Beschluss
14 L 1890/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1010.14L1890.13A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 25.09.2013 erhobenen Klage 14 K 7533/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 11.09.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid wurde den Antragstellern nach ihrem Vortrag am 19.09.2013 zugestellt. In den Verwaltungsvorgängen ist ein entsprechender Zustellnachweis nicht enthalten. Zudem hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung nicht widersprochen. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde demgemäß durch den am 25.09.2013 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 11.09.2013 die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß § 16a Abs. 1 GG und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anerkennung als Asylberechtigte hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 5) scheidet allerdings nicht schon wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus. Die Antragsteller haben durch Vorlage von Bordkarten der Fluggesellschaft Emirates, die sich in den beigezogenen Ausländerakten der Stadt Oberhausen befinden, glaubhaft gemacht, dass sie am 19.09.2012 – wie bei der Anhörung angegeben – auf dem Luftweg von E. nach E1. eingereist sind. Damit steht fest, dass sie nicht über einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG nach Deutschland eingereist sind. Dennoch liegen – auch unter Berücksichtigung des Begründungsschriftsatzes im Eilverfahren vom 09.10.2013 – die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 16a Abs. 1 GG sowie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 5) offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 01.01.1966 geborene Antragsteller zu 1) und die am 15.06.1981 geborene Antragstellerin zu 2) machen zur Begründung des Antrages im Wesentlichen geltend, der Antragsteller zu 1) sei in Pakistan als Eigentümer zweier Süßwarengeschäfte selbstständig tätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei er Opfer von Schutzgelderpressungen durch die in der Stadt L. aktive sog. „C. -Mafia“ geworden. Es bestünden Verflechtungen zwischen der Mafia und Angehörigen der Polizei und der politischen Partei MQM. Zunächst habe die Mafia kleinere Summen von ihm gefordert, die er widerspruchslos gezahlt habe. Am 02.01.2012 habe die Mafia jedoch die Zahlung von vier Millionen Rupien Schutzgeld von ihm gefordert. Eine so hohe Summe habe er nicht bezahlen können und sich deshalb mehrfach an die Polizei gewandt, die ihm jedoch nicht geholfen habe. Die Mafia habe gedroht, seine Frau, seine Tochter und seine Schwägerin umzubringen, wenn er die Summe nicht bezahle. Diesem Vortrag der Antragsteller lässt sich jedoch nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, dass sie von Mitgliedern der Mafia in der geschilderten Weise bedroht worden sind, handelt es sich lediglich um Nachstellungen im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein asylrelevantes bzw. flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal. Dessen ungeachtet müssen sich die Antragsteller auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Denn es ist ihnen zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der körperlich gesunde Antragsteller zu 1) verfügt über einen Schulabschluss der achten Klasse und hat den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 2) bis 5) in der Vergangenheit durch den Verkauf von Süßigkeiten in zwei Süßwarengeschäften in ausreichendem Maße sichergestellt. Er ist daher ohne Zweifel in der Lage, für sich und seine Familie auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Mitglieder der Mafia aus L. die Antragsteller in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris. Soweit die Antragsteller geltend machen der Volksgruppe der „Mahajir“ anzugehören, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn nach der gegenwärtigen Auskunftslage besteht die Möglichkeit des Ausweichens in andere Landesteile und Großstädte Pakistans grundsätzlich für Angehörige sämtlicher Volksgruppen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist demnach auch in anderen Landesteilen möglich. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die Mafia erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 4) ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attests vom 20.03.2013 und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Evangelischen Krankenhauses P. vom 24.07.2013 an Trisomie 21, dem sog. Down-Syndrom leidet, führt nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass der Antragstellerin zu 4) bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Eine derartige Gefahr wurde von den Eltern der Antragstellerin zu 4), den Antragstellern zu 1) und 2), nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil heißt es in der ärztlichen Stellungnahme vom 24.07.2013, dass die Antragstellerin zu 4) wie jedes andere Kind gleichen Alters mit Morbus Down belastet und behandelt werden kann. Eine möglicherweise in der Zukunft erforderlich werdende medizinische Behandlung könnte folglich auch in Pakistan vorgenommen werden. Denn nach der gegenwärtigen Auskunftslage ist die medizinische Versorgung in Pakistan insgesamt auf jedem Niveau möglich, von Ärzten und Krankenhäusern bis hin zu Universitätskliniken und psychiatrischen Kliniken. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2010 – AN 3 K 09.30090 –, juris, Rn. 22; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 28. Es ist daher weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Antragstellerin zu 4) eine möglicherweise notwendige medizinische Behandlung in Pakistan nicht zuteil werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Dr. Hüsken