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Beschluss

6 L 1424/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1002.6L1424.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Landwirt und unterhält einen Milchwirtschaftsbetrieb am B. C. Weg 61 in F. (Ortsteil F1. ). Er hält dort 180 Milchkühe. Alle drei Tage wird die gemolkene Milch durch einen LKW mit Anhänger, der insgesamt etwa 18 m lang ist, abgeholt. 4 Die Antragsgegnerin ordnete gemäß einem Beschluss des Ratsausschusses für Stadtentwicklung vom 22. Januar 2013 an, für drei Jahre die Landesstraße L 000 im Bereich der Ortsdurchfahrt F1. - T.------straße - zwischen dem F2. Markt/Ecke C1.---straße und der T1. Straße durch Aufstellung des Verkehrszeichens 253 (Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen) in beide Fahrtrichtungen zu sperren. Maßgeblich hierfür war der Umstand, dass die dort in den Jahren 2011 und 2012 gemessenen Luftimmissionen eine anhaltende Stickstoffoxidbelastung von 41 Mikrogramm/Kubikmeter aufwiesen und damit den Grenzwert von 40 Mikrogramm überschritten. Ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan liegt für das Gebiet nicht vor. Die Anordnung wurde am 30. Juli 2013 durch Aufstellen der Verkehrsschilder bekannt gemacht. 5 6 7 Der Antragsteller hat am 2. August 2013 Klage erhoben, und zwar „gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, auf der T.------straße in F. in beiden Richtungen zwischen der C1.---straße und der T2.---straße das Verkehrszeichen 253 LKW-Durchfahrtsverbot aufzustellen“. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gestellt. Er trägt vor: Die Benutzung einer Landesstraße durch LKW zu untersagen, widerspreche der verkehrlichen Bedeutung der Straße. Zudem habe die Antragsgegnerin in keiner Weise die Situation landwirtschaftlicher Anlieger berücksichtigt. Bei der Beschlussfassung der Antragsgegnerin hätten diese Belange keine Rolle gespielt. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Verbot des LKW-Verkehrs auf der T.------straße jedenfalls insoweit als unverhältnismäßig, als keine Ausnahme für den landwirtschaftlichen Verkehr von und zu dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen sei. Denn durch die ausnahmslose Geltung des Durchfahrtverbotes werde für den Antragsteller der Abtransport der Milch von seinem Grundstück unmöglich. Eine Anfahrt über die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Ausweichrouten – etwa über die T2.---straße /X.-----straße oder die Straßen O. /X.-----straße – sei mit den LKW-Fahrzeugen mit Anhänger nicht möglich. Bei den Ausweichrouten handele es sich um kleinere Straßen, bei denen auf beiden Seiten PKW abgestellt würden, so dass dort eine gefahrlose Durchfahrt für LKW-Gespanne nicht möglich sei. Namentlich am 4. September 2013 sei die Durchfahrt von einem PKW blockiert worden, was durch umfangreiche Bild- und Filmaufnahmen dokumentiert sei. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, da eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten fehle. Die Hofstelle des Antragstellers sei an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Der Hof sei auch weiterhin uneingeschränkt zu erreichen. Eine Befahrung sei über Alternativrouten wie etwa die O. /X.-----straße sei auch mit LKW-Zügen von bis zu 18 Metern Länge sichergestellt. Dies hätten entsprechende Fahrproben der Antragsgegnerin ergeben. Ein Anspruch des Antragstellers, sein Grundstück über bestimmte Wegstrecken zu erreichen, bestehe dagegen nicht. 13 Aus der Presseberichterstattung über die geänderte Verkehrsregelung (WAZ/Der Westen, Bericht vom 24. September 2013) geht hervor, dass der Antragsteller mit jährlichen Frachtmehrkosten in drei- bis vierstelliger Höhe zu rechnen hat, wenn sein Hof nicht mit großen LKW-Gespannen angefahren werden kann, sondern seine Zulieferer kleinere LKW einsetzen müssen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. 17 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt hinsichtlich der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung (Aufstellen der Zeichen 253 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189/87 -, NJW 1988, 2814 m.w.N. 19 Der Antrag ist nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW sind, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen sind. 20 StRspr. des BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221, 226 f., vom 14. Dezember 1994 - 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214, 220 f., und vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323, 326/ 328. 