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Urteil

14 K 5534/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1126.14K5534.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1977 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. 3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 2. Januar 2012‑ 154 Js 610/11 - wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbens von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum von Anfang 2011 bis Juli 2011 in P. durch mindestens 3 selbständige Handlungen jeweils 1 g Kokain zum Eigenkonsum erworben hat. 4 Von diesem Sachverhalt erhielt die Beklagte durch Anforderung der Strafakten am 20. März 2013 Kenntnis. 5 Mit Schreiben vom 3. April 2013, zugestellt am 6. April 2013 forderte die Beklagte den Kläger gemäß § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter Hinweis auf den Strafbefehl zwecks Prüfung seiner Kraftfahreignung auf, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Schreibens ein ärztliches Gutachten in Form einer Haaranalyse vorzulegen. Der Haarstrang sollte eine Länge von 4 cm haben, um einen Nachweiszeitraum von 6 Monaten zu erfassen. 6 Am 15. April 2013 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte eine Bescheinigung der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbh (ABV) vom selben Tag vor, der zufolge eine Haarprobe nicht habe durchgeführt werden können, weil die Haarlänge des Klägers nur ca. 0,1 -0,2 cm beträgt. 7 Darauf hin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. April 2013, zugestellt am 24. April 2013, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unter Hinweis auf den Strafbefehl auf, binnen 6 Wochen nach Zustellung des Schreibens ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV solle wegen der Anhaltspunkte für zumindest zurückliegenden Drogenkonsum geklärt werden, ob der Kläger ein Fahrzeug sicher führen könne und insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig Betäubungsmittel konsumiere. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie bei Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen dürfe und dass das Schreiben gleichzeitig als Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW gelte. 8 Mit Schreiben vom 22. April 2013, 2. Mai 2013 und 5. Juni 2013 vertrat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Ansicht, dass aus dem Strafbefehl keine Verdachtsmomente hinsichtlich eines aktuellen Drogenkonsums hergeleitet werden könnten. Dennoch sei der Kläger zu einer Blutuntersuchung oder einem Drogenscreening bereit. Darüber hinaus sei er ebenfalls bereit, die Haare wachsen zu lassen, um dann später eine Haaranalyse durchführen zu können. 9 Mit Schreiben vom 29. April 2013, 27. Mai 2013 und 6. Juni 2013 hielt die Beklagte an ihrer Aufforderung fest, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV vorlägen. Eine Haaranalyse sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen und ein Drogenscreening sage weder über den Konsum in der Vergangenheit etwas aus noch liefere sie Konsummotive oder eine sichere Prognose für die Zukunft. Die Beklagte erinnerte den Kläger gleichzeitig an die Vorlage des Gutachtens bis zum 5. Juni 2013. Sollte bis zu diesem Datum kein Gutachten vorliegen, müsse sie dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen. 10 Die Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2013, zugestellt am 27. Juni 2013, die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass er bei der Erstellung des angeordneten ärztlichen Gutachtens nicht mitgewirkt und die entsprechende Einverständniserklärung zur Durchführung der Untersuchung nicht abgegeben habe. Sie könne daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 11 Die Beklagte forderte den Kläger auf, den Führerschein 3 Tage nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung unverzüglich abzugeben. Im Übrigen setzte sie mit Bescheid vom 20. Juni 2013 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 77,63 Euro fest. 12 Der Kläger hat am 2. Juli 2011 Klage erhoben. 13 Zur Begründung führt er in Ergänzung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus, dass die Voraussetzungen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vorlägen. Der Strafbefehl sei insofern unrichtig, als er von einem Erwerb des Kokains zum Eigenverbrauch spreche. Dies sei unrichtig, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingeräumt habe, Kokain konsumiert zu haben. Er habe allerdings den Strafbefehl aufgrund des ausdrücklichen Rates seines damaligen Verteidigers akzeptiert, weil der Erwerb der Betäubungsmittel zugetroffen habe. Der Kläger sei mit jeglicher Untersuchung einverstanden. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der am 26. November 2013 geänderten Fassung und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der Entziehungsverfügung Bezug. 19 Mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2013 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 20 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Entziehungsverfügung dahingehend abgeändert, dass der Kläger aufgefordert wurde, den Führerschein 3 Tage nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung bei der Beklagten abzugeben. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 sind rechtmäßig. 24 Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. 25 Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. 26 Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. 27 Der Kläger ist der nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. 28 Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG). 29 Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit grundsätzlich bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. 30 Die Anordnung des Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass nachweislich in der Vergangenheit Drogenkonsum vorlag und dieser Drogenkonsum im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigt. Dabei sind allerdings schematische zeitliche Begrenzungen nicht möglich. Gleichzeitig ist allein durch Zeitablauf der Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen. 31 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 14 FeV, Rdnr.23; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2012 – 7 L 379/12 – juris. 32 Hier bot der rechtskräftige Strafbefehl Anlass zu der Annahme, dass der Kläger in der näheren Vergangenheit Kokain konsumiert hat, da der Strafbefehl dies ausdrücklich beinhaltet. Soweit der Kläger nun erstmals im Klageverfahren vorträgt, er habe das Kokain nicht zum eigenen Konsum erworben, kann dies als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er nicht ausgeführt hat, aus welchen Grund oder für wen er das Kokain erworben hat. Es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe das Kokain für andere erworben. Dabei beantwortet sich die Frage des Eigenkonsums nicht nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, sondern es handelt sich um einen Akt der Beweiswürdigung, 33 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O.. 34 Die Gutachtenaufforderung vom 15. April 2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. 35 Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2013– 16 E 1257/12 - m.w.N. – juris. 36 Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen. 37 Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund die Beklagte das Gutachten anfordert. 38 Die Beklagte war auch nicht gehalten, auf eine Haaranalyse oder andere Drogenscreenings auszuweichen, nachdem die Haaranalyse zunächst aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. 39 Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn der Kläger hat sich geweigert sich untersuchen zu lassen, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, 40 vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22. 41 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins bestehen nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. 42 Auch der Gebührenbescheid vom 20. Juni 2013 in Höhe von 77,63 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 43 Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).