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Gerichtsbescheid

14 K 5159/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1011.14K5159.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid betreffend die zwangsweise Außerbetriebsetzung ihres Kraftfahrzeuges. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges S mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Am 05.04.2013 teilte die L Versicherungs-Aktiengesellschaft dem Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 FZV mit, dass für das Fahrzeug der Klägerin seit dem 03.04.2013 keine, dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht. Mit Ordnungsverfügung vom 08.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.04.2013, untersagte der Beklagte der Klägerin den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte sie auf, binnen drei Tagen den Fahrzeugschein abzuliefern und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 1). Er drohte die kostenpflichtige Zwangsstilllegung für den Fall an, dass die Klägerin der Aufforderung nicht nachkomme (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, die getroffene Anordnung sei gemäß § 25 Abs. 4 FZV erforderlich. Die Klägerin sei der Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 FZV, das Fahrzeug unverzüglich nach dem Entfall des Versicherungsschutzes außer Betrieb zu setzen, nicht nachgekommen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 08.04.2013 hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Nachdem die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 08.04.2013 nicht nachkam, verfügte der Beklagte mit Festsetzungsverfügung vom 16.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 17.04.2013, die Einziehung des Fahrzeugscheines und die Entstempelung der Kennzeichen (Ziffer 1) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2). Gegen die Festsetzungsverfügung vom 16.04.2013 hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Am 30.04.2013 ging beim Beklagten eine elektronische Versicherungsbestätigung der L Versicherungs-Aktiengesellschaft für das Fahrzeug der Klägerin ein. Mit Kostenbescheid vom 07.05.2013, am gleichen Tag zur Post aufgegeben, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 237,63 Euro fest. Im Einzelnen werden für den Erlass der Ordnungsverfügung 35,00 Euro, für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit drei Außendienstermittlungen 200,00 Euro sowie Zustellungsauslagen in Höhe von 2,63 Euro in Ansatz gebracht. Die Klägerin hat am 15.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei weder das Kennzeichen entstempelt, noch der Fahrzeugschein eingezogen worden. Daher könnten allenfalls Kosten in Höhe von 37,63 Euro für den fehlenden Versicherungsschutz angefallen sein. Mit Schriftsatz vom 09.08.2013 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich in der Insolvenz befindet und durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 15.07.2013 – 000 IN 000/13 – Rechtsanwalt T, S1straße 10, E zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat Rechtsanwalt T mit Schriftsatz vom 20.09.2013 mitgeteilt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 03.09.2013 – 000 IN 000/13 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Ferner teilte er mit, dass er gemäß § 85 Abs. 2 InsO die Aufnahme des Rechtsstreits ablehne. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Sachverhalt zu prüfen und das Verfahren einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 02.10.2013, der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.10.2013, hat der Beklagte erklärt, dass er das Verfahren aufnimmt. Mit Verfügung vom 25.07.2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht ist auch in Anbetracht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 03.09.2013 – 000 IN 000/13 – nicht an der Entscheidung des Rechtsstreits gehindert. Zwar wurde das Verfahren durch den Insolvenzeröffnungsbeschluss zunächst gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes unterbrochen. Hiernach wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vorliegend ist das Verfahren indes nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften (wieder) aufgenommen worden. Denn der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 20.09.2013 gemäß § 85 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt, wodurch die Prozessführungsbefugnis vom Insolvenzverwalter (wieder) auf die Klägerin übergegangen ist. Vgl. OVG Sachsen, Beschuss vom 10.02.2010 – 4 A 594/09 –, Rn. 3, juris, m.w.N.. Die Ablehnung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter hat zur Folge, dass gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl die Klägerin als Insolvenzschuldnerin, als auch der Beklagte den Rechtsstreit aufnehmen können. Eine entsprechende Aufnahmeerklärung ist seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 02.10.2013 abgegeben und der Klägerin am 09.10.2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Mit der am 09.10.2013 bewirkten Zustellung ist das unterbrochene Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 250 ZPO wirksam fortgesetzt worden. Vgl. OVG Sachsen, Beschuss vom 10.02.2010 – 4 A 594/09 –, Rn. 4, juris, m.w.N.. Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens die Aufhebung des Kostenbescheides vom 07.05.2013. Die insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist jedoch bereits unzulässig. Die Klägerin hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Kostenbescheides vom 07.05.2013 erfolgte durch Übermittlung mit einfacher Post. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 21) befindlichen Ab-Vermerks erfolgte die Aufgabe zur Post am Dienstag, den 07.05.2013. Der Bescheid galt mithin gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am Freitag, den 10.05.2013 als bekannt gegeben. Nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten ist der Kostenbescheid der Klägerin sogar vor dem 10.05.2013 tatsächlich zugegangen, was freilich für die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ohne Bedeutung bleibt. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 10.06.2013 um 24:00 Uhr. Die Klage ging jedoch erst am Samstag, den 15.06.2013 und damit nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gestellt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten. Vielmehr hat sich die Klägerin – obwohl sie vom Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenbescheides sowie mit Schreiben vom 22.05.2013 ausdrücklich auf das Erfordernis der Klageerhebung hingewiesen worden ist – lediglich darauf beschränkt, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten, anstatt innerhalb der laufenden Klagefrist rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.