Urteil
5 K 5367/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1022.5K5367.13.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin zu einem halben Bruchteil an dem streitgegenständlichen Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „N. . 35“ in E. . Die andere Miteigentumshälfte gehört einer Erbengemeinschaft, die aus drei Personen, u.a. der Klägerin besteht. In der Straße vor dem Grundstück befindet sich ein Regenwasserkanal. Am 2. Februar 1990 genehmigte die Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde den Rechtsvorgängern der Klägerin den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass der Anschluss der Abwässer an das öffentliche Kanalnetz genehmigungspflichtig sei. Der der Genehmigung zugrunde liegende, im Januar 1990 bauaufsichtlich genehmigte Plan, sah den Anschluss der Dachflächen des Hauses und der Garage, an den (vorhandenen) Regenwasserkanal vor. Mit Bescheid vom 30. März 1990 erteilte das Kanal- und Wasserbauamt der Beklagten den Rechtsvorgängern der Klägerin die im Februar 1990 beantragte Genehmigung, das Grundstück sowohl an den Schmutz- als auch den Regenwasserkanal anschließen zu dürfen. Die Genehmigung des Anschlusses an den Regenwasserkanal war allerdings durch sog. „Grüneintragungen“ insoweit beschränkt, als nur die Einleitung des Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den befahrbaren Flächen anfällt, in den Kanal abgeleitet werden durfte. Für das Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den Dachflächen anfällt, war bestimmt, dass es nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet werden dürfe, sondern auf dem Grundstück versickert werden müsse. Ferner war der Hinweis gegeben, dass dafür eine wasserbehördliche Erlaubnis einzuholen sei. In dem Bescheid nicht genannter Grund für das Verbot der Einleitung des Dachflächenwassers war ausweislich der den beigezogenen Hausakten der Beklagten zu entnehmenden internen Korrespondenz der Beklagten eine „Einleitungsbeschränkung“. Mit Bescheid vom 24. April 1990 erteilte die Beklagte als Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des auf den Dachflächen des Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers mittels Sickerbrunnens. Zur Gültigkeitsdauer war in dem Bescheid unter II. bestimmt, dass die Erlaubnis auf die Dauer von 20 Jahren erteilt werde und sie am 15. April 2010 erlösche oder dann erlösche, wenn eine der unter V. 7. genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Unter V. Ziffer 7. lit. f) war bestimmt, dass die Erlaubnis erlösche, „sobald der Anschluss an die städtische Kanalisation erfolgt ist“. Die Dachflächen des Grundstücks sind auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der wasserrechtlichen Versickerungsgenehmigung weiterhin nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, wie die Beklagte bei einer Nebelprobe im Mai 2013 feststellte. Das dort sich sammelnde Niederschlags(-ab-)wasser wird nach wie vor versickert. Mit einem zu Händen der Klägerin adressierten Schreiben vom 12. März 2013 hörte die Beklagte die Erbengemeinschaft zu ihrer Absicht an, von ihr die Ableitung sämtlichen auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers in den Regenwasserkanal zu fordern. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass die gepflasterte Fläche vor dem Haus bereits angeschlossen sei. Das Niederschlags(-ab-)wasser aller anderen Flächen müsse sie gemäß den Auflagen aus der Baugenehmigung versickern. Die Verlängerung der Versickerungserlaubnis sei bei der Unteren Wasserbehörde beantragt. Nachdem die Beklagte als Untere Wasserbehörde die von der Klägerin dort beantragte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 24. Mai 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 25. Juni Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einerseits der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und anderseits der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen des (auf den Dachflächen anfallenden) Niederschlags(-ab-)wassers zu verpflichten. Nur letzteres Begehren ist – nach Trennung der Verfahren – hier relevant. Die Klägerin macht ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes geltend. Soweit die Beklagte die Klageerhebung mangels vorherigen Antrags bei ihr für unzulässig halte, handele es sich bei der Forderung vorheriger Antragstellung um leere Förmelei. In der Begründung des ablehnenden Bescheides vom 24. Mai 2013 sei auf den Anschluss- und Benutzungszwang der städtischen Entwässerungssatzung hingewiesen. Damit habe die Beklagte durch ihr Umweltamt einen Befreiungsantrag bereits ablehnen lassen. Das Befreiungsbegehren sei auch begründet. Die streitgegenständliche Beseitigung des Niederschlags(ab-)wassers von den Dachflächen erfolge gemeinwohlverträglich, wie die Jahrzehnte lang einwandfrei ausgeübte Versickerung auf dem Grundstück zeige. Sie habe erhebliche Aufwendungen getätigt, um die Versickerungsanlage zu errichten. Sie habe die Versickerungsanlage errichten müssen, weil der bereits seinerzeit vorhandene öffentliche Regenwasserkanal nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, um sämtliche im Gebiet anfallenden Abwassermengen aufzunehmen. Deswegen sei die Anschlussforderung unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, sie bzgl. des Grundstücks „N. . 