21 Anders als von der Antragsgegnerin angenommen, ist der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits aus eigener Betroffenheit antragsbefugt, ohne dass es darauf ankäme, ob er zusätzlich beschwert ist, weil seine Zulieferer und Abnehmer ihn nicht mehr mit den gewohnten großen Fahrzeugen erreichen können. Daher spielt es keine Rolle, dass er kein unmittelbarer Anlieger des Straßenstücks ist, auf das sich die Sperrung für LKW-Verkehr über 3,5 t erstreckt. Unerheblich ist auch, dass er seine Hofstelle über andere öffentliche Straßen erreichen kann. 22 Angesichts der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nimmt die Kammer typisierend an, dass der Antragsteller als hauptberuflicher Landwirt mit einem großen Hof über Kraftfahrzeuge verfügt, die mehr als 3,5 t wiegen. Da es sich bei dem für diese Fahrzeuge nun gesperrten Straßenstück um die bisherige Zufahrt zu seinem Grundstück handelt, geht die Kammer weiterhin davon aus, dass der Antragsteller seit der Aufstellung des Verkehrszeichens in dessen Einwirkungsbereich geraten und er damit Adressat des Verkehrszeichens geworden ist. 23 Adressat eines Verkehrsverbots ist nämlich bereits derjenige geworden, der in dessen Einwirkungsbereich geraten ist, weil er hierdurch in rechtlich beachtlicher Weise belastet wird. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 –, NJW 2004, 698. 25 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 26 Das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, überwiegt aufgrund der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers in der Regel ebenfalls das öffentliche Vollziehungsinteresse. 27 Hiervon ausgehend geht die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung – hier: Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge von über 3,5 Tonnen (Zeichen 253 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) – und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen dieser Verkehrsregelung verschont zu bleiben, zu Lasten des Antragstellers aus. 28 An der Rechtmäßigkeit des Durchfahrtverbotes bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dieses stellt sich aller Voraussicht nach vielmehr als rechtmäßig dar. 29 Die Antragsgegnerin ist für die auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO gestützte Anordnung des Durchfahrtverbotes sachlich zuständig. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. §§ 1, 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein Westfalen. Die örtliche Zuständigkeit der antragsgegnerischen Mittleren kreisangehörigen Stadt F. ergibt sich aus §§ 12, 4 Abs. 1 OBG NRW. 30 Auf eine vorherige Anhörung (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin verzichten, weil die Verkehrsregelung durch eine öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW getroffen worden ist. 31 Die Anordnung ist nach überschlägiger Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge von über 3,5 Tonnen zu Recht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO gestützt. Liegt – wie hier – ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nicht vor, ist die Anordnung eines Durchfahrtverbotes zum Schutz der Allgemeinheit und des betroffenen Personenkreises vor einer unzulässigen Überschreitung von Immissionsgrenzwerten als planunabhängige Einzelmaßnahme zulässig. Die Verkehrsfunktion der betroffenen Straße als Landesstraße steht dem nicht entgegen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 8 A 652/09 -, juris (Rn. 44 ff., 89) jeweils m.w.N. 33 Die Sperrung einer Straße nur für einen Teil des im Übrigen weiterhin zugelassenen Verkehrs ist, anders als vom Antragsteller angedeutet, kein Eingriff in die straßenrechtliche Widmung, wenn die Straße – wie hier – weiterhin Verkehrszwecken dient. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 C 3.96, 11 B 11.96 -, juris. 35 § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3); weitere Voraussetzung ist, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 2). Die Annahme einer derartigen Gefahrenlage setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter darstellt und die Befürchtung nahe liegt, dass ohne eine gefahrenvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten werden. 36 Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Dieser Grenzwert wurde überschritten, da die Messungen des LANUV im Bereich der T.------straße in den Jahren 2011 und 2012 mit 41 Mikrogramm pro Kubikmeter anhaltende – wenn auch geringfügige – Überschreitungen des Grenzwertes aufwiesen (vgl. Bl. 24, 25, 145 ff., 170, 273 d. Beiakte). 37 Die Antragsgegnerin hat auch von dem ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Ihr Ermessen verdichtet sich sogar zum Einschreiten im Falle der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, wenn eine Verletzung der geschützten Rechte des Einzelnen in Betracht kommt und von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht wegen der damit verbundenen Nachteile abgesehen werden muss. Ausschlaggebend hierfür sind die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten verbunden sind. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 8 A 652/09 -, juris (Rn. 65 ff.) m.w.N. 39 Nur bei der Auswahl unter mehreren geeigneten und auch ansonsten verhältnismäßigen Maßnahmen verfügt die zuständige Behörde über ein Auswahlermessen. Das Gericht kann die diesbezügliche Entscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kann der Antragsteller verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen, also solche, die über das Interesse des Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, BVerwGE 92,32, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 8 A 1651/11 –. 41 Ausgehend hiervon sind Ermessensfehler jedenfalls nicht hinreichend greifbar. Die Antragsgegnerin hat nach Aktenlage insbesondere die für und gegen die Entscheidung sprechenden öffentlichen und die dafür und dagegen sprechenden privaten Belange in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. 42 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat auch der landwirtschaftliche Verkehr in und um den Ortsteil F1. Eingang in den Abwägungsprozess gefunden. So wurde nicht nur die Situation auf niederländischem Gebiet, sondern auch die Situation der einzelnen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe in F1. beleuchtet. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Antragstellerseite vorgelegten Sitzungsprotokoll des Ausschusses für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2013, wonach den mit dem Ausweichverkehr auf Wohngebiete verbundenen Belastungen gegebenenfalls durch Einzelfallausnahmen Rechnung zu tragen sei (S. 5 des Protokolls, Bl. 28 d. Gerichtsakte). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Verkehrsteilnehmer, die von der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 2 StVO getroffenen Anordnung erfasst sind – hier den landwirtschaftlichen Verkehr –, ohne Einschränkung in die Anordnung einbezieht, und eine Feinsteuerung im Einzelfall einer weiteren Ausnahme von dem Verbot nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vorbehält. In der dann zu treffenden Ermessensentscheidung ist dann freilich wiederum das mit dem Verkehrsverbot verfolgte öffentliche Interesse – Immissionsschutz – den besonderen Belangen der vom Verbot Betroffenen, darunter auch der Inhaber landwirtschaftlichen Betriebe, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1980 – 7 C 19.78 –, NJW 1981, 184, juris Rn. 26, und vom 20. Mai 1987 – 7 C 60.85 –, NJW 19188, 432, juris Rn. 10; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 618 m.w.N. 44 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Absehen von einer generellen Ausnahme vom Durchfahrtverbot für den landwirtschaftlichen Verkehr abwägungsfehlerhaft und daher unverhältnismäßig wäre. 45 Darüber hinaus wird der Antragsteller durch die Sperrung der T.------straße für den Schwerlastverkehr selbst dann nicht unangemessen belastet, wenn man nicht auf die ihn unmittelbar selbst treffende Verkehrsbeschränkung abstellt, sondern auf die Beschränkung der Spediteure, Zulieferer, Werkunternehmer (Lohnunternehmer) oder Abnehmer (z. B. Molkerei), die ihre Anfahrten nunmehr anders als gewohnt abwickeln müssen. 46 Das Durchfahrtsverbot greift insbesondere nicht in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ein; auch eine Beeinträchtigung der persönliche Handlungsfreiheit in Gestalt der Befugnis zur Teilnahme an einem bestehenden Gemeingebrauch (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. 47 Eine Verletzung des Anliegergebrauchs liegt nicht vor. 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus seiner besonderen örtlichen Lage ergeben. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". 49 BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 -, BVerwGE 92,32 m.w.N., und vom 8. September 1993 – 11 C 38.92 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 8 A 1651/11 -. 50 Das Grundstück des Antragstellers verfügt sowohl über eine Zufahrt über den C2.----weg als auch über eine Zufahrt über die X.-----straße , die ihrerseits über die Straße O. bzw. die Dr. S. -Straße erreichbar ist. Folglich kann das Grundstück des Antragstellers nach wie vor über alle Zufahrten erreicht werden. Verkehr über die Alternativroute O. /X.-----straße bleibt in zumutbarer Weise – auch von Lkw – möglich. Es ist nicht zu erkennen, dass die Erreichbarkeit des Hofgrundstücks aus den genannten Richtungen nennenswert eingeschränkt wäre. Aufgrund der erfolgten Teilsperrung muss der südlich von F1. kommende Schwerlastverkehr nun zwar einen Umweg fahren, um zum Gelände der Antragstellers zu gelangen. Dieser Umweg beträgt jedoch weniger als einen Kilometer und ist dem Antragsteller und seinen Lieferanten bzw. Abnehmern ohne Weiteres zumutbar. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass eine Erreichbarkeit über den C2.----weg /B. C. Weg für Schwerlastverkehr aufgrund der dortigen Spitzkehre nicht verlässlich möglich ist, erreicht der Verkehr das Gelände des Antragstellers nun über die Straßen O. /X.-----straße . Zwar trifft es zu, dass diese Alternativroute durch ein Wohngebiet führt und daher vom Schwerlastverkehr eine erhöhte Sorgfalt erfordert. Die Antragsgegnerin hat jedoch unwidersprochen dargelegt, dass die genannten Straßenzüge im Rahmen von Fahrproben u.a. mit einem Gliederzug von 18 Metern Länge befahrbar waren. Dieser Vortrag wird allein durch den einmaligen Vorfall vom 4. September 2013, an dem die Einfahrt in die X.-----straße durch ein parkendes Fahrzeug blockiert war, nicht widerlegt. Vielmehr belegen die vorgelegten Lichtbild- und Filmaufnahmen, dass eine Durchfahrt durch die Straße O. bis zur Einmündung in die X.-----straße unproblematisch möglich war. Dass diese Alternativroute – von dem geschilderten Vorfall am 4. September 2013 abgesehen – für LKW-Gespanne grundsätzlich unbefahrbar wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt; dies ist in Ansehung der offenbar unverändert durchgeführten Milchtransporte mit einem LKW-Gespann und der Anfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen anlässlich der Erntezeit auch sonst nicht ersichtlich. 51 Vgl. hierzu die online-Artikel „Appell an F2. Nachbarn: Beschwert Euch!“ in: Der Westen vom 24. September 2013, abrufbar unter http://www...........03.html; „Bauern wollen durch die T.------straße nach F1. “ vom 19. September 2013, abrufbar unter http://www.derwesten.de......................html; „Soll die T.------straße in F1. für Trecker & Co frei sein ?“ vom 23. September 2013, abrufbar unter http://www.derwesten.de..............html. 52 Der Hinweis des Antragstellers auf möglichen Begegnungsverkehr führt zu keiner anderen Bewertung. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Phänomen auf engen Straßen, das vorliegend keine Besonderheit darstellt. 53 Im Übrigen fehlt es an einer unverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers, weil er (offenbar – also nach den Presseberichten) ohne Weiteres von kleineren LKW angefahren werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Hof des Antragstellers zwingend von LKW mit Anhängern angefahren werden muss. Vielmehr gibt die Presse Angaben des Antragstellers wieder, aus denen sich ergibt, dass sein Hof von kleineren LKW angefahren werden kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihn diese evtl. treffenden Mehrkosten – deren Höhe zwar in der Presse mitgeteilt wird, die aber nicht sicher feststehen – seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellen. 54 Die Nutzung der T.------straße durch Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, insbesondere LKW, ist auch nicht vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt sich nämlich auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten – wie vorliegend die Möglichkeit der Benutzung einer bestimmten öffentlichen Straße – besitzen zwar für ein Unternehmen erhebliche Bedeutung. Sie werden jedoch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet. 55 Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 20 ff., 57 Folglich ist auch die vorhandene Möglichkeit der Nutzung der streitgegenständlichen Straße durch den Antragsteller als eine tatsächliche, nicht von Art. 14 GG geschützte Gegebenheit zu werten, aus der kein Recht auf Aufrechterhaltung der ungeschmälerten verkehrlichen Benutzung im Rahmen des selbst unveränderten bisherigen Gemeingebrauchs abgeleitet werden kann. 58 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf seine Handlungsfreiheit im Sinne einer ungehinderten Teilhabe am Gemeingebrauch berufen. Denn eine verkehrsregelnde Maßnahme greift nicht in eine zuvor bestehende unbeschränkte Handlungsfreiheit ein, sondern gestaltet das Objekt, an dem Gemeingebrauch stattfindet. Art. 2 Abs. 1 GG gewährt nur ein Recht auf Teilhabe an dem jeweils bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Der schlichte, nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG, sondern (abgesehen vom Gleichheitssatz) nur durch Art. 2 GG geschützte Gemeingebrauch endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einem Substrat fehlt. Insoweit gilt, dass sich der Rechtsinhaber "mit dem abfinden" muss, "was - und wie lange es - geboten wird". 59 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 -, juris Rn. 20; Urteil vom 25. September 1968 - IV C 195.65 -, juris. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der demnach anzusetzende Auffangwert reduziert sich wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte.