Beschluss
2 L 1366/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1001.2L1366.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entgegen dem in der Verfügung des Antragsgegners vom 15. April 2013 bezeichneten Dienstposten auf einen anderweitigen für ihn geeigneten Dienstposten umzusetzen und ihn dort amtsangemessen zu beschäftigen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es jedenfalls schon an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2013 erfolgte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Direktion ZA, Dezernat ZA 3, für den Antragsteller mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, die schon jetzt eine vorläufige Regelung durch das Gericht nötig erscheinen lassen. Auch andere Gründe sprechen nicht dafür. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Prozess seiner Umsetzung noch gar nicht vollständig abgeschlossen. Insbesondere seine Befürchtung, er werde womöglich über Monate oder sogar Jahre hinweg auf seinem derzeitigen Dienstposten verbleiben, findet in den Umständen des Einzelfalles keine Stütze. In Anknüpfung an das rechtkräftig abgeschlossene vorangegangene Eilverfahren 2 L 2401/12 ist bei der Maßnahme der Umsetzung zwischen dem Entzug des bisherigen Dienstpostens (= Wegsetzung) und der Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs (= Hinsetzung) zu differenzieren. Während die Wegsetzung des Antragstellers aus der Direktion K, KK H. , inzwischen ihren Abschluss gefunden hat, ist die Entscheidung über die Hinsetzung noch offen. Nachdem gerichtlicherseits Bedenken gegen die zunächst ausgesprochene Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs an den Antragsteller in der Direktion V, Verkehrsdienstgruppe L. , artikuliert worden sind, hat der Antragsgegner davon endgültig Abstand genommen und seine Umsetzungsverfügung vom 23. August 2012 insoweit aufgehoben. Bereits in dem im Verfahren 2 K 6136/12 dem Gericht zugeleiteten Aufhebungsschreiben vom 29. Juli 2013 spricht der Beklagte weiter davon, den Antragsteller nur vorübergehend in der Direktion ZA, Dezernat 3, einsetzen zu wollen. An dieser Absicht des Antragsgegners hat sich bis heute nichts geändert. In seiner Antragserwiderung vom 1. August 2013 stellt der Antragsgegner die Verwendung des Antragstellers im Dezernat ZA erneut als Übergangslösung dar. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Etwa zeitgleich hat er ein Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit mit dem Ziel der Versetzung in den Ruhestand eingeleitet und den Antragsteller dazu mit Schreiben vom 30. Juli 2013 angehört. Dem Antragsteller erwachsen aus der aktuellen Situation auch dann keine unzumutbaren Nachteile, wenn man davon ausgeht, dass der ihm zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz nicht mit einer amtsangemessenen Beschäftigung verbunden ist. Für die Annahme einer unterwertigen Beschäftigung spricht allerdings die Einlassung des Antragsgegners, dass in der Direktion K für den Antragsteller kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist jedoch nur dann betroffen, wenn der Beamte ohne seine Zustimmung auf Dauer unterwertig beschäftigt werden soll. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme zwar nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte" Maßnahme, selbst wenn sie als „vorübergehend" bezeichnet wird. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 -, NVwZ-RR 2013, 768, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8/07 -, NVwZ-RR 2009, 211. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 30/07 -, NVwZ-RR 2008, 268. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Eine zeitlich bestimmbare Begrenzung der aktuell nur vorübergehenden Aufgabenzuweisung ergibt sich aus dem Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstunfähigkeit, welches der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt – eingeleitet hat. In diesem Verfahren wird sich endgültig klären lassen, ob der Antragsteller vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist oder aber eine anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst oder in einer anderen Laufbahn in Betracht kommt. In diesem Verfahren wird sich der Antragsgegner auch mit dem Wunsch des Antragstellers befassen, seinen Dienst zukünftig als Bezirksdienstbeamter verrichten zu dürfen. Der Erlass einer einstweilige Anordnung erscheint auch nicht aus anderen Gründen nötig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Feststellung der Dienst(un)fähigkeit wiederum die Möglichkeit hat, um Rechtsschutz nachzusuchen, sei es gegen die Zurruhesetzung oder gegen eine anderweitige endgültige dienstliche Verwendung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich darüber hinaus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Während in formeller Hinsicht sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte der vorübergehenden Verwendung des Antragstellers in der Direktion ZA, Dez. ZA 3, zugestimmt haben, ergibt sich aus dem vorläufigen Charakter der Maßnahme, dass der aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt ist. Zudem hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, dass eine vorübergehende anderweitige Verwendung des Antragstellers wegen der in seiner Person begründeten Verwendungseinschränkungen nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei mit Rücksicht auf die Verfahrensart nur die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes festgesetzt worden ist.