Beschluss
24 L 1425/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist bei glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten zu gewähren.
• Für eine einstweilige Gebührenermäßigung muss der Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden; beides fehlte hier.
• Ermessensentscheidungen der Behörde nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind nur eingeschränkt überprüfbar; Überschreitung der Ermessensgrenzen ist nicht ersichtlich.
• Kosten für Personalausweise können durch Regelsätze anteilig erfasst sein; zur Überbrückung steht Empfängern von SGB XII-Leistungen das Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Gebührenermäßigung für Personalausweis trotz Sozialhilfebezug • Prozesskostenhilfe ist bei glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten zu gewähren. • Für eine einstweilige Gebührenermäßigung muss der Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden; beides fehlte hier. • Ermessensentscheidungen der Behörde nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind nur eingeschränkt überprüfbar; Überschreitung der Ermessensgrenzen ist nicht ersichtlich. • Kosten für Personalausweise können durch Regelsätze anteilig erfasst sein; zur Überbrückung steht Empfängern von SGB XII-Leistungen das Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung. Der Antragsteller beantragte die Ausstellung eines Personalausweises und gleichzeitig Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV mit dem Hinweis auf Sozialhilfebezug (SGB XII). Die Behörde lehnte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, die Neuberechnung der Regelbedarfe 2011 berücksichtige anteilig die Kosten für den Personalausweis, sodass eine allgemeine Bedürftigkeit für eine Gebührenbefreiung nicht ausreiche. Der Antragsteller rügte einen Ermessensfehler und verwies weiter auf seinen Gesundheitszustand; er begehrte in der Hauptsache eine Reduzierung der Gebühr von 28,80 € auf 7,50 € und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe. Das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe, lehnte den Antrag auf einstweilige Gebührenermäßigung jedoch ab und setzte den Streitwert auf 21,30 € fest. • Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes: Nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; beides ist hier nicht dargelegt worden. • Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung des Gerichts ermessensgerecht gehandelt; sie erkannte ihr Ermessen nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV und erklärte, die Regelsatzerhöhung durch das RBEG erfasse anteilig die Kosten für Personalausweise, sodass eine Gebührenbefreiung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sei. • Eine abschließende Klärung, ob der Begriff der Bedürftigkeit durch das RBEG verändert wurde, war nicht erforderlich, weil die Behörde im Bescheid von Bedürftigkeit ausging und die anschließende Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 114 VwGO). • Der Vortrag des Antragstellers, er habe die Gebühren noch nicht ansparen können, ist keine zwingende Erwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV; eine geeignetere Alternative besteht in einem Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII zur Überbrückung unabweisbarer Bedarfe. • Die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesundheitsgründe rechtfertigen ebenfalls keinen Ermessensfehler; gesundheitliche Aspekte seien primär bei der Festlegung des individuellen sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen und dort gegebenenfalls bereits berücksichtigt worden. • Prozesskostenhilfe wurde aufgrund nicht völlig unplausibler Erfolgsaussichten bewilligt, wobei das Gericht insoweit eine summarische Prüfung vornahm (§§ 122 Abs.2, 166 VwGO, 127 Abs.2 ZPO). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragsgegnerin durfte den Antrag auf Gebührenbefreiung/ -ermäßigung zurückweisen, weil der Antragsteller keinen durchschlagenden Anspruch auf Reduzierung der Gebühr von 28,80 € auf 7,50 € glaubhaft gemacht hat. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV ordnungsgemäß ausgeübt und die Änderung der Regelbedarfe durch das RBEG sowie die Möglichkeit eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu Recht in ihre Erwägungen eingestellt. Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren wurde dem Antragsteller gewährt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 21,30 € festgesetzt.