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Beschluss

14 L 2217/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1122.14L2217.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der am 04.11.2013 erhobenen Klage 14 K 8461/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 21.10.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 28.10.2013 als Einschreiben zur Post gegeben und gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 31.10.2013, als zugestellt. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde folglich durch den am 04.11.2013 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 9 Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 21.10.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. 11 Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. 12 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. 13 Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 0.0.1965 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er sei in Pakistan Inhaber einer Bäckerei gewesen und habe gemeinsam mit seinem Onkel mit Immobilien gehandelt. Bei einem Grundstückskauf sei es zu Streitigkeiten mit zwei einflussreichen Brüdern gekommen. Im Zuge dessen hätten diese beiden Brüder seinen Onkel am 05.08.2011 angegriffen und getötet. Sie seien daraufhin verhaftet worden, jedoch Ende Oktober 2011 wieder auf Bewährung entlassen worden. Sie hätten ihm eine Nachricht zukommen lassen, er solle ihnen das Grundstück übertragen, andernfalls würden sie ihn umbringen. Am 12.11.2011 hätten sie dann auf sein Geschäft geschossen und dabei Mitarbeiter und Kunden verletzt. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Allerdings hätten die Kunden nach diesem Vorfall nicht mehr bei ihm einkaufen wollen. Er sei dann erneut telefonisch aufgefordert worden, das Grundstück abzugeben, anderenfalls werde er den nächsten Vorfall nicht überleben. Ein Bekannter habe ihm geraten den Ort zu verlassen, was er auch getan habe. 14 Diesem Vortrag des Antragstellers lässt sich jedoch nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Nachstellungen im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein asylrelevantes bzw. flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal. 15 Dessen ungeachtet muss sich die Antragsteller auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen privater Akteure durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der körperlich gesunde Antragsteller verfügt über einen Schulabschluss der zehnten Klasse und hat den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in der Vergangenheit durch den Verkauf von Backwaren und den Handel mit Immobilien in ausreichendem Maße sichergestellt. Er ist daher ohne Zweifel in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die zwei Brüder den Antragsteller in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 16 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. 17 Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. 18 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris. 19 Dem Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in einem anderen Landesteil steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach der aktuell vorgelegten augenärztlichen Bescheinigung vom 11.11.2013 an einer Uveitis, einer Entzündung der mittleren Augenhaut, die aus der Aderhaut, dem Strahlenkörper und der Regenbogenhaut besteht (http://de.wikipedia.org/wiki/Uveitis, zuletzt abgerufen am 22.11.2013), leidet, die nunmehr mit dem Antibiotikum Rocephin therapiert wird. Denn das Gericht geht davon aus, dass diese Erkrankung auch in Pakistan erfolgreich behandelt, insbesondere die medikamentöse Therapie fortgesetzt werden kann. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung erreichen die staatlichen Krankenhäuser in Pakistan zwar in der Regel nicht die europäischen Leistungsstandards. Allerdings kann man sich dort bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Zudem ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. 20 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 28. 21 Nachdem es sich beim Antragsteller ansonsten um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist zu erwarten, dass er sich bei einer Rückkehr nach Pakistan die für die Beschaffung der notwendigen Medikamente erforderlichen finanziellen Mittel durch Arbeit wird erwirtschaften können. 22 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. 23 Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris. 25 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. 27 Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die privaten Akteure in seinem Heimatort erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. 28 Auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen vom 18.01.2013, 27.06.2013, 05.08.2013 und 11.11.2013 ist zudem nicht ansatzweise erkennbar, dass die beim Antragsteller derzeit vorhandene Augenerkrankung in irgendeiner Form eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Dessen ungeachtet kann die Augenerkrankung – wie bereits ausgeführt – auch in Pakistan erfolgreich medizinisch behandelt werden 29 Im Übrigen wird hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 21.10.2013 Bezug genommen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).