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Beschluss

17 L 1292/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1105.17L1292.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ‑ 17 K 8850/12 ‑ gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 16. Juli 2013 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ‑ 17 K 8850/12 ‑ gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 wiederherzustellen, 4 hat in vollem Umfang Erfolg. 5 Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere kommt der Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, da mit der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 die sofortige Vollziehung der bereits zuvor ausgesprochenen Untersagung der Sammlung angeordnet wurde, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zwar den diesbezüglichen formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf über einer Seite hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 ausgeführt, weshalb er unter Berücksichtigung des Ziels einer funktionsfähigen Abfallentsorgung, der konkreten Anzeige und der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im konkreten Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung sieht. 8 Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und öffentlichem Vollzugsinteresse überwiegt allerdings das erstere. 9 A. 10 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Klage – 17 K 8850/12 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2012 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 im Ergebnis Erfolg haben wird. 11 Der Antragsgegner hat die Untersagung der antragstellerischen gewerblichen Sammlung von Alttextilien in seinem Kreisgebiet mit seiner Ordnungsverfügung vom 6. November 2012 zunächst auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestützt und diese Rechtsgrundlage mit der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 durch § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1, 2. Alt. KrWG ersetzt. 12 I. 13 Gerade auch vor dem Hintergrund des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Untersagung formell rechtmäßig ist, insbesondere der Antragsgegner als untere Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) in Verbindung mit § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, zuständig war bzw. ist. Die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (grundsätzlich nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen zunächst den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG. 14 Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris Rn. 21. 16 Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, juris Rn. 67. 18 Ob letzteres beim Antragsgegner der Fall war bzw. ist, erscheint bei summarischer Prüfung offen. Seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 verdeutlicht einerseits, dass er nicht nur über die von ihm beauftragte Kreis X. B. mbH & Co. KG (L. ), an der er laut deren Internetauftritt, 19 http://www.....de/das-unternehmen/beteiligungsverhaeltnisse/, Abruf am 5. November 2013, 20 mit 99,8 % beteiligt ist, die Verwertung übernimmt, sondern gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein System der Erfassung etabliert. Andererseits ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass bis zum 27. März 2013 noch Teilaufgaben, die dem Arbeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuzuordnen sind, intern einer Stelle zugewiesen waren, die zugleich die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde wahrnahm. Insbesondere auch die Frage, ob bei einem Dauerverwaltungsakt rechtsstaatlichen Bedenken gegen die bei Bescheiderlass gegebene Zuständigkeitsverteilung selbst bei Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dadurch begegnet werden kann, dass nachträglich eine die Zuständigkeiten weitergehend trennende Organisationsverfügung ergeht, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Beurteilung des Inhalts der Organisationsverfügung vom 27. März 2013, d.h. wie weit die personelle und organisatorische Trennung von Aufgabenbereichen innerhalb des Fachdienstes 66 – Umwelt geht, etwa hinsichtlich Vorgesetzteneigenschaft und Weisungsbefugnis, 21 vgl. hinsichtlich einer bloßen Trennung der Zuständigkeiten auf Sachbearbeiterebene eines Kreises OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, Urteilsabdruck Seite 12 ff. 22 II. 23 Auch ob die nachträglich auf § 62 KrWG gestützte Untersagung der Sammlung materiell rechtmäßig ist, ist derzeit offen. Insoweit bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob vor Erlass einer Untersagungsverfügung wegen keine abschließende Prüfung ermöglichender Antragsunterlagen nicht (auch) eine ebenfalls auf § 62 KrWG gestützte Ordnungsverfügung in Betracht kommt, mit der die fehlenden Angaben oder Unterlagen an- oder nachgefordert werden, und eine ordnungsgemäße Ermessenentscheidung sich damit – anders als hier – auseinandersetzen muss, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 19 f. 25 B. 26 Eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Wird die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und ihr damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegendere und stärker ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG fällt. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Dies gilt auch in Anbetracht von vielfach seitens der Unteren Abfallwirtschaftsbehörden vorgetragenen Bedenken, ob sich gerade die Antragstellerin bei ihrer Sammlung an die straßenrechtlichen Regelungen hält, 27 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13 –, jeweils juris. 28 C. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 orientiert. Die von der Antragstellerin für das Kreisgebiet des Antragsgegners angezeigte Jahressammelmenge von 175 Tonnen ergibt, unter Zugrundelegung eines erzielbaren Erlöses pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 %, einen Jahresgewinn in Höhe von 35.000,00 Euro, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) zu halbieren ist, 31 vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris.