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Urteil

14 K 2568/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1001.14K2568.12A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er verließ Indien nach eigenen Angaben am 16. April 2011 über den Flughafen Neu-Delhi an einen ihm unbekannten Ort. Von dort aus sei er etwa 7 bis 8 Stunden mit dem PKW nach Deutschland gefahren. Er stellte am 26. April 2011 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrages führte er mit Antragstellung schriftlich aus, dass er ein Neffe von Herrn T sei, der einer der führenden Köpfe der C in Deutschland sei, der mit Urteil vom 18. Mai 1995 (VG Ansbach) als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Daher handele es sich bei dem Kläger um ein Opfer der auch in Indien praktizierten „Sippenhaft“. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Mai 2011 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er habe einen Onkel, der Mitglied der C, der seit etwa 20 Jahren in Deutschland lebe und als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Als es im Jahre 2005 in Delhi Bombenanschläge gegeben habe, seien sein Vater, ein weiterer Onkel und er als Verdächtige ein Woche inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden. Sie seien dann durch eine Kautionszahlung wieder freigekommen. Danach sei sein Onkel nochmal inhaftiert und verurteilt worden. Er selbst habe sich dann aus Furcht vor weiterer Verhaftung etwa 1 bis 2 Jahre bei Verwandten mütterlicherseits aufgehalten und sei dann wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe dort wieder auf dem elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2010 habe er Q und L etwa 3 Monate lang begleitet, die Veranstaltungen abgehalten hätten, in denen sie an die politischen Ereignisse 1984 erinnert hätten. Q und L seien am 28. Juli 2010 inhaftiert und misshandelt worden. Da die Polizei ihn mit den beiden Männern in Zusammenhang gebracht habe, sei die Polizei zu seinem Elternhaus gekommen, um ihn ebenfalls festzunehmen. Da er zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht zu Hause gewesen sei, hätten seine Eltern ihn gewarnt. Er sei deshalb zu einem Freund nach Neu-Delhi gefahren, der dann die Ausreise mit einem Schlepper organisiert habe. Mit Bescheid vom 6. März 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Reiseweg mangels Unterlagen nicht aufklärbar sei und daher zu Lasten des Klägers von einer Einreise auf dem Landweg nach Deutschland auszugehen sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er tatsächlich verhaftet worden sei. Es sei unglaubhaft, dass die indischen Behörden aufgrund der Aktivitäten des Klägers an ihm ein gesteigertes Interesse hätten. Dafür spreche auch der „Freikauf“ des Klägers. Möglicherweise bestünde ein erhebliches Verfolgungsinteresse in Bezug auf Familienmitglieder des Klägers. Es werde indes angezweifelt, ob sich daraus die Gefahr einer individuellen Verfolgung des Klägers ergebe. Außerdem hätte für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, die auch jetzt noch bestehe. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Der Kläger hat am 9. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er sich auch exilpolitisch betätige, so z.B. bei einer Demonstration am 15. August 2012 vor dem indischen Generalkonsulat in G, bei der u.a. der Führer der C Germany und der Führer der International C Germany teilgenommen hätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass nach ihrer Ansicht Anhänger der Khalistan-Bewegung nicht (mehr) mit Verfolgung rechnen müssten, wenn sie sich friedlich betätigen. Der Kläger ist seit dem 20. Dezember 2012 ohne Aufenthaltstitel, nachdem er seit Oktober 2012 bei der Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen hat. Am 13. März 2013 ist der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 verzichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem der Onkel des Klägers, Herr T, mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger nicht mehr in Deutschland befinde und sich seines Wissens nach in Italien aufhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger und die Beklagte entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unzulässig. Denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dadurch, dass der Kläger Deutschland verlassen hat, ohne die Ausländerbehörde oder seinen Prozessbevollmächtigten über einen neuen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, hat er zu erkennen gegeben, dass sein Interesse an der Erlangung von Asyl in Deutschland entfallen ist, vgl.: OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1991 – 12 L 7089/91 – juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 27. August 2013– 3 K 960/13 –. Dass noch nicht einmal der in Deutschland lebende Onkel des Klägers den aktuellen Aufenthaltsort seines Neffen kennt, deutet ebenfalls auf einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses hin. Denn auf die politische Betätigung des Onkels und die diesbezügliche Nähe des Klägers (Sippenhaft) hatte er im Wesentlichen sein Asylvorbringen gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.