Urteil
14 K 3805/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0917.14K3805.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2013 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1994 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 3 Er verließ Indien nach eigenen Angaben am 7. oder 8. Oktober 2010 über den Flughafen Neu-Delhi und reiste von einem ihm unbekannten Ort mit dem Pkw nach E. . Er stellte am 15. November 2010 über das Jugendamt der Stadt E. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Januar 2011 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er habe Indien verlassen, weil er sein Leben in Gefahr gesehen habe. Er habe mit seinen Eltern im Bezirk des Tempels L. T. in T1. gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und daher Analphabet. Vor etwa 7 Monaten sei die Polizei im Tempel erschienen und habe ihn und seine Eltern inhaftiert, weil er vorher mit anderen jungen Leuten demonstriert habe und sich an Straßensperren beteiligt habe. Er sei aber zu der Teilnahme an den Demonstrationen gezwungen worden und habe nicht gewusst, um was es gehe. Weil er noch minderjährig gewesen sei, sei er nach etwa 4 bis 5 Tagen aus dem Gefängnis entlassen worden, seine Eltern seien im Gefängnis geblieben, seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. 5 Mit Bescheid vom 2. April 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Reiseweg mangels Unterlagen nicht aufklärbar sei und daher zu Lasten des Klägers von einer Einreise auf dem Landweg nach Deutschland auszugehen sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sein Heimatland vor ihm konkret drohender politischer Verfolgung in landesweit auswegloser Lage habe verlassen müssen. Wenn er tatsächlich im Zentrum eines gesteigerten Ermittlungsinteresses seitens der indischen Polizei gestanden hätte, so hätte man ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nach nur wenigen Tagen wieder freigelassen. 6 Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 7 Der Kläger hat am 16. April 2013 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2013 erhoben. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. April 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Am 29. August 2013 hat der Kläger eine 15-seitige psychotherapeutische Stellungnahme des psychosozialen Zentrums E. vorgelegt, derzufolge der Kläger sich seit dem 29. Mai 2012 dort in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ausweislich des Gutachtens leidet der Kläger unter einer komplexen Form der posttraumatischen Belastungsstörung und Panikstörung mit Agoraphobie, die eine weitere ambulante, traumaspezifische, stabilisierende psychotherapeutische Behandlung erfordere, um eine weitere Verschlechterung der Erkrankung zu verhindern. Als Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nennt das Gutachten (S. 10): „häufige Alpträume, intensive psychische Belastung bei der Konfrontation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder ihm ähnelt, körperliche Reaktionen bei der Konfrontation mit Hinweisreizen (starkes Herzrasen, Kurzatmigkeit, Zittern, Schwindelgefühle“). Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei aufgrund der wesentlich erhöhten Anzahl von Traumahinweisreizen von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung auszugehen. 15 Der Kläger und die Gutachterin, Frau Dr. E1. S. E2. , sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2013 ist nur insofern rechtmäßig, als er den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ablehnt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er ist rechtswidrig, sofern er die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ablehnt. 19 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 20 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 und 2 AsylVfG kann sich auf Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem sonstigen, in der Anlage I zu § 26a AsylVfG bezeichneten sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 21 Nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann die Verfolgung vom Staat oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Das Verbot gilt nicht bei Bestehen einer inländischen Fluchtalternative. Bei der Feststellung von Verfolgung sind Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2009 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ergänzend anzuwenden. 22 Nach den zum Asylgrundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) entwickelten, für einen Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG im wesentlichen deckungsgleich geltenden Grundsätzen, 23 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. zu § 51 Abs. 1 AuslG, 24 fallen nur zielgerichtete Rechtsverletzungen, nicht aber allgemeine Lebensgefahren unter den Verfolgungsbegriff. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit – und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden – den Betroffenen in Anknüpfung an eins der genannten Merkmale treffen soll. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 961, 1000/86 –, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, NVwZ 1991, 382. 26 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 27 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341. 29 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 31 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. 32 Ein Asylanspruch des Klägers gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG schon deshalb aus, weil zu Lasten des Klägers anzunehmen ist, dass er aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 33 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor. 34 Dabei kann es dahinstehen, ob sich für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative geboten hätte. 35 Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers auch bei Wahrunterstellung kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 36 Es ist nämlich die Anknüpfung der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse an ein persönliches oder gruppenbezogenes Merkmal im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung) nicht erkennbar, da er von der Polizei inhaftiert wurde, nachdem er bei Demonstrationen teilgenommen hat, deren Zielrichtung ihm nicht bekannt waren. Auch mangelt es an der oben beschriebenen Erheblichkeit des Eingriffs. 37 Die Klage ist allerdings begründet, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Der Bescheid des Bundesamtes ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Indien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 38 Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist. 39 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, NVwZ 2000, 940; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004– 13 A 1250/04.A –. 40 Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 42 Das Gericht ist aufgrund des vorliegenden Gutachtens, das seitens der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung präzisiert und erläutert wurde, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter einer schweren anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leidet und dass im Falle einer Rückführung des Klägers nach Indien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Chronifizierung dieser Erkrankung, einer Destabilisierung und einer Verschlimmerung der Symptome bis hin zu einer Suizidgefahr besteht. 43 Denn das Gutachten erläutert umfangreich und nachvollziehbar, dass aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und der bereits erfolgten Therapiesitzungen bei dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht die Erkrankung einer komplexen Form der posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt. Das persönliche Erscheinungsbild und die Reaktionen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben bei dem Gericht den Eindruck verfestigt, dass dieses Krankheitsbild vorliegt. 44 Hinzu kommt, dass dem Gutachten und den Ausführungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung zufolge für einen längeren Zeitraum Behandlungsbedarf besteht. 45 Zwar führt grundsätzlich allein das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, falls die Erkrankung im Zielstaat behandelt werden kann, was in Indien grundsätzlich der Fall ist, 46 vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi vom 19. März 2012 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu dem Verfahren 3 K 1245/10. 47 Nach den überzeugenden Ausführungen von Frau Dr. S. E2. geht das Gericht jedoch davon aus, dass allein die Rückführung des Klägers als solche aufgrund der erhöhten Traumahinweisreize alsbald zu einer Verschlimmerung der Krankheit und einer erheblichen Destabilisierung führen würde, die eine gravierende Suizidgefahr nach sich zöge. Diese Entwicklung wäre nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin auch dann zu befürchten, wenn der Kläger sich in Indien einer entsprechenden psychotherapeutischen Behandlung unterziehen könnte. Dementsprechend kommt es nicht entscheidend darauf an, inwieweit in Indien tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden könnte und der Kläger auch ausreichenden Zugang zu einer derartigen Behandlung hätte, 48 im Ergebnis ebenso für ein Abschiebungsverbot bei PTBS nach Indien: VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 4 K 5664/04.A – juris; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 28. Juni 2012– 13a B 10.30172 – Asylmagazin 2012, S. 342 ff. für ein Abschiebungsverbot bei PTBS nach Afghanistan. 49 Auch eine inländische Fluchtalternative innerhalb Indiens besteht nicht, da nach dem vorgelegten Gutachten und den Ausführungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung die beschriebenen Umstände für ganz Indien gelten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wäre vorliegend aus den oben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.