Urteil
17 K 4637/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1008.17K4637.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1985 geborene Kläger behauptet syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 27. Juli 2012 und reiste in die Türkei. Am 6. August 2013 reiste er nach Griechenland, wo er sich bis zum 3. Februar 2013 aufhielt. Von dort fuhr er zunächst mit einem PKW, später mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland. Am 12. Februar 2013 stellte er einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, in Syrien in B an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe sich im März/April 2012 an der Vertreibung der „Bagaria“ einem dem Präsident Assad zuzuordnenden Araberstamm, aus dem Stadtteil T beteiligt. Er habe mit einer Waffe Wachdienst geleistet, um seinen Stadtteil T vor Angreifern zu schützen. Er habe gehört, dass die Leute vom „Stamm der Bagaria“ sich zur Aufgabe gemacht hätten, die Leute, welche sie vertrieben hätten, zu suchen und zu töten. Es sei niemand zu ihm gekommen und habe versucht, ihn zu finden, aber er habe gehört, dass diese Leute unterwegs seien, diese Leute zu finden. Die Situation in Syrien sei nicht mehr zu ertragen. Er könne dort nicht mehr länger Leben, sein Leben sei in Gefahr. Von allen Seiten würden sie drangsaliert, die freie syrische Armee, auch die Regierung lasse sie nicht mehr in Ruhe. 4 Mit Bescheid vom 2. Mai 2013 – zugestellt am 11. Mai 2013 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest (Ziffer 2.). Unter Ziffer 3. des Bescheides wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt. Zur Begründung von Ziffer 1. und 2. führte das Bundesamt aus, asyl- und flüchtlingsrelevante Anknüpfungsmerkmale lägen nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. 5 Am 23. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben, diese aber nicht weiter begründet. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. 8 Hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 12 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und den der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Ankerkennung als Asylberechtigter (1.) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.). 17 1. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheidet schon wegen der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG aus, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg und demgemäß über sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Einer der Ausnahmegründe nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegt nicht vor. 18 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. 19 Unionsrechtlich findet sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu auch Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes BT-Drs. 17/13063 und 17/13556: i.W. in Kraft treten am 1. Dezember 2013), so dass es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) bleibt. Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 13. 20 Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 22 Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. 24 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 26 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass der Kläger vorverfolgt aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist ist (a.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszugehen (b.). 27 a. Der Kläger kann sich nicht auf die tatsächliche Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG berufen, weil das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass dem Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien politische Verfolgung widerverfahren ist (aa.) oder unmittelbar drohte (bb.). 28 aa. Der Kläger hat sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben und in dem Stadtteil T mit einer Waffe Wachdienst geleistet zu haben, nachdem ein kurdisches Mädchen von dem „Stamm der Bargaria“ getötet worden sei, woraufhin dieser – auch unter der Mitwirkung des Klägers – aus dem Stadtteil vertrieben worden sei. Von einer Verfolgung oder einem sonstigen erlittenen ernsthaften Schaden aus Anlass der Teilnahme an den Demonstrationen oder der Vertreibung des „Stammes der Bargaria“ aus dem Stadtteil T, etwa durch syrische Sicherheitskräfte, berichtete der Kläger indes nicht. Auch auf mehrfache Nachfrage hin konnte der Kläger keine konkrete Situation schildern, in der er persönlich einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 bzw. 10 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausgesetzt wurde. 29 bb. Eine bereits eingetretener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung, die eine Gefährdung voraussetzt, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris, 31 ist in der Person des Klägers ebenfalls nicht gegeben. Er konnte keine konkreten Umstände benennen, die eine so weit verdichtete Bedrohungslage ausmachen sollte. Er konnte nur unspezifisch angeben, man habe immer wieder gehört, dass „der und der bedroht wurde“. Konkrete Anhaltspunkte, insbesondere in Bezug auf seine eigene Person, konnte er aber nicht schildern. Der Vortrag hierzu blieb sowohl in der Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung sehr vage. 32 b. Losgelöst von der Privilegierung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gibt es keine Anhaltspunkte für nach dem Verlassen seines Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von dem Kläger – erstmals in der mündlichen Verhandlung – aufgezeigten exilpolitischen Aktivitäten (aa.) als auch hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (bb.). 33 aa. In Umsetzung von Art. 5 Qualifikationsrichtlinie bestimmt § 28 Abs.1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. 