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Urteil

14 K 5126/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0917.14K5126.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1986 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 3 Er verließ Indien nach eigenen Angaben am 15. März 2012 über den Flughafen B. zunächst nach Kasachstan und von dort aus weiter auf dem Landweg über Polen nach Deutschland. Er stellte am 5. April 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. April 2012 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er habe Indien verlassen, weil er sein Leben und seine Freiheit in Gefahr gesehen habe. Er sei seit 2007 Mitglied der Partei Shiromani Akali Dal B. , deren Ziel die Gründung eines unabhängigen Staates Khalistan sei. Sie hätten immer für die Ziele der Partei demonstriert. Im Jahr 2008 sei er nach einer Demonstration verhaftet und verprügelt worden. Im Jahre 2009 sei sogar seine Mutter für ein paar Stunden inhaftiert worden, um auf ihn Druck auszuüben. Im Jahre 2011 sei er im Juni und im November verhaftet und verprügelt worden. Er habe sich dann zur Ausreise entschlossen, wofür er etwa 20.000,00 Euro bezahlt habe. Er habe keinen Pass, da der Schleuser seine gesamte Tasche einbehalten habe. 5 Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Reiseweg mangels Unterlagen nicht aufklärbar sei und daher zu Lasten des Klägers von einer Einreise auf dem Landweg nach Deutschland auszugehen sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sein Heimatland vor ihm konkret drohender politischer Verfolgung in landesweit auswegloser Lage habe verlassen müssen. Die Angaben des Klägers zu den behaupteten Aktivitäten und Verhaftungen seien in allen Teilen so detailarm, vage und oberflächlich, dass der Vortrag insgesamt unglaubhaft sei. 6 Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 7 Der Bescheid vom 5. Juni 2012 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 12. Juni 2012 zugestellt. Die Mitteilung über die Niederlegung wurde „dem Postempfangsbeauftragten U. O. “ übergeben. 8 Der Kläger hat am 16. Juli 2012 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2012 erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage zulässig sei, da er erst am 2. Juli 2012 telefonisch erfahren habe, dass für ihn ein Benachrichtigungsschein hinterlegt worden sei. Ihm sei bis zum 29. Juni 2012 weder seitens des Hausmeisters noch seitens des Sozialamtes ein Hinweis auf die Zustellung des Bescheides gegeben worden. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus der Anhörung. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2012 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, 12 hilfswiese ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei. Der Bescheid sei dem Kläger durch Niederlegung am 12. Juni 2012 zugestellt worden. Nach Rückfrage bei dem für die Unterkunft zuständigen Sozialamt, Herrn O. (Postempfangsbeauftragten) habe sich der Kläger zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht in der Unterkunft aufgehalten. Der Kläger habe am 28. Juni 2012 seine Sozialhilfe abgeholt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger an diesem Tag die Benachrichtigung der Post in seinem abgeschlossenen Einzelzimmer vorgefunden habe. 16 Ausweislich eines Vermerks der Bundespolizeidirektion C. C1. wurde der Kläger am 10. Dezember 2012 beim Standesamt in U1. (Dänemark) vorstellig, um dort eine Frau indischer Abstammung zu heiraten. Dort habe er sich mit einem indischen Reisepass ausgewiesen. 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Er hat angegeben, sich nicht exilpolitisch zu betätigen. Weiter hat er ausgeführt, seinen Reisepass nach einigem Bemühen von dem Schlepper wieder erhalten zu haben, nachdem er diesen zufällig auf dem Bahnhof in E. getroffen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Klage ist fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist erhoben worden. Der Bescheid vom 5. Juni 2012 ist gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO durch Niederlegung zugestellt worden. Allerdings ist nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Person, an die zugestellt werden soll, eine schriftliche Mitteilung zu übergeben oder an der Tür der Wohnung oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Erst, wenn dies geschehen ist, ist die Zustellung wirksam, 22 vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 181, Rdnr. 8. 23 Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann der Kläger diese für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche schriftliche Mitteilung erhalten hat. Dies geht zu ihren Lasten, so dass die Zustellung am 2. Juli 2012 mit der Folge als wirksam gilt, dass die Klage noch fristgerecht erhoben wurde. 24 Selbst wenn man die Zustellung als am 12. Juni 2012 wirksam erfolgt ansehen wollte, wäre dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Solange er die schriftliche Mitteilung über die erfolgte Zustellung nicht kannte, war er gehindert, rechtliche Schritte einzuleiten. Es ist nach der eidesstattlichen Versicherung und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er die Mitteilung erst am 2. Juli 2012 erhalten hat. Darauf hin hat er innerhalb der 2 Wochen Frist Klage erhoben. Der Vortrag der Beklagten zu den Zustellungsvorgängen ist angesichts der bei ihr liegenden Beweislast unzureichend und nicht nachvollziehbar. 25 Die Klage ist indes nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2012 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 27 Nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann die Verfolgung vom Staat oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Das Verbot gilt nicht bei Bestehen einer inländischen Fluchtalternative. Bei der Feststellung von Verfolgung sind Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2009 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ergänzend anzuwenden. 28 Nach den zum Asylgrundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) entwickelten, für einen Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG im wesentlichen deckungsgleich geltenden Grundsätzen, 29 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. zu § 51 Abs. 1 AuslG, 30 fallen nur zielgerichtete Rechtsverletzungen, nicht aber allgemeine Lebensgefahren unter den Verfolgungsbegriff. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit – und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden – den Betroffenen in Anknüpfung an eins der genannten Merkmale treffen soll. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 961, 1000/86 –, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, NVwZ 1991, 382. 32 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 33 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10.C 5/09 –, juris. 35 Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.. 37 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine Bedrohung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Indien im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. 38 Denn der Vortrag des Klägers zu den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt haben, ist auch nach der mündlichen Verhandlung vage und unbestimmt geblieben. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einer Parteiveranstaltung berichtet hat, aus der heraus er mit weiteren Parteimitgliedern verhaftet worden sei, die er bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht zur Sprache gebracht hat. Auf den entsprechenden Vorhalt hin konnte der Kläger diese Ungereimtheit nicht hinreichend ausräumen, da sich aus dem Protokoll der Anhörung nicht ergibt, dass er lediglich zu Ereignissen befragt wurde, bei denen er geschlagen worden ist. 39 Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist auch durch den Vortrag zu dem Wiedererhalt seines Reisepasses, mit dem er beim Standesamt in U1. vorstellig geworden ist, ingesamt in Zweifel gezogen. Denn es erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar zu sein, dass der Kläger den Schlepper zufällig in E. auf dem Bahnhof getroffen hat und der Schlepper innerhalb von 1 Stunde in der Lage war, den Reisepass des Klägers samt seiner Tasche wiederzubeschaffen. 40 Letztlich kann die Frage der Vorverfolgung allerdings dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Vorgänge muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er sich den (befürchteten) Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens hätte entziehen können. Diese Bejahung von internem Schutz bedeutet zugleich die Verneinung der Flüchtlingsanerkennung, 41 vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 60 AufenthG, Rdnr. 17. 42 Eine solche inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn ein Ausländer in anderen Teilen seines Heimatlandes vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihn am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 32/30 –, DVBl 2004, 111; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 17.98 –, BVerwGE 108, 84. 44 Insbesondere muss an dem Zufluchtsort für den Ausländer eine ausreichende Lebensgrundlage bestehen, d.h. das Existenzminimum gewährleistet sein. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, NVwZ 2008, 1246. 46 Insoweit decken sich diese in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen mit den jetzt in Art. 8 Abs. 1 der QRL festgeschrieben Kriterien. Danach können die Mitgliedstaaten bei Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz diesen verweigern, wenn für den Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Ein Unterschied zu den im Hinblick auf den Asylanspruch weiterhin maßgeblichen Kriterien für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative ergibt sich allerdings insoweit, als nach Art. 8 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie ein Vergleich zwischen den allgemeinen Verhältnissen am Herkunftsort und im verfolgungssicheren Teil des Herkunftsstaats nicht stattfindet, also unzumutbare Bedingungen am Zufluchtsort nicht deshalb hinzunehmen sind, weil sie am Herkunftsort in ähnlicher Weise bestehen. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris. 48 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist – auch nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht plausibel geworden, aus welchem Grund der Kläger in anderen Landesteilen Indiens nicht vor weiteren Nachstellungen sicher war. Wenn er wirklich aus Gründen seiner Parteitätigkeit in seiner Heimatregion Nachstellungen zu befürchten hatte, so hätte er auch mit dem ihm zwecks Ausreise von der Partei zur Verfügung gestellten Geld sich an einem anderen Ort eine neue Existenz aufbauen können. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er auch außerhalb seines Heimatortes seinen Lebensunterhalt hätte sichern können. 49 War der Kläger demnach schon vor seiner Ausreise aus Indien nicht in ganz Indien von Übergriffen bedroht, gilt dies auch für den Fall seiner Rückkehr nach Indien. 50 Dabei ist nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2009 51 (vgl. Hess VGH – 3 A 1840/07.A – juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010– 10 B 2/10 – juris) 52 zu berücksichtigen, dass auch einem Mitglied der Shiromani Akali Dal, der sich exilpolitisch für die Ziele der Partei eingesetzt hat, nicht die Gefahr droht, Verfolgungen seitens der indischen Behörden ausgesetzt zu sein. Dabei hatte der Hessische VGH im Rahmen eines Beweisbeschlusses u.a. ein Gutachten des Südasien-Instituts Heidelberg vom 8. Juli 2008 eingeholt, das bezüglich der Partei Shiromani Akali Dal (B. ) wörtlich ausführt: „Die SAD (B. ) nimmt regelmäßig an den Landtagswahlen im Punjab mit einigen Kandidaten teil, so auch bei den letzten Landtagswahlen 2007. Sowohl SAD (Badal) als auch SAD (B. ) sind Bestandteil des parlamentarischen Prozesses in Indien. ... „Einfache Mitglieder der SAD dürften keiner Überwachung im Aufnahmeland unterliegen, sofern sie nicht mit als terroristisch angesehenen Organisationen zusammenarbeiten“. 53 Wenn aber auch ein Parteimitglied der Shiromani Akali Dal nach exilpolitischer Betätigung keiner Gefahr durch die indischen Behörden ausgesetzt ist, gilt dies umsomehr für den Kläger, der ein einfaches Parteimitglied ist und sich in Deutschland nicht exilpolitisch betätigt hat, was ihm nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich gewesen wäre. Dass der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – dazu aus organisatorischen Gründen sich nicht in der Lage gesehen habe, nimmt ihm das Gericht vor dem Hintergrund nicht ab, dass es ihm immerhin möglich war, nach U1. in Dänemark zu reisen, um seine Heiratspläne zu verwirklichen. 54 Auch die seitens des Klägers am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten zahlreichen Unterlagen belegen angesichts des Vorstehenden weder eine konkrete Verfolgungssituation noch eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien. Denn zum einen belegt die Bescheinigung der Partei Shiromani Akali Dal vom 29. August 2013 nur lapidar, dass der Kläger dort Mitglied ist und eine Gefährdungssituation besteht, ohne dies näher zu spezifizieren. Zum anderen handelt es sich bei den Unterlagen im Wesentlichen um Zeitungsberichte aus den Jahren 2003 und 2005, die für die aktuelle Situation keine Aussagekraft besitzen. 55 Auch die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG gerichtete Klage ist nicht begründet. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG bestehen nicht. 56 Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2, 4 und 5 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). 57 Aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG folgt, dass sich der Kläger den befürchteten Übergriffen durch einen Wohnortwechsel in einen anderen Landesteil Indiens entziehen kann. Deshalb greifen hier auch Abschiebungsverbote nach Art. 60 Abs. 2 bis 7 Satz 1 AufenthG nicht ein. 58 Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG getroffenen Regelungen. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.