlage. Auch die von der Änderung nicht erfassten Teile der Anlage werden einbezogen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1990 - 7 A 1433/88 -; Es sind jedoch keine Stellplätze in ausreichender Anzahl für das sechsstöckige Wohn- und Geschäftshaus mit einer Laden- bzw. Wettbüronutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung in den weiteren Geschossen nachgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 7011, 709 Satz 2 ZPO.