Urteil
14 K 5533/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1212.14K5533.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Verwarnung nach dem Mehrfachtäterpunktesystem. 3 Mit Schreiben vom 19.06.2013 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten hinsichtlich des Klägers einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister. Hiernach hat der Kläger am 18.10.2009 (Geschwindigkeitsverstoß: 3 Punkte), am 02.02.2011 (Nutzung eines Mobil-/Autotelefons: 1 Punkt), am 21.07.2012 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: 7 Punkte), sowie am 21.07.2012 (Fahrlässige Körperverletzung: 5 Punkte) insgesamt vier rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlungen begangen. Es teilte hierzu mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 5 StVG einen Punktestand von insgesamt 13 Punkten ergebe. 4 Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 29.06.2013, unter Übersendung eines Auszugs aus dem Verkehrszentralregister gegenüber dem Kläger eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Fahrerlaubnisbehörde habe den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten im Verkehrszentralregister schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Insoweit sei die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden. Aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebe sich ein rechnerischer Punktestand von 16 Punkten. Infolge des Umstandes, dass der Kläger bislang keine Benachrichtigung über seinen Punktestand erhalten habe sei die Punktebewertung auf 13 Punkte zu reduzieren. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger bei Erreichen von 14 Punkten mit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu rechnen habe. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen und hierdurch einen Punktabzug von zwei Punkten zu erreichen. Der Verwarnung wurde mit gleicher Post ein Gebührenbescheid vom 27.06.2013 beigefügt. Darin werden für die Verwarnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 Euro festgesetzt sowie Postzustellauslagen in Höhe von 2,30 Euro geltend gemacht. 5 Unter dem 29.06.2013 wandte sich der Kläger mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben an die Beklagte und teilte mit, dass er mit der Verwarnung und dem erlassenen Gebührenbescheid nicht einverstanden sei. 6 Der Kläger hat am 02.07.2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne sich nicht mehr aus eigener Kraft gegen die Willkür des Verwaltungsapparats der Stadt X. wehren. Er versuche bei Kräften sein Recht auf Unschuld zu verteidigen, komme indes alleine nicht mehr gegen das Bürokratiemonster weiter. Einen unabhängigen Rechtsbeistand habe er aus finanziellen Gründen abbestellen müssen. Er hoffe, dass das Verwaltungsgericht in seiner Angelegenheit Licht ins Dunkel bringen könne. Die Beklagte versuche ihm Straftaten im Straßenverkehr anzuhängen, die er nicht begangen habe bzw. die nur teilweise auf seine Person zuträfen. 8 Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Punkteberechnung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde sei an die rechtskräftigen Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gebunden. Ein Ermessen könne nicht ausgeübt werden. Soweit sich die Klage gegen die Verwarnung und die vorgenommene Punktebewertung richte, sei sie bereits unzulässig, da es sich bei der Verwarnung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Soweit sich die Klage gegen die Kostenfestsetzung richte, sei sie unbegründet, da der Kläger die Gebühren und Zustellauslagen für den Ausspruch einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu tragen habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 16 Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens wendet sich der Kläger sowohl gegen die Verwarnung vom 27.06.2013 als solche, als auch gegen den Gebührenbescheid vom 27.06.2013. 17 1.) 18 Soweit sich die Klage gegen die Verwarnung als solche richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist diesbezüglich nicht statthaft. Denn es handelt sich bei der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), weil sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer auslöst. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 21.07 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2006 – 3 B 49.06 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 – 7 C 83.84 –, Rn. 7 ff., juris. 20 Die Klage ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage oder als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig, weil isolierte Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nicht statthaft sind. Vielmehr kann ihre Überprüfung nach § 44a VwGO nur im Zusammenhang mit der Anfechtung einer künftigen Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden. Die Verwarnung des Klägers vom 27.06.2013 ist eine derartige Verfahrenshandlung. Sie bereitet weitergehende fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen für den Fall zukünftiger Auffälligkeiten im Straßenverkehr im Rahmen des Mehrfachtäterpunktesystems vor und soll dem Betroffenen die möglichen Konsequenzen seines Tuns vor Augen führen. 21 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2013 – 11 ZB 13.21 –, Rn. 5, juris; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 17.01.2007 – AN 10 K 06.01810 –, Rn. 16, juris. 22 2.) 23 Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 27.06.2013 richtet, ist sie zulässig. 24 Die mit der Verwarnung verbundene Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) ist anders als die Verwarnung ein Verwaltungsakt und kann folglich mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. 26 Der Gebührenbescheid vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 Euro sowie die Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro sind zu Recht erhoben worden, da das Verwaltungshandeln (Verwarnung) keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Geltendmachung der Zustellauslagen folgt aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 28 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 2 GebOSt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung bedarf es auch der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwarnung. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung, welcher durch § 6 GebOSt für anwendbar erklärt wird, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben, so dass die Rechtmäßigkeit der Verwarnung zumindest summarisch zu prüfen ist. 29 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2013 – 11 ZB 13.21 –, Rn. 6, juris. 30 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Verwarnung rechtmäßig. 31 Für den Kläger waren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vier Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die mit insgesamt 13 Punkten bewertet wurden. Der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde stand bei Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten insoweit kein Ermessen zu, vielmehr war die Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend auszusprechen. 32 Alle Eintragungen im Verkehrszentralregister standen zum maßgeblichen Zeitpunkt auch zu Recht im Register und konnten daher als Grundlage für die Verwarnung herangezogen werden. Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sind die eingetragenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sämtlich rechtskräftig geworden. Die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten waren im Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 27.06.2013 nach Maßgabe der einschlägigen Tilgungsbestimmungen (vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 6 StVG) auch noch nicht getilgt. Demgemäß war die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei der ergriffenen Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden, so dass Einwände gegen bestimmte Entscheidungen, insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, nicht berücksichtigt werden konnten. Letztlich hat die Beklagte auch den Punktestand zutreffend berechnet. Weil vor der Verwarnung vom 27.06.2013 noch keine Maßnahmen nach dem Mehrfachtäterpunktesystem gegenüber dem Kläger ergriffen worden sind, war der rechnerische Punktestand von 16 Punkten – wie von der Beklagten zutreffend wiedergegeben – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG kraft Gesetzes auf 13 Punkte zu reduzieren. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).