35“ in E. wegen des auf den dortigen Dachflächen anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin keinen Befreiungsantrag bei ihr gestellt habe. Sie sei aber auch unbegründet, weil nach den Entwässerungszeichnungen immer eine Ableitung in den öffentlichen Kanal vorgesehen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig. Es fehlt der Klägerseite an dem erforderlichen gerichtlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis setzt voraus, dass der Betroffene, der von einer Behörde den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes erstrebt, dieser durch einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung Gelegenheit gibt, über das Begehren selbst zu entscheiden. Wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen auf Erlass ihn begünstigender Verwaltungsakte zu befassen, bevor die Gerichte angerufen werden können. Dementsprechend hängt die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO selbst dann von einer vorherigen Stellung eines Antrages auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen könnte. Vgl. im Ergebnis so auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995, - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 (160). Hier fehlt es also an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite, weil die Beklagte vor Klageerhebung keine Gelegenheit hatte, über das streitgegenständliche Begehren selbst zu entscheiden. Denn die Klägerin hat bei der Beklagten keinen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist in dem Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis, den die Klägerin an die Beklagte als Untere Wasserbehörde gerichtet hat, kein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentliche Kanal zu sehen. Denn die Begehren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis und einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind auf unterschiedliche rechtliche Regelungen mit unterschiedlichen Prüfungsprogrammen gerichtet. Während im wasserrechtliche Verfahren die Erlaubnisfähigkeit einer Gewässernutzung durch die Untere Wasserbehörde nach wasserrechtlichen Kriterien geprüft wird (vgl. §§ 6 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), ist im Rahmen des Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der städtischen Abwassersatzung, durch die städtische Einrichtung i.W. nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Für eine rechtmäßige Versickerung des Niederschlags(-ab-) wassers auf dem Grundstück wären beide unabhängig voneinander stehende Genehmigungen notwendig. Der Antrag auf die Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis ersetzt oder beinhaltet deswegen keinen Befreiungsantrag. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte eine Befreiung auch durch den Bescheid vom 24. Mai 2013 noch nicht mit der Folge abgelehnt, dass ihr diese Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis vermittelte. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausweislich seines Regelungssatzes/Tenors eindeutig nur die Ablehnung der Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis. Lediglich in der Begründung wird auf den nach der städtischen Abwassersatzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang und die sich daraus ergebenden Folgen (nachrichtlich) hingewiesen. Eine Entscheidung über die Frage, ob ein einrichtungsrechtlicher Befreiungsanspruch erteilt werden soll oder nicht, ist damit keineswegs schon getroffen. Abgesehen davon fehlt es der Klägerin an dem Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage, weil sie jedenfalls zur Zeit wegen der streitgegenständlichen Dachflächen keiner Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bedarf. Denn das Grundstück unterliegt wegen dieser Flächen zur Zeit keinem Anschluss- und Benutzungszwang mit der Folge, dass die begehrte Befreiung allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine Befreiung von einer nicht bestehenden rechtlichen Pflicht bereits aus Gründen der Logik ausscheidet. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 22 A 5669/96 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr.3. Die streitgegenständlichen Flächen unterliegen zur Zeit keinem Anschluss- und Benutzungszwang, weil die Beklagte mit dem nach wie vor gültigen, da bislang nicht wirksam widerrufenen Bescheid vom 30. März 1990 das Benutzungsverhältnis derart geregelt hat, dass das Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den Dachflächen anfällt, nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet werden darf, dessen Ableitung den Eigentümern des Grundstücks also sogar verboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).