Urteil
14 K 5679/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1014.14K5679.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.2012 in Deutschland geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige punjabischer Volkszugehörigkeit. Sie ist die Tochter der am 00.00.1981 geborenen A und des am 00.00.1978 geborenen N. Der Asylerstantrag ihrer Mutter wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.12.2009 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 ‑ 14 K 239/10.A ‑ abgewiesen. Der Asylerstantrag ihres Vaters wurde durch Bescheid des seinerzeitigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.12.2000 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.07.2001 ‑ 1 A 15/01 ‑ abgewiesen. Die Eltern der Klägerin stellten am 19.07.2012 (Vater) und 12.07.2012 (Mutter) beim Bundesamt Asylfolgeanträge. Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen ausgeführt, sie seien Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und daher in Pakistan einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt. In den Jahren 2011 und 2012 sei es in Pakistan zu weiteren Übergriffen radikaler religiöser Gruppen auf Ahmadis gekommen. Von derartigen Übergriffen hätten sie erst vor kurzem Kenntnis erlangt. Die gestellten Folgeanträge wurden vom Bundesamt durch Bescheide vom 24.07.2012 (Vater) und 01.08.2012 (Mutter) ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben. Gegen die ablehnenden Bescheide vom 24.07.2012 (Vater) und 01.08.2012 (Mutter) bezüglich der Folgeanträge haben die Eltern der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf jeweils Klage erhoben (14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A). Diese Klagen wurden durch Urteile vom 14.10.2013 abgewiesen. 3 Am 12.07.2012 beantragten die Eltern der Klägerin erstmals, sie – die Klägerin – als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung wurde lediglich auf die gestellten Asylfolgeanträge der Eltern Bezug genommen. Weitere individuelle Gründe wurden nicht geltend gemacht. Von einer persönlichen Anhörung der Klägerin im Asylverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG abgesehen. 4 Mit Bescheid vom 01.08.2012, zugestellt am 10.08.2012, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil zuvor die Asylanträge der Eltern unanfechtbar abgelehnt worden seien. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden ebenfalls nicht. 5 Die Klägerin hat am 10.08.2012 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Asylgründe resultierten aus ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. Insoweit werde auf die Begründung ihrer Eltern in den Verfahren 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A Bezug genommen. Ihr Antrag dürfe nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Die anhaltende Verfolgung der Ahmadiyya in Pakistan und die Neubewertung des Verfolgungsmaßstabes durch den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11 – rechtfertigten keine Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet. Insbesondere die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG seien nicht gegeben. Zwar seien die Asylanträge ihrer Eltern unanfechtbar abgelehnt worden. Allerdings hätten die Eltern Asylfolgeanträge gestellt, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Auch im Falle des Misserfolgs dieser Anträge dürfe offensichtliche Unbegründetheit in ihrem Fall nur angenommen werden, wenn sich auch ihr Antrag als unbegründet erweise. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A und auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 19 1.) 20 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist nicht gegeben. 21 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, dass heißt an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich – gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts – als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende („ausweglose“) Lage versetzt. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –,BVerfGE 80, 315 (334 f.); BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89,2 BvR 1827/89 –, BVerfGE 83, 216 (230); BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 23 Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –,BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140); BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 25 Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –,BVerfGE 80, 315 (345); BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 27 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315 (345 f.); BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 – 9 C 278.86 –, BVerwGE 79, 143 (151); BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 60.89 –, BVerwGE 87, 52 (53). 29 Nach Maßgabe dieser Kriterien kann die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Da sie in Deutschland geboren wurde, kommt eine Vorverfolgung in Pakistan ersichtlich nicht in Betracht. Auch ein konkret drohendes, individuell auf die Person der Klägerin bezogenes asylerhebliches Verfolgungsschicksal, welches einen Nachfluchttatbestand begründen könnte, wurde nicht geltend gemacht. Die behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine asylerhebliche politische Verfolgung. Insoweit ist zu beachten, dass das Asylgrundrecht nur vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum), schützt. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 (19 f.). 31 Bezogen auf diese nicht öffentlichen Formen der Glaubensausübung sind in Pakistan lebende Ahmadis jedoch grundsätzlich keinen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Insbesondere die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya führt zu keinen asylerheblichen Beeinträchtigungen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013– A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 100, 122. 33 2.) 34 Es besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 35 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304, S. 12; ABl. EU vom 05.08.2005 Nr. L 204, S. 24, neugefasst mit Umsetzungsfrist bis 21.12.2013 als Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. EU vom 20.12.2011 Nr. L 337, S. 9) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. 36 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und des subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. 38 Hinsichtlich der Verfolgung aus religiösen Gründen geht der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum). 39 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 (19 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 31. 40 § 60 Abs. 1 AufenthG schützt demgegenüber auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL. Sie definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 34. 42 Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. Eine Unterscheidung zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren sollen, ist mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht, nicht zu vereinbaren. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010– 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 36 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris. 44 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 22, 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 43. 46 Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos. 47 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 45 ff. m.w.N. 48 Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 49 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 24. 50 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 50. 52 Bezogen auf Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt eine Flüchtlingsanerkennung nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, sofern es sich bei den jeweiligen Antragstellern um bekennende Ahmadis handelt, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansehen, ihren Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. 