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Urteil

19 K 5765/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von der Kommune festgesetzte laufende Geldleistung für Kindertagespflege muss nach § 23, § 24 SGB VIII angemessen bemessen und in Förder- und Sachleistungsanteile differenziert werden. • Fehlt die ausgewiesene Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. • Richtlinien, die pauschal zu niedrige Stundensätze vorsehen und keine Aufschlüsselung vornehmen, verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzureichende und undifferenzierte Vergütung in der öffentlich geförderten Kindertagespflege • Die von der Kommune festgesetzte laufende Geldleistung für Kindertagespflege muss nach § 23, § 24 SGB VIII angemessen bemessen und in Förder- und Sachleistungsanteile differenziert werden. • Fehlt die ausgewiesene Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. • Richtlinien, die pauschal zu niedrige Stundensätze vorsehen und keine Aufschlüsselung vornehmen, verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind rechtswidrig. Die Klägerinnen betreiben eine Großtagespflegestelle und erhielten von der Beklagten Bewilligungen für die öffentlich geförderte Kindertagespflege für drei Kinder in verschiedenen Zeiträumen. Die Beklagte setzte für die Betreuung monatliche Beträge fest, die auf Stundensätze von rechnerisch etwa 3,13 Euro beruhen; in ihren Richtlinien war ein Stundensatz von 3,50 Euro vorgesehen. In den Bescheiden fehlte jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerinnen rügten, die festgesetzten Beträge seien insgesamt zu niedrig und es fehle eine gesetzlich geforderte Differenzierung in Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung. Die Beklagte zahlte weiterhin die bewilligten Beträge; die Klägerinnen klagten auf Neubescheidung mit höheren laufenden Geldleistungen. • Die Klage ist zulässig und fristgerecht, weil die Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten und nach § 58 Abs. 2 VwGO die einjährige Klagefrist gilt. • Rechtsgrundlage ist § 23 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII, wonach laufende Geldleistungen an Tagespflegepersonen die Erstattung angemessener Sachkosten, einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie anteilige Erstattungen für Versicherungs- und Alters- bzw. Krankenversicherungsaufwendungen umfassen müssen. • Die Festsetzungen der Beklagten waren rechtswidrig, weil die angewandten Sätze (lediglich ca. 3,13 Euro pro Stunde bzw. auch der Richtlinienwert von 3,50 Euro) zu niedrig waren und die Richtlinien keine Aufspaltung in Sachaufwand und Anerkennungsbetrag enthielten. • Die Beklagte hat ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Bemessung nicht erfüllt; die Höhe der späteren Erhöhung ab 1.8.2013 legt nahe, dass die früheren Sätze unangemessen waren, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe vorlagen. • Folge ist, dass die Bescheide aufgrund der unzureichenden und nicht differenzierten Bemessung aufzuheben sind und die Beklagte zur Neubescheidung der laufenden Geldleistungen zu verpflichten ist. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 12.7.2012, 4.9.2012 und 8.1.2013 verpflichtet, die Anträge auf laufende Geldleistungen für die Betreuung der genannten Kinder unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Gerichts neu zu bescheiden. Die bisherigen Festsetzungen sind rechtswidrig, weil sie zu niedrig sind und keine Differenzierung zwischen Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung enthalten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Neubescheidung hat die Vorgaben des § 23 SGB VIII und die dortigen Anforderungen an Höhe und Differenzierung der laufenden Geldleistung zu beachten.