Urteil
10 K 862/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1002.10K862.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009 (GV NRW S. 602) einen Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für seine Ehefrau erwachsen; der Bemessungssatz beträgt 70 vom Hundert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c BVO NRW). Mit Schreiben vom 27. April 2012 übersandte der Kläger der Beihilfestelle bei der Bezirksregierung E. einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. Dr. M. vom 18. April 2012 in Höhe von 5.562,12 Euro betreffend die Versorgung der Ehefrau mit vier Implantaten im Oberkiefer (Zähne 14, 16, 25 und 27) mit der Bitte um Überprüfung und Kostenübernahme. Der Kostenvoranschlag enthält die Diagnose Alveolarkammatrophie (Abbau des Kieferknochens nach Zahnverlust) im Oberkiefer. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 übersandte der Kläger der Beihilfestelle einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. A. für das benötigte Langzeitprovisorium. Die Bezirksregierung E. teilte dem Kläger mit gleichlautenden Schreiben vom 18. Mai 2012 (betreffend den Kostenplan des Zahnarztes Dr. A. ) und 5. Juni 2012 (betreffend den Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. Dr. M. ) mit, dass es ihr nicht möglich sei, die Kostenpläne verbindlich zu prüfen. Da insbesondere die Material- und Laborkosten im Kostenvoranschlag in der Regel vom Zahnarzt nur geschätzt würden, könnten sich nach der tatsächlichen Ausführung auch noch Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe ergeben. In der Regel sei dem Heil- und Kostenplan nicht zu entnehmen, wie aufwendig der Zahnarzt die Behandlung einstufe. Sie habe den Kostenvoranschlag daher nicht geprüft, bitte den Kläger jedoch, die beigefügten Hinweise zur Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen zu beachten. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 übersandte der Kläger der Bezirksregierung einen berichtigten Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. A. vom 12. Juni 2012 sowie dessen Bescheinigung vom gleichen Tag, wonach aufgrund des extrem reduzierten Knochenangebotes Implantate erforderlich seien und das laborgefertigte Langzeitprovisorium zur Ausheilung des Implantatlagers für mehrere Monate erforderlich sei. Darauf antwortete die Bezirksregierung mit einem Schreiben vom 21. Juni 2012, das den gleichen Wortlaut hat wie ihre Schreiben vom 18. Mai 2012 und 5. Juni 2012. Daraufhin forderte der Kläger die Bezirksregierung mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2012 auf, über seine Anträge bis zum 9. August 2012 zu entscheiden, da ihr alle für eine Entscheidung erforderlichen Informationen vorlägen, und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. August 2012 unter anderem mit, es könne keine abschließende Prüfung eines Kostenvoranschlages erwartet werden, da über die endgültige Beihilfefähigkeit lediglich aufgrund einer abschließenden Rechnung entschieden werden könne. Deshalb könnten dem Kläger lediglich – im Einzelnen näher dargelegte – allgemeine Hinweise gegeben werden. Zahnärztliche Behandlungen bedürften nur bei Implantaten der vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Es erübrige sich daher, eingeholte Heil- und Kostenpläne vor Behandlungsbeginn zur Prüfung vorzulegen, es sei denn, es sei eine wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode beabsichtigt, da die bisher angewandten Behandlungsmethoden nicht zu einem Erfolg geführt hätten. Am 24. August 2012 erfolgte die Versorgung des Oberkiefers der Ehefrau des Klägers mit vier Implantaten durch den Zahnarzt Dr. Dr. M. . Ausweislich der Rechnung vom 11. Oktober 2012 in Höhe von 5.253,48 Euro handelte es sich dabei um die Zähne 14, 16, 24 und 26. Auf den Antrag des Klägers, ihm zu diesen Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren, bewilligte die Bezirksregierung ihm mit Bescheid vom 12. November 2012 insoweit eine Beihilfe in Höhe von 1.260,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Aufwendungen für eine Implantatversorgung seien gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW bei Vorliegen einer der in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Indikationen beihilfefähig. Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe sei die Durchführung des in Satz 7 vorgesehenen Voranerkennungsverfahrens. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei nach Satz 4 nur ein Betrag von pauschal 450,00 Euro je Implantat beihilfefähig, mithin insgesamt 1.800,00 Euro für die vier nicht genehmigten Implantate. Bei einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert ergebe sich eine Beihilfe in der bewilligten Höhe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2012 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Der vom Zahnarzt Dr. Dr. M. in Rechnung gestellte Betrag sei in voller Höhe beihilfefähig. Entgegen der im Bescheid gegebenen Begründung sei es nicht erforderlich gewesen, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt worden sei und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt habe. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestimme sich die Notwendigkeit einer Behandlung und der dadurch verursachten Aufwendungen nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. Eine Begutachtung durch einen Amtszahnarzt sei dafür weder erforderlich noch geboten. Der Zahnarzt, der die Ehefrau des Klägers behandelt habe, habe die Behandlung als notwendig bezeichnet und dazu entsprechende Ausführungen gemacht. Im Übrigen sei die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Implantaten auf bestimmte Indikationen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2013 unter Wiederholung und Vertiefung der im Bescheid vom 12. November 2012 gegebenen Begründung zurück. Der Kläger hat am 31. Januar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorträgt: Da die gesamten Kosten der Rechnung vom 11. Oktober 2012 beihilfefähig seien, Laborkosten allerdings nur in einem Umfang von 60 vom Hundert, stehe ihm nach Abzug der bereits bewilligten Beihilfe noch ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 2.245,27 Euro zu. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 12. November 2012 und Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2013 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für die Implantatbehandlung seiner Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.245,27 Euro zu gewähren, 2. den Beklagten zu verurteilen, von diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, nachdem der Kläger ein von ihm unterbreitetes Vergleichsangebot abgelehnt hat, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe scheitere bereits daran, dass kein die Notwendigkeit der Behandlung anerkennendes Gutachten des zuständigen Amtszahnarztes vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar mit dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage und mit dem Antrag zu 2. als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Bewilligung einer über den Betrag von 1.260,00 Euro hinausgehenden Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung der Ehefrau des Klägers durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. November 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften der BVO NRW kein Anspruch auf Beihilfen zu den einen Pauschalbetrag von 450,00 Euro je Implantat übersteigenden Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau durch den Zahnarzt Dr. Dr. M. zu. In der aufgrund der Ermächtigung gemäß § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW vom Finanzministerium erlassenen Beihilfenverordnung können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für – unter anderem – zahnärztliche (einschließlich implantologische) Leistungen (§ 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d LBG NRW). Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW Gebrauch gemacht. Die Neufassung dieser Vorschrift durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung der BVO NRW vom 9. Dezember 2012 (GV NRW S. 642) findet hier keine Anwendung, weil diese gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung und § 17 a Abs. 3 BVO NRW (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der BVO NRW vom 6. Januar 2013 [GV NRW S. 23]) nur für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2012 entstanden sind; die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Implantatversorgung sind jedoch im Sommer 2012 entstanden. § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO in der danach hier maßgeblichen Fassung vom 5. November 2009 bestimmt: „Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3320) einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in - Tumoroperationen, - Entzündungen des Kiefers, - Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - Angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder - Unfällen haben, 2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, 3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), 5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer oder 6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind. Im Fall der Nummer 5 sind höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte (einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde) beihilfefähig. Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 1 und 2 in besonders begründeten medizinischen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Für andere Implantatversorgungen sind bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) – im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung – pauschal je Implantat 450 Euro beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 250 Euro je Implantat beihilfefähig. Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes (dies gilt nicht für Satz 1 Nummer 5 und 6 und Satz 4) vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren).“ Danach sind die Aufwendungen für die Implantatversorgung der Ehefrau des Klägers über die bereits berücksichtigte Pauschale von (4 x 450,00 Euro =) 1.800,00 Euro hinaus nicht beihilfefähig. Die Gewährung einer weiteren Beihilfe ist bereits nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger der Festsetzungsstelle (Bezirksregierung) im April 2012 einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. Dr. M. vom 18. April 2012 betreffend die bei seiner Ehefrau geplante Implantatbehandlung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat jedoch nicht vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt, sondern hat dem Kläger den Kostenvoranschlag zurückgereicht mit der – unzutreffenden – Begründung, sie könne diesen nicht prüfen. Auf den Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juli 2012 hat sie im Schreiben vom 6. August 2012 einerseits zutreffend ausgeführt, zahnärztliche Behandlungen bedürften nur bei Implantaten der vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle, andererseits aber offenbar nicht erkannt, dass der vom Kläger eingereichte Kostenvoranschlag eine Implantatbehandlung zum Gegenstand hat. Diese fehlerhafte Sachbehandlung durch die Bezirksregierung berechtigte den Kläger bzw. seine Ehefrau jedoch nicht dazu, die Implantatversorgung – zumal teilweise hinsichtlich anderer als der im Kostenvoranschlag angegebenen Zähne – ohne die in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW zwingend vorgeschriebene Voranerkennung vornehmen zu lassen. Vielmehr hätte er – wie im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2012 angekündigt – notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und Klage auf Verpflichtung der Bezirksregierung zur Erteilung der beihilferechtlichen Voranerkennung erheben müssen; bei besonderer Eilbedürftigkeit wäre auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht gekommen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 6 B 1238/08 –, juris. Die erfolgreiche Durchführung des Voranerkennungsverfahrens war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil bei der Ehefrau des Klägers möglicherweise eine Indikation nach Nummer 5 oder 6 des § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 BVO NRW vorgelegen hat. Abgesehen davon, dass nach dem im Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. A. vom 12. Juni 2012 enthaltenen Zahnschema bei der Ehefrau des Klägers weder ein zahnloser Oberkiefer noch bei den Zähnen 14, 16, 24 oder 26 eine Einzelzahnlücke vorgelegen haben dürfte, bedarf es der Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens für Zahnimplantate nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW auch in Bezug auf die Indikationen nach Satz 1 Nr. 5 und 6. Der Klammerzusatz in Satz 7 („dies gilt nicht für Satz 1 Nummer 5 und 6“) macht lediglich ein Gutachten des zuständigen Amtszahnarztes entbehrlich, nicht jedoch die Vorlage eines Kostenvoranschlages sowie die Anerkennung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten durch die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Oktober 2012 – 10 K 6060/10 –, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, juris, Rn. 6. Die Vorabanerkennung als solche ist wegen der bei Zahnimplantatbehandlungen für den Beamten häufig entstehenden hohen Kosten – gerade auch zum Schutz des Beamten vor verbleibenden beachtlichen Eigenbelastungen – jedenfalls in all den Fällen sinnvoll, in denen die Beihilfefähigkeit davon abhängt, ob eine (nach den Umständen des konkreten Falles in Betracht kommende) medizinische Indikation im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 BVO NRW vorliegt, und zusätzlich ggf. auch die Angemessenheit der dem Beamten von seinem Zahnarzt konkret veranschlagten Aufwendungen in Frage steht bzw. näherer Überprüfung bedarf. Die Frage, ob (ggf. in teleologischer Reduktion der die Voranerkennung regelnden Vorschrift) auch dann ein Voranerkennungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn von vornherein klar ist, dass keine der Indikationen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW in Betracht kommt und deshalb nur die Zahlung einer fixen Pauschale pro Implantat nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 erfolgen kann, offen gelassen im Beschluss des OVG NRW vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, juris, Rn. 7 ff., bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Bezirksregierung im Beihilfebescheid vom 12. November 2012 die Pauschale von 450,00 Euro je Implantat anerkannt und dem Kläger hierzu eine Beihilfe gewährt hat. Soweit der Kläger unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008 – 6 A 4309/05 –, juris, Rn. 29, geltend macht, die Bezirksregierung sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe von einem amtsärztlichen Gutachten abhängig zu machen, da sich die Notwendigkeit einer Implantatversorgung nach der Beurteilung des behandelnden Arztes richte, missversteht er die zitierte Entscheidung. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Beihilfefestsetzungsstelle die von den behandelnden Zahnärzten bescheinigte medizinische Gebotenheit der Implantatversorgung nicht in Abrede gestellt; die Notwendigkeit der Behandlung war also unstreitig. Zu der Frage, ob die Beihilfefestsetzungsstelle befugt ist, die Einschätzung des behandelnden Arztes durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen, verhält sich das zitierte Urteil nicht. Diese Frage ist nach § 3 Abs. 2 BVO NRW ohne weiteres zu bejahen. Die Wirksamkeit der das Voranerkennungsverfahren regelnden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 7 BVO NRW wird vom OVG NRW in seinen hierzu ergangenen Entscheidungen, z.B. Beschlüsse vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 – und vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, beide veröffentlicht in juris, nicht in Frage gestellt. Die unstreitig fehlende Voranerkennung war hier auch nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW entbehrlich. Danach wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn die nach der BVO NRW erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete. Allein die für die Beihilfefähigkeit erforderliche Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Behandlung reicht dafür ebenso wenig aus wie z. B. das Verfallen eines reservierten Termins. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N., sowie Beschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, juris, Rn. 10. Gemessen daran hat der Kläger keine besonderen Umstände dargetan, aus denen es ihm in dem betreffenden Einzelfall erkennbar nicht zuzumuten gewesen wäre, mit dem Beginn der Behandlung solange zu warten, bis das Vorabanerkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt war. Zwar hat sich auch die Bezirksregierung fehlerhaft verhalten, indem sie dem Kläger die eingereichten Kostenvoranschläge mit dem Bemerken, sie könne diese nicht verbindlich prüfen, zurückgesandt und ihm mit Schreiben vom 6. August 2012 mitgeteilt hat, es erübrige sich, eingeholte Heil- und Kostenpläne vor Behandlungsbeginn zur Prüfung vorzulegen. Andererseits hat sie dem Kläger aber in den ihren Schreiben beigefügten Hinweisen wiederholt die maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften, auch diejenige über die Notwendigkeit einer Voranerkennung, zur Kenntnis gebracht und ihm ein Formular „Nachweis über das Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen für eine Implantatversorgung“ übersandt. Dieses Formular hat der Kläger nicht von dem seine Frau behandelnden Zahnarzt ausfüllen lassen, so dass die Bezirksregierung nicht prüfen konnte, ob eine der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 BVO NRW aufgeführten Indikationen (Nr. 1 bis 6) vorlag. Indem der Kläger es unterlassen hat, den ausgefüllten Vordruck vorzulegen, und es weiter unterlassen hat, die vorgeschriebene Voranerkennung – nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe – herbeizuführen, hat er sich zumindest fahrlässig über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung hinwegsetzt. Insoweit muss er sich auch ein Verschulden seines jetzigen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Selbst wenn jedoch die Vorabanerkennung entbehrlich gewesen sein sollte, könnte der Kläger keine weitere Beihilfe zu den Kosten der Implantatversorgung seiner Ehefrau beanspruchen. Denn Aufwendungen, die den – von der Bezirksregierung anerkannten – Pauschalbetrag von 450,00 Euro je Implantat übersteigen, sind nur bei Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW aufgeführten Indikationen beihilfefähig. Dafür, dass bei der Ehefrau des Klägers eine dieser Indikationen vorliegt bzw. vorgelegen hat, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich; insbesondere die eingereichten Kostenvoranschläge und das Zahnschema enthalten keinen diesbezüglichen Hinweis. Die Beschränkung des beihilfefähigen Betrages bei Nichtvorliegen einer Indikation auf pauschal 450,00 Euro je Implantat begegnet keinen Bedenken. Hat der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe, so kann er auch die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zinsen nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.245,27 Euro festgesetzt.