53 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 57 ff. 54 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Um insoweit das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft zu vermeiden, bedarf es zum Nachweis der Religionszugehörigkeit regelmäßig der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Deutschland, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Welt-Headquarters in London – insbesondere zur religiösen Betätigung des Betroffenen in Pakistan – zurückgreifen kann. Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013– 10 C 22.12 –, juris, Rn. 26. 56 Demgegenüber führt die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, ohne im vorgenannten Sinne „bekennender Ahmadi“ zu sein, für sich genommen in Pakistan grundsätzlich zu keinen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Beeinträchtigungen. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteilvom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013– A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 100, 122. 58 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. 59 Die Klägerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich auf das Vorbringen ihrer Eltern in den Verfahren 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A Bezug genommen. 60 Darüber hinaus hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya anzugehören. Insoweit setzt die Annahme einer möglichen Verfolgung pakistanischer Ahmadis aus religiösen Gründen zwingend zunächst die tatsächliche Zugehörigkeit des jeweiligen Antragstellers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya voraus. Um insoweit das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft zu vermeiden, bedarf es zum Nachweis der Religionszugehörigkeit regelmäßig der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der AMJ. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013– 10 C 22.12 –, juris, Rn. 26. 62 Einen diesbezüglichen Nachweis, nämlich eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Frankfurt am Main (AMJ) über die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die bisherige Dauer der Zugehörigkeit zu einer Ahmadi-Gemeinde in Deutschland und/oder Pakistan haben sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts durch Verfügungen vom 26.02.2013, 22.05.2013, 25.06.2013 und 11.07.2013 nicht vorgelegt. Die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist damit nicht zweifelsfrei belegt. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen hinsichtlich der Mutter der Klägerin im Urteil vom 14.10.2013 ‑ 14 K 5758/12.A ‑ Bezug genommen. Lediglich der Vater der Klägerin hat eine Mitgliedsbescheinigung der AMJ zu den Akten gereicht. 63 Ungeachtet dessen ist die gerade einjährige Klägerin aufgrund ihres Alters rein tatsächlich noch nicht in der Lage, sich eine eigene Glaubensüberzeugung zu bilden, sich zu einem Glauben zu bekennen, geschweige denn eine Glaubensüberzeugung nach außen kundzutun. Rückschlüsse auf die religiöse Identität der Klägerin können daher nur auf Grundlage des Glaubensverständnisses ihrer Eltern, N und A, gezogen werden. Das Gericht konnte indes nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei den Eltern der Klägerin um bekennende Ahmadis im vorbeschriebenen Sinne handelt, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansehen, ihren Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den die Eltern der Klägerin betreffenden Urteilen des erkennenden Gerichts vom 14.10.2013 – 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A – Bezug genommen. Kann demnach nicht festgestellt werden, dass die Eltern der Klägerin ihren Glauben in Deutschland gegenwärtig bzw. in der Vergangenheit in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktizieren bzw. praktiziert haben, die sie in Pakistan einer Verfolgung aussetzen würde, so kann für die minderjährige Klägerin nichts anderes gelten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin und ihren Eltern um bekennende Ahmadis handelt, für die die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist. Darüber hinausgehende Gründe, welche im Hinblick auf die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 64 3.) 65 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 66 Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG – entgegen der Auffassung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid – nicht erfüllt. 67 Allerdings sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG im Fall der Klägerin gegeben. Die auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet erweist sich damit als rechtmäßig. 68 Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylVfG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1.) und 2.) unbegründet. Die Klägerin ist handlungsunfähig im Sinne von § 12 AsylVfG, weil sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem wurden der Asylantrag ihres Vaters durch Bescheid vom 29.12.2000 und der Asylantrag ihrer Mutter durch Bescheid vom 17.12.2009 unanfechtbar abgelehnt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern der Klägerin nach der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge jeweils Asylfolgeanträge gestellt haben. Denn § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG setzt nach seinem Wortlaut nur voraus, dass die Asylanträge der Eltern vor der Entscheidung („zuvor“) über den Asylantrag des minderjährigen Kindes unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf den Umstand, dass die Asylfolgeanträge der Eltern durch Bescheide vom 24.07.2012 (Vater) und 01.08.2012 (Mutter) abgelehnt und die hiergegen gerichteten Klagen durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 14.10.2013 – 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A – abgewiesen worden sind, kommt es insoweit nicht an. Andernfalls hätte die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG keinen praktischen Anwendungsbereich, weil in diesem Fall mit der Stellung von Asylfolgeanträgen durch die Eltern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nachträglich entfielen. 69 Angesichts des Umstandes, dass für die Klägerin keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht worden sind, sondern lediglich auf das Vorbringen der Eltern in den Verfahren – 14 K 5615/12.A und 14 K 5758/12.A – Bezug genommen wurde, kann auch kein Ausnahmefall angenommen werden, der ein Absehen vom Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG rechtfertigen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzeswortlaut ein Absehen vom Offensichtlichkeitsausspruch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG nicht vorsieht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, könnte die Annahme eines Ausnahmefalls allenfalls dann in Betracht kommen, wenn – was hier nicht der Fall ist – für das Kind originäre Asylgründe geltend gemacht werden, die sich von den Asylgründen der Eltern qualitativ unterscheiden. 70 Vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28.08.2013 – W 6 S 13.30278 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. 71 4.) 72 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 73 Innerhalb der Gruppe von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, juris, Rn. 9. 75 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 76 Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. 77 Auch der Umstand, dass die minderjährige Klägerin sich im Falle einer unbegleiteten Abschiebung nach Pakistan nicht selbst versorgen könnte, führt nicht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis, wonach sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, vermittelt dem betroffenen minderjährigen Ausländer gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz oder ein Abschiebestopp-Erlass und schließt daher einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG aus. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 16 ff. 79 5.) 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 81 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).