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Beschluss

3 L 1220/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung kann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Ermessensentscheidung der Behörde muss nach § 39 VwVfG NRW hinreichend begründet sein; das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. • Das Fehlen einer nach § 4 Abs.1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine umfassende Untersagungsverfügung, insbesondere wenn der Antragsteller angesichts der Übergangsregelungen keine realistische Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis hatte.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen fehlender Ermessensbegründung bei Untersagungsverfügung • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung kann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Ermessensentscheidung der Behörde muss nach § 39 VwVfG NRW hinreichend begründet sein; das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. • Das Fehlen einer nach § 4 Abs.1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine umfassende Untersagungsverfügung, insbesondere wenn der Antragsteller angesichts der Übergangsregelungen keine realistische Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis hatte. Der Antragsteller betreibt eine Wettvermittlungsstelle und erhielt von der zuständigen Behörde eine Ordnungsverfügung mit Untersagung der Vermittlungstätigkeit sowie Androhung von Zwangsmitteln. Der Antragsteller hat keine nach § 4 Abs.1 GlüStV erteilte Erlaubnis; gleichzeitig bestand aufgrund des Übergangs zum neuen Glücksspielstaatsvertrag für ihn keine Möglichkeit, diese zuvor zu erhalten. Er rügte insbesondere die fehlende Begründung der Ermessensentscheidung und wandte ein, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig sei. Das Gericht prüfte die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 VwGO und den einschlägigen Bestimmungen des GlüStV sowie die Anforderungen an die Begründung nach § 39 VwVfG NRW. • Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO war statthaft; die Klage entfaltet aufgrund materiell-rechtlicher Regelungen des GlüStV keine aufschiebende Wirkung. • Die Behörde stützte ihr Einschreiten allein auf § 9 Abs.1 Satz2 und 3 Nr.3 GlüStV, der die Aufsicht und Untersagungskompetenz regelt; tatbestandlich bestand wegen fehlender Erlaubnis ein Eingriffsgrund. • Die Ordnungsverfügung leidet an einem erheblichen Begründungsmangel: Als Ermessensvorschrift erfordert § 9 Abs.1 Satz2 GlüStV eine Darlegung der Ermessenserwägungen; der Bescheid enthält keinerlei solche Ausführungen und erfüllt damit nicht die Anforderungen des § 39 Abs.1 VwVfG NRW. • Die Möglichkeit, fehlende Begründungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nachzuholen, ist bei Ermessensentscheidungen beschränkt; eine vollständige Nachholung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nach § 114 Satz2 VwGO nicht möglich. • Die Verletzung ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil hier das Ermessen nicht auf Null reduziert ist und die Entscheidung im konkreten Fall durch die fehlende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Umständen beeinflusst worden sein kann. • Vor dem Hintergrund der Übergangsregelungen zum GlüStV und der bislang laufenden Konzessionsvergabe kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht ohne Weiteres zugerechnet werden; eine umfassende Untersagung ist daher regelmäßig unverhältnismäßig. • Mangels Anhaltspunkten für die fehlende Erlaubnisfähigkeit und angesichts der Möglichkeit, Nebenbestimmungen statt einer Totaluntersagung zu erwägen, überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wird angeordnet; der Antragsteller obsiegt teilweise, weil die Verfügung an einem erheblichen Begründungsmangel leidet und die Voraussetzungen für eine umfassende Untersagung nicht hinreichend dargetan sind. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zwangsmittelandrohung ist ebenso ausgesetzt wie die Grundverfügung; im weiteren Verfahren muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung hinreichend begründen oder gegebenenfalls die Maßnahme anpassen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 7.500 Euro fest.