34 Die von dem Kläger vorgetragene exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht hinreichend, um bei einer Rückkehr nach Syrien mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen zu führen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 35 std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 14 A 1155/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 ‑ 3 A 4363/06.A, 36 bemisst sich die von einer exilpolitischen Betätigung ausgehende asylrelevante Gefahr auch bei den gegenwärtigen Unruhen in Syrien nach wie vor anhand einer im Einzelfall vorzunehmenden umfassenden Bewertung des Lebenssachverhalts, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A, juris. 38 Exilpolitische Tätigkeit führt daher nicht im Sinne einer Einzelfallverfolgung aufgrund von Zugehörigkeit zu der Gruppe der exilpolitisch tätigen Ausländer gleichsam automatisch zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien. Vielmehr bedarf es stets des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die bezüglich ihrer Asylerheblichkeit im Einzelfall zu würdigen sind und Anlass zu der Annahme geben, die entsprechende Person sei aus der Masse aller exilpolitisch Tätigen derart herausgehoben, dass sie den syrischen Behörden als ernsthafter Gegner erscheint. Dabei kommt es für die flüchtlingsrechtliche Relevanz exilpolitischer Betätigung auf die Sicht des jeweiligen Verfolgerstaates an, so dass von diesem nicht erkannte oder zwar erkannte, aber nicht ernst genommene Betätigungen asylrechtlich von vorneherein keine Bedeutung haben, 39 OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, juris Rn. 6, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 3 A 4363/06.A. 40 Bei der Frage der Beachtlichkeit von Nachfluchtaktivitäten sind vor dem Hintergrund obiger Darlegungen insbesondere Qualität sowie Quantität der exilpolitischen Tätigkeiten in die maßgebliche Einzelfallwürdigung einzustellen. Danach hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten Teilnahme an zwei Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mehrere Fotos einer vermeintlichen Demonstrationsteilnahme in I am 1. Juni 2013 und in C am 13. Juli 2013 vorgelegt. Der Kläger ist darauf zum Teil mit der syrischen, zum Teil mit der kurdischen Flagge zu erkennen. Auf einem Foto hält er (mit einer anderen Person) ein Plakat mit dem Inhalt „es reicht, dass Leute durch Chemikalien getötet werden. Dass die Menschen durch Flugzeuge und Raketen getötet werden.“ Auf einem anderen Foto hält er (mit zwei weiteren Personen) ein Plakat, dessen Aufschrift nur fragmentarisch lesbar ist und keinen eindeutigen Inhalt erkennen lässt. Aufgrund der Teilnahme an diesen zwei Demonstrationen, die nach eigener Aussage des Klägers jeweils nur eine Stunde dauerten, wird der Kläger nicht aus der Masse von weiteren exilpolitisch aktiven Syrern gefahrerhöhend herausgehoben. Es ist bereits aufgrund der Vielzahl anlässlich der Ereignisse in Syrien durchgeführten Demonstrationen eher unwahrscheinlich, dass der syrische Sicherheitsdienst von der Teilnahme des Klägers an diesen Demonstrationen Kenntnis erlangt hat. Dass die Demonstration, etwa über Printmedien oder das Internet, öffentlich bekannt geworden wäre, behauptet der Kläger selbst nicht, geschweige denn, dass entsprechende Nachweise vorlägen. Selbst wenn diese dem syrischen Sicherheitsdienst bekannt geworden wären, 41 vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 10, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass exilpolitische Tätigkeiten dem syrischen Sicherheitsdienstes bekannt werden, 42 ist nicht davon auszugehen, dass der syrische Sicherheitsdienst der Demonstrationsteilnahme des Klägers eine ernsthafte Bedeutung im Sinne einer relevanten Gefährdung des Staates in seinen Bestand oder als einen beachtlichen Protest oder eine Kritik, gleichsam eine Art Aufwiegelung Dritter gegen den syrischen Staat beimessen würde. Die Aktivitäten des Klägers auf den zwei Demonstrationen sind von ihrer Qualität wie Quantität von untergeordnetem Gewicht. Denn er hat lediglich zweimal eine Stunde an einer Demonstration teilgenommen, bei der er die syrische bzw. kurdische Flagge getragen und ein Plakat mit einem nicht offensichtlich oppositionellen politischen, sondern in erster Linie für Menschenrechte eintretenden Aufdruck gehalten hat. 43 Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Tatsache, dass gerade verstärkt seit Ausbruch des Konflikts in Syrien hierzulande Demonstrationen stattfinden, die zum Teil ausschließlich zum Zwecke der Schaffung eines asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrundes besucht werden. Dies ist den syrischen Sicherheitskräften aufgrund der intensiven Beobachtung der hiesigen Exilszene – wenn auch ihre Toleranzschwelle gegenüber exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen in Zeiten des politischen Überlebenskampfes geringer sein mag – bekannt. Es ist fernliegend davon auszugehen, der syrische Sicherheitsdienst könne unbeachtliche nicht von beachtlicher, asylrelevanter exilpolitischer Tätigkeit unterscheiden. 44 bb. Der Kläger ist auch nicht im Rückkehrfalle allein aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. 45 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volkszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A -, juris, m.w.N. 47 Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aufgrund der davon abweichenden Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 48 vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11 -, juris. 49 das eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus, 50 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4309/12.A -; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 ‑ Au 6 K 12.30264 ‑, juris. 51 Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. 52 Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, hat der Kläger nicht dargelegt. 